Satzung über die Erhebung von Aufgaben für die zentrale Schmutzwasseranlage in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2017 (Der Burgenbote, Nr. 01/2017)
Geändert durch 1. Änderung der Schmutzwasserabgabensatzung, bekanntgemacht am 21.12.2017 (Der Burgenbote, Nr. 10/2017)
Geändert durch 2. Änderung der Schmutzwasserabgabensatzung, bekanntgemacht am 22.12.2022 (Der Burgenbote, Nr. 10/2022)
Abschnitt I
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen - im folgenden nur Stadt genannt - betreibt nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 25.01.2012 jeweils eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf.
(2) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung ihrer öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses (Anschlussleitung vom Hauptsammler einschließlich Revisionsschacht bzw. Pumpenschacht auf dem Grundstück) - Schmutzwasserbeiträge -,
b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage - Schmutzwassergebühren -,
c) Kostenerstattung für die Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sowie die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse
(Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach Grundstücksteilung).
(3) Für die Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage werden gesondert auf der Grundlage Allgemeiner Entsorgungsbedingungen privatrechtliche Entgelte erhoben. Das gleiche gilt für die Kostenerstattung für Maßnahmen an Niederschlagswassergrundstücksanschlüssen.
Abschnitt II
§ 2
Grundsatz
(1) Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Schmutzwasserbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile.
(2) Der Schmutzwasserbeitrag deckt auch die Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses, nicht aber die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse (Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach Grundstücksteilung).
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, wenn
a) für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) sie - ohne das für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist -nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Grundstücke unterliegen auch dann der Beitragspflicht, wenn sie nicht Bauland im Sinne des Absatzes 1 sind, aber tatsächlich an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wurden.
(3) Grundstück ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab
(1) Der Schmutzwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet. Bei dessen Ermittlung werden für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche angesetzt.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die mindestens über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30m haben. Zwischendecken und Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung unberührt. Kann im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss festgestellt werden, so werden je angefangene 2,30 m - bei industriell genutzten Grundstücken 3,50 m - Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden als eingeschossige Gebäude behandelt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt
a) bei Grundstücken, die insgesamt im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
b) bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
aa) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen - sofern sie nicht unter Buchstabe f) fallen - die Gesamtfläche des Grundstückes, wenn sie baulich oder gewerblich nutzbar ist,
bb) mit der Restfläche im Außenbereich liegen - sofern sie nicht unter Buchstabe f) fallen - die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
c) bei Grundstücken die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen sowie bei Grundstücken die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen - sofern sie nicht unter Buchstabe f) fallen - die Fläche im Satzungsbereich, die baulich oder gewerblich nutzbar ist;
d) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 BauGB besteht und die nicht unter Buchstabe f) fallen
aa) wenn sie insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch ein zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft;
e) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a), b) oder d) bb) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft;
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Bau GB sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) so genutzt werden (z. B. Campingplätze, Dauerkleingärten und Schwimmbäder - nicht aber Friedhöfe und Sportplätze) 65 % der Grundstücksfläche;
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft oder als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten in der Gestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Ist auf Grundstücken im Außenbereich durch Planfeststellung, Plangenehmigung oder ähnlichem Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen (z. B. Abfalldeponie), so wird die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht, zugrunde gelegt.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt.
soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch ein zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft;
h) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a), b) oder d) bb) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft;
i) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Bau GB sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) so genutzt werden (z. B. Campingplätze, Dauerkleingärten und Schwimmbäder - nicht aber Friedhöfe und Sportplätze) 65 % der Grundstücksfläche;
j) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft oder als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten in der Gestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Ist auf Grundstücken im Außenbereich durch Planfeststellung, Plangenehmigung oder ähnlichem Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen (z. B. Abfalldeponie), so wird die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht, zugrunde gelegt.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
a) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan anstelle einer Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die Baumassenzahl bzw. die höchst zulässige Gebäudehöhe geteilt durch 3,5 auf ganze Zahlen mathematisch ab- bzw. aufgerundet,
b) bei Grundstücken auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
c) die Zahl der tatsächlichen oder sich nach Umrechnung ergebenen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach b) überschritten werden,
d) soweit kein Bebauungsplan besteht
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 34 BauGB),
e) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe festgesetzt sind, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Wert nach aa) oder bb),
f) bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festsetzt oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Sportplätze, Dauerkleingärten, Campingplätze und Friedhöfe) die Zahl von einem Vollgeschoss,
g) Bei Grundstücken im Außenbereich die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeiten,
Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist und der Bebauungsplan oder die Satzung eine Festsetzung nach Buchstabe a oder Buchstabe b) nicht enthält, die Zahl von einem Vollgeschoss.
(4) Auf Grundstücke im Bereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sind, wenn für sie die Zahl der Vollgeschosses festgesetzt ist, die Vorschriften dieser Satzung über beplante Gebiete, und wenn für sie keine Vollgeschosszahl festgesetzt ist, die Vorschriften dieser Satzung über unbeplante Gebiete im Innenbereich (§34 BauGB)
anzuwenden.
§ 5 Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt je m2 Beitragsfläche 12,78 €.
(2) Die festzusetzenden Schmutzwasserbeiträge sind auf volle € abzurunden.
(3) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung
der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung geregelt.
§6 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. vom § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art 233 § 4 EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechtes beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der Herstellung der betriebsfertigen öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses einschließlich Revisionsschacht/Pumpenschacht für das Grundstück.
(1) Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit.
§8 Voraus Leistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
§ 9 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
(2) Die Stadt hat die Oebisfelder Wasser- und Abwasser GmbH (OeWA) gern. § 10 Abs. 1 S. 1 KAG LSA mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Beitragsberechnungen, der Ausfertigung und Versendung der Beitragsbescheide sowie der Entgegennahme der Beiträge beauftragt.
§ 10 Ablösung
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe
des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des im § 5 festgesetzten Beitragssatzes zu ermitteln.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 11 Billigkeitsregelungen
(1) Die Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke gemäß § 6 c (2) KAG LSA des im § 1 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Stadtgebietes beträgt 1.016,00 m2. Wohngrundstücke sind übergroß, wenn sie 30 v. H. oder mehr über dieser Durchschnittsgröße liegen. Demgemäß wird ein übergroßes Wohngrundstück nur bis zur Größe von 1.321,00 m2 herangezogen.
(2) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, bleiben beitragsfrei, Dem gemäß werden für Gebäude oder Gebäudeteile nach Satz 1 die Vollgeschossfaktoren gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht angesetzt.
(3) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Stadt kann zur Vermeidung sozialer Härten im Einzelfall zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. In diesem Fall ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne von § 201 BauGB oder als Wald genutzt, ist der Beitrag solange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Dies gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung, Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen davon gilt die Stundungsverpflichtung nur, wenn die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird, wobei eine Entsorgung von Niederschlagswasser in durchschnittlich unbedeutender Menge unberücksichtigt bleibt.
(5) Der Betrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden oder Grundstücke oder Teile davon aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind.
Abschnitt III
Schmutzwassergebühren
§12 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden Schmutzwassergebühren in Form einer Verbrauchs- und Grundgebühr in Bezug auf die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§13 Gebührenmaßstab
(1) Die Schmutzwasserverbrauchsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 ‘m Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wassermesser ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, einschließlich Niederschlagswasser, das als Brauchwasser in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird.
(3) Hat ein Wassermesser nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die Wassermengen nach Absatz 2 b hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Erhebungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wassermesser nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen.
(4) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf dieses Zeitraumes innerhalb zweier Monate bei der Stadt einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4 S. 2-4 sinngemäß. Die Stadt kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen o- der zu erstatten.
§ 14 Gebührensätze
(1) Die Schmutzwasserverbrauchsgebühr beträgt 3,43 € je m³.
(2) Weiterhin erhebt die Stadt eine monatliche Grundgebühr je Hausanschluss. Die Grundgebühr beträgt für jede Messeinrichtung der
Zählergröße neue Definition Grundpreis/Monat
nach MID*
Qn 2,5 m3/h Q3 =4 14,90 €
Qn 6,0 m3/h Q3=10 35,90 €
Qn 10,0 m3/h Q3=16 59,60 €
Qn 40,0 m3/h Q3 ~ 63 238,40 €
Qn 60,0 m3/h Q3= 100 357,60 €
§ 15 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dingliche Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt anfallen, neben dem neuen Verpflichteten.
§ 16 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder dieser Anlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 17 Erhebungszeitraum und Entstehung der Gebührenschuld
Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren ist die zwölfmonatige Ableseperiode und bei Entstehung der Gebührenpflicht während der Ableseperiode, der Rest teil der Ableseperiode. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
§ 18 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Für die an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt und sind jeweils bis zum 1. Tag des laufenden Monats fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, werden die Abschlagszahlungen für die Schmutzwassergebühr mit 1/12 des vollen Monats nach der voraussichtlich entstehenden Jahresgebühr festgesetzt.
(3) Abschlusszahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endabrechnung werden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides fällig.
Die Stadt hat die LSW LandE Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Gebührenberechnungen, der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide sowie der Entgegennahme der Gebühren beauftragt.
Abschnitt IV
§ 19 Erstattungsanspruch
(1) Die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (= Anschlussleitungen vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht/Pumpenschacht auf dem Grundstück) sowie die Aufwendungen für die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse (Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach Grundstücksteilung) an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sind der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme.
(3) Die §§ 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
(4) Die Stadt hat die Oebisfelder Wasser- und Abwasser GmbH (OeWa) mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen und der Berechnung der Kostenerstattungsansprüche sowie der Ausfertigung und Versendung der Kostenerstattungsbescheide sowie der Entgegennahme der Kostenerstattungsbeträge beauftragt.
Abschnitt V
§ 20 Auskunftspflicht
(1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Die Stadt kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. (1) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 21 Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
1. § 20 Abs. 1 keine oder unrichtige Auskünfte erteilt.
2. § 21 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht anzeigt.
3. § 21 Abs. 2 die Anzeige über Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, unterlässt,
und es dadurch ermöglicht Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.07.2013 außer Kraft.
Die 1. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Die 2. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Die 3. Änderung der Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.