Satzungen, Verordnungen und Richtlinien

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2011 (Der Burgenbote, Nr. 07/2011)

 

§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Oebisfelde-Weferlingen entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2
Art der Erschließungsanlagen

Erschließungsanlagen sind

(1) die zum Anbau bestimmten oder die für entsprechend den baurechtlichen Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen erforderlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze;

(2) die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);

(3) die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen;

(4) öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge aller Art sowie Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;

(5) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

 

§ 3
Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

  1. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer zulässigen Bebauung von
    a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 18 m,
    b) über zwei Geschossen bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 24 m,
    c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 32 m,
    wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind;
  2. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer zulässigen Bebauung von
    a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 12 m,
    b) über zwei Geschossen bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 18 m,
    c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 24 m,
    wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind;
  3. Straßen, Wege und Plätze im Kerngebiet, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bis zu einer Breite von 24 m, wenn sie beidseitig und bis zu 18 m, wenn sie einseitig zum Anbau oder zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind;
  4. Fußwege und Wohnwege (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m;
  5. Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 21 m;
  6. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie zu Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 gehören, bis zu einer Breite von 5 m und für Grünanlagen bei Anlagen nach Nr. 4 bis zu einer Breite von 2 m;
  7. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v.H. der Summe der Grundstücksflächen der durch sie erschlossenen Grundstücke;
  8. Der Umfang von Anlagen nach § 2 Abs. 5 wird durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle Parkflächen und Grünanlagen.

(3) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Breite umfasst nicht eventuelle Grünanlagen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind die Durchschnittsbreiten; sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlagen durch die Länge der Anlagenachse geteilt wird.

(5) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen nicht die zu den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.

(6) Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke im Sinne von Abs. 1 unterschiedliche Breiten, so ist der Aufwand für die größte Breite beitragsfähig.

(7) Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 bestimmten Breiten für den Bereich des Wendehammers von 50 v.H., mindestens aber um 8 m.

 

§ 4
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten

  1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Stadt hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung;
  2. für die Freilegung,
  3. für die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen,
  4. für die Herstellung der Rinnen sowie der Randsteine,
  5. für die Radfahrwege mit Schutzstreifen,
  6. für die Gehwege,
  7. für die Beleuchtungseinrichtungen,
  8. für die Entwässerung der Erschließungsanlagen,
  9. für die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
  10. für den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
  11. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  12. für die erstmalige Herstellung von Parkflächen,
  13. für die Herrichtung der Grünanlagen,
  14. für Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen Schall- und Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  15. der Fremdfinanzierung,
  16. die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind,
  17. der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst auch diejenigen Kosten, die für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie gegenüber ihren anschließenden freien Strecken breiter hergestellt werden.

(3) Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung i.S. des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

(4) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

 

§ 5
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für mehrere Erschließungsanlagen, die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

 

§ 6
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Stadt 10 v.H.

 

§ 7
Grundstück

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.

 

§ 8
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 6) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, durch bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder im Falle der zusammengefassten Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungseinheit bildenden Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke (berücksichtigungsfähige Grundstücke) verteilt. Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit den nach § 9 maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben.

(2) Als maßgebliche Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,

  1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
  2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
  3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
  4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 BauGB Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 fallen,
    a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
    b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche des Grundstücks zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;
  5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Nr. 4 lit. b) der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
  6. die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, die Gesamtfläche des Grundstücks.

 

§ 9
Nutzungsfaktoren

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben. Zwischendecken und Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennt, bleiben bei der Anwendung des Satzes 2 unberücksichtigt. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerkes in ihm kein Vollgeschoss nach v. g. Definition, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 8 Abs. 2 bestimmten Flächen - bei Grundstücken,

  1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2),
    a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
    b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,
    c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,
    d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
    e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
    f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,
    g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a- c);
  2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);
  3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie
    a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
    b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

  1. 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
  2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
  3. Die vorstehenden Regelungen zu Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für die Abrechnung von selbständigen Grünanlagen.

(5) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (§ 8 Abs. 2 Nr. 6) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, beträgt 0,5.

 

§ 10
Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen

(1) Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen i. S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig.

(2) Sind solche Grundstücke nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden sie außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke genutzt, so wird die nach § 8 Abs. 2 i.V. mit § 9 ermittelte und bei der Verteilung nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Nutzfläche bei jeder der beitragsfähigen Erschließungsanlagen nur zu 2/3 in Ansatz gebracht. Ist die nach § 8 Abs. 2 festgestellte Grundstücksfläche des berücksichtigungsfähigen Grundstücks größer als 900 qm, so beschränkt sich diese Regelung auf die Teilfläche von 900 qm Grundstücksfläche.

(3) Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn

  1. für das Grundstück § 9 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 anzuwenden ist;
  2. Erschließungsbeiträge für die weitere Erschließungsanlage i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB nach geltendem Rechte nicht erhoben worden sind und auch künftig nicht erhoben werden.

(4) Werden Grundstücke durch Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mehrfach erschlossen, so wird die nach § 8 Abs. 2 i.V. mit § 9 ermittelte und bei der Verteilung nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Nutzfläche bei der Abrechnung jedes Wohnweges bzw. jeder Grünanlage nur zu 2/3 in Ansatz gebracht.

 

§ 11
Kostenspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag erhoben werden für

  1. den Erwerb der Erschließungsflächen,
  2. die Freilegung der Erschließungsflächen,
  3. die Herstellung der Fahrbahn,
  4. die Herstellung der Gehwege oder eines von ihnen,
  5. die Herstellung der Radwege oder eines von ihnen,
  6. die Herstellung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen,
  7. die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen,
  8. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,
  9. die Herstellung der Parkflächen,
  10. die Herstellung der Grünanlagen.

 

§ 12
Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn

  1. sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind,
  2. die Stadt Eigentümerin dieser Flächen ist,
  3. die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind und,
  4. die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage gemäß dem Bauprogramm hergestellt sind.

(2) Dabei sind hergestellt

  1. Fahrbahn, Geh- und Radwege sowie Mischflächen (Kombination aus Fahrbahn und Gehweg ohne Abgrenzung untereinander), wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen,
  2. die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben,
  3. die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen betriebsfertig hergestellt sind,
  4. die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist.

(3) Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz haben, die Stadt Eigentümerin dieser Flächen ist und

  1. die Parkflächen die in Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen,
  2. die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend von Abs. 1 bis Abs. 3 festgelegt werden.

 

§ 13
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB).

(2) In den Fällen einer Kostenspaltung entsteht die Beitragspflicht mit Abschluss der Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbetrag gedeckt werden soll, und der Anordnung der Kostenspaltung.

(3) Bei der Abrechnung von bestimmten Abschnitten einer Erschließungsanlage entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Abschnittsmaßnahme und der Anordnung der Abschnittsbildung.

 

§ 14
Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen gemäß § 2 Abs. 5 werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

§ 15
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag

(1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann die Stadt Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

(2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

§ 16
Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

(2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die im Ortschaftsrecht für die Ortsteile der Stadt Oebisfelde-Weferlingen geltenden Erschließungsbeitragssatzungen außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.2021 (Der Burgenbote, Nr. 02/2021) Geändert durch 1.  Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, bekanntgemacht am 28.06.2022. (Burgenbote, Nr. 09/2022)

 

§ 1 Schulbezirk der Grundschule 
,,An der Aller"

 

Für die Grundschule „An der Aller" werden die Zweizügigkeit und folgender Schulbezirk festgelegt:

Straßen in der Stadt Oebisfelde
Achterstraße, Adolfstraße, Alte Gärtnerei, Amtsstraße, Am Bahnhof, Am Wall, An der Nicolaikirche, An der Stadtmauer, Badstubenstraße, Bahngelände, Bahnhofstraße, Breitenroder Straße, Breiter Weg, Burgstraße, Gardelegener Straße, Gartenstraße, Geschwister-Scholl-Straße, Grüne Aue, Friedrich-Engel-Straße, Herrmannstraße, Kaltendorfer Straße, Karlstraße, Kirchplatz, Klötzer Straße, Lange Straße, Lindenstraße, Lindenplatz, Lessingstraße, Magdeburger Straße, Marktplatz, Marktstraße, Mauerstraße, Mittelstraße, Promenade, Ritterstraße, Sandfelde, Salzwedeler Straße, Schildplatz, Schulstraße, Sträßchen, Stürholzgarten, Sparkassenweg, Th.-Müller-Straße, Zum Klärwerk

 

Grundschule „An der Aller", Oebisfelde, Schulstraße 3
39646 Oebisfelde-Weferlingen
Tel.- Nr. 039002 42216

 

 

§ 2 Schulbezirk der Grundschule
,,Drömlingsfüchse"

 

Für die Grundschule „Drömlingsfüchse" werden die Dreizügigkeit und folgender Schulbezirk festgelegt:

Straßen in der Stadt Oebisfelde
Am Gehege, Apfelweg, Asternweg, Bachstraße, Beethovenstraße, Behrensstraße, Bertolt-Brecht-Straße, Clara-Schumann-Weg, Erich-Weinert-Straße, Fontanestraße, Heinrich-Heine-Straße, Hildegard-von-Bingen-Straße, Hinter dem Amtsgericht, Gehegestraße, Goethestraße, Kantstraße, Körnerstraße, Lehmweg, Lidzbarker Straße, Ludwig-Jahn-Straße, Marie-Curie-Straße, Mozartstraße, Nelkenweg, Niendorferweg, Robert-Koch-Straße, Rosenweg, Schillerstraße, Siedlung, Stendaler Straße, Telemannstraße, Velpker Straße, Von-Humboldt-Straße, Wielandstraße, Zum Landhagen

Ortsteil Bergfriede,
Ortsteil Breitenrode,
Ortsteil Buchhorst,
Ortsteil Gehrendorf
Ortsteil Niendorf
Ortsteil Wassensdorf,
Ortsteil Weddendorf,

Grundschule „Drömlingsfüchse", Oebisfelde, Theodor-Müller-Straße 5
39646 Oebisfelde-Weferlingen
Tel.- Nr. 039002 81846

 

§ 3 Schulbezirk der Grundschule
,,Rätzlingen"

 

Für die Grundschule „Rätzlingen" werden die Zweizügigkeit und folgender Schulbezirk festgelegt:

Ortsteil Bösdorf,
Ortsteil Eickendorf,
Ortsteil Etingen,
Ortsteil Everingen,
Ortsteil Kathendorf,
Ortsteil Klinze,
Ortsteil Lockstedt,
Ortsteil Rätzlingen,
Ortsteil Seggerde,
 

Grundschule „Rätzlingen", Rätzlingen, Bösdorfer Straße 13
39359 Oebisfelde-Weferlingen
Tel.- Nr. 039057 2428

 

§ 4 Schulbezirk der Grundschule
,,Weferlingen"

 

Für die Grundschule „Weferlingen" werden die Zweizügigkeit und folgender Schulbezirk festgelegt:

Ortsteil Döhren,
Ortsteil Eschenrode,
Ortsteil Hödingen,
Ortsteil Hörsingen,
Ortsteil Schwanefeld,
Ortsteil Siestedt,
Ortsteil Ribbensdorf,
Ortsteil Walbeck,
Flecken Weferlingen,
 

Grundschule „Weferlingen", Weferlingen, Sophienstraße 1 a 
39356 Oebisfelde-Weferlingen
Tel.- Nr. 039061 2717

 

§ 5 Anmeldung
 
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA haben die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen.

 

§ 6 Ausnahmegenehmigung
 

Über eine Beschulung außerhalb des Schulbezirkes entscheidet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA die Schulbehörde (Landesschulamt).

 

                                            § 7 Inkrafttreten                          
 

Die Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am 12.03.2021 in Kraft. Die 1. Änderung der Schulbezirkssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am 29.06.2022 in Kraft.

 

Nichtamtliche Lesefassung

Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in kommunalerTrägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

 

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.2018 (Der Burgenbote, Nr. 07/2018)
Geändert durch 1. Änderung der Kita-Satzung, bekanntgemacht am 13.06.2019
(Der Burgenbote, Nr. 05/2019)
Geändert durch 2. Änderung der Kita-Satzung, bekanntgemacht am 30.07.2020
(Der Burgenbote, Nr. 06/2020)
Geändert durch 3. Änderung der Kita-Satzung, bekanntgemacht am 22.12.2022
(Der Burgenbote, Nr. 10/2022)
Geändert durch 4. Änderung der Kita-Satzung, bekanntgemacht am 22.06.2023
(Der Burgenbote, Nr. 05/2023)

§ 1 Allgemeine Grundsätze

 

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen unterhält zur Betreuung der Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen haben, folgende kommunale Einrichtungen als öffentliche Tageseinrichtungen:

 

·         Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“
          Oebisfelde, Gardelegener Straße 1, 39646 Oebisfelde-Weferlingen

·         Kindertagesstätte „Regenbogenland“
          Oebisfelde, Stendaler Straße 15, 39646 Oebisfelde-Weferlingen

·         Kinderkrippe „Knirpsentreff“
          Oebisfelde, Stendaler Straße 13, 39646 Oebisfelde-Weferlingen

·         Kindertagesstätte „Drömlingsstrolche“
          Bösdorf, Rätzlinger Straße 28, 39359 Oebisfelde-Weferlingen

·         Kindertagesstätte „Drömlingsspatzen“ 
          Rätzlingen, Everinger Straße 26, 39359 Oebisfelde-Weferlingen

·         Kindertagesstätte „Mühlenstrolche“ 
          Etingen, Keindorfer Straße 4, 39359 Oebisfelde-Weferlingen

·         Kindertagesstätte „Hagenwichtel“ 
          Walbeck, Stift 5b, 39356 Oebisfelde-Weferlingen

·         Hort an der Grundschule „An der Aller“
          Oebisfelde, Schulstraße 3, 39646 Oebisfelde-Weferlingen

·         Hort an der Grundschule „Drömlingsfüchse“
          Oebisfelde, Theodor-Müller-Straße 5, 39646 Oebisfelde-Weferlingen

·         Hort an der Grundschule Rätzlingen 
          Rätzlingen, Bösdorfer Straße 13, 39359 Oebisfelde- Weferlingen.

 

(2) Die Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Die Tageseinrichtungen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Aufgaben

 

(1) In den Tageseinrichtungen werden die Kinder fürsorglich betreut. Die Einrichtungen arbeiten nach dem Bildungsprogramm „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an“. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag, welcher vom Land Sachsen-Anhalt vorgegeben ist. Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung der Kinder in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die Tageseinrichtungen fördern die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht durch allgemeine, emotionale und musische Entwicklung des Kindes, fördern seine Gemeinschaftsfähigkeit und gleichen Benachteiligungen aus. Ziel ist die Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

(2) Hortkindern wird auf Wunsch der Eltern sachkundige Hilfe zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten.

 

(3) Jede Tageseinrichtung hat eine Konzeption und ein Qualitätsmanagementsystem zu erarbeiten, festzulegen und fortzuführen.

 

§ 3 Gemeindeelternvertretung, Kuratorium

 

(1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erzieherinnen/Erziehern notwendig.

 

(2) Zu den Aufgaben der Gemeindeelternvertretung und der Kuratorien wird auf § 19 KiFöG LSA verwiesen.

 

(3) Für die Durchführung der Wahlen ist die Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen anzuwenden.

 

§ 4 Anspruch auf Betreuung der Kinder

 

(1) Für jedes Kind mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen besteht bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Ein ganztägiger Platz umfasst für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder 50 Wochenstunden. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von sechs Stunden je Schultag oder 30 Wochenstunden. In den Ferien gilt Satz 2 entsprechend.

 

(2) Die Eltern haben das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen. Sie können ihre Kinder jederzeit in Tageseinrichtungen anmelden. Damit die Tageseinrichtungen ihren Aufgaben gemäß § 5 KiFöG LSA zur Erfüllung des

Bildungs- und Erziehungsauftrages gerecht werden, sind die Kernzeiten der Tageseinrichtung gemäß ihrer Hausordnung zu beachten.

 

(3) Der Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung angeboten wird.

 

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§ 5 Aufnahmealter, Öffnungszeiten, Ruhezeiten und Betreuungszeiten

 

(1) Aufnahmealter, Öffnungs- und Ruhezeiten sowie Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen sind in der jeweiligen Konzeption und der Hausordnung der Tageseinrichtung enthalten. Mit der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen wird den Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen eine Betreuung bis zum Eintritt in die Schule zugesichert. § 14 (3) bleibt unberührt.

 

Bei verändertem Bedarf können die Öffnungszeiten auf Antrag der Kindertageseinrichtung und mit Zustimmung des Kuratoriums geändert werden. Über den Antrag entscheidet der Stadtrat.

 

(2) Für die Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Betreuungsanspruchs gemäß § 3 KiFöG LSA soll die Betreuung ab 4 Stunden täglich erfolgen.

 

(3) Unabhängig von der Inanspruchnahme des erweiterten Ganztagsplatzes besteht die Möglichkeit, in Ausnahmefällen auf Antrag Stunden zuzukaufen.

 

§ 6 Vorübergehende Schließung

 

(1) Auf Anordnung der Gesundheitsbehörden oder aus sonstigen wichtigen Gründen können die Tageseinrichtungen vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen werden.

 

(2) Die Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bleiben an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr eines jeden Jahres im Rahmen einer allgemeinen Betriebsruhe geschlossen.

 

(3) Ein Freitag, der unmittelbar auf einen als gesetzlichen Feiertag bestimmten Tag folgt, gilt als Brückentag im Sinne dieser Satzung. Gleiches gilt für einen Montag, auf den ein als gesetzlicher Feiertag bestimmter Tag unmittelbar folgt. Am Brückentag nach Christi Himmelfahrt bleiben die Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen geschlossen. Ferner bleiben nachfolgend aufgeführte Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde- Weferlingen an folgenden Brückentagen geschlossen:

1. Nach Neujahr (01.01.):
• Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt"
• Kindertagesstätte „Regenbogenland"
• Kindertagesstätte „Drömlingsspatzen"
• Kindertagesstätte „Mühlenstrolche"
• Kindertagesstätte „Hagenwichtel"
• Hort an der Grundschule „An der Aller"
• Hort an der Grundschule „Drömlingsfüchse"
• Hort an der Grundschule Rätzlingen


2. Vor oder nach dem Tag der Arbeit (01.05.), vor oder nach dem Tag der deutschen Einheit (03.10.) sowie vor oder nach dem Reformationstag (31.10.):


• Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt"
• Kindertagesstätte „Regenbogenland"
• Kindertagesstätte „Mühlenstrolche"
• Kindertagesstätte „Hagenwichtel"
• Hort an der Grundschule „An der Aller"
• Hort an der Grundschule „Drömlingsfüchse"
• Hort an der Grundschule Rätzlingen

 

(4) Zweimal  jährlich werden für Fortbildungsmaßnahmen der Erzieherinnen und Erzieher die Tageseinrichtungen für einen Tag geschlossen. Voraussetzung ist eine Teilnahme von mindestens 50 Prozent. Der Termin der Schließung wird mindestens drei Monate im Voraus durch Aushang in der Tageseinrichtung bekannt gegeben. Die Inhalte der Fortbildungsmaßnahmen sind dem Kuratorium der Einrichtung mitzuteilen.

 

(5) Die Kinder sollten an mindestens 10 aufeinander folgenden Öffnungstagen im Zeitraum vom 01.05. bis 30.09., Hortkinder in den Sommerferien, eines jeden Jahres die Kindertageseinrichtungen nicht besuchen. Die Zeiten sind zwei Monate vor dem Termin mitzuteilen.

 

§ 7 Verpflegung

(1) In den Tageseinrichtungen hat der Träger auf Wunsch der Eltern gemäß § 5 Abs. 7 KiFöG LSA eine warme Mittagsmahlzeit bereitzustellen.

 

(2) Die Verpflegungskosten tragen die Eltern gemäß § 13 Absatz 6 KiFöG LSA, die so genannten Bereitstellungskosten sind durch die allgemeinen Betreuungskosten abgedeckt.

 

§ 8 Aufnahmemodus

 

(1) Die Eltern haben ein Recht auf laufende Anmeldung ihrer Kinder in Tageseinrichtungen. Die Anmeldung erfolgt auf schriftlichem Antrag unter Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes an den Träger der Tageseinrichtung.

Für eine Hortbetreuung muss die Anmeldung spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr erfolgen. Die Betreuungszeit in den Ferien ist durch die Eltern spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Ferien anzumelden. Laufende Anmeldungen sind in begründeten Fällen möglich.

Kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen keinen Platz zum beantragten Termin anbieten, ist den Eltern mindestens 7 Monate vor diesem Termin eine Absage zu erteilen.

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen schließt im Rahmen der vorhandenen Kapazität mit den Eltern einen Betreuungsvertrag auf unbestimmte Zeit ab. Dieser ist mindestens einen Monat im Voraus einzureichen. Änderungen zum Aufnahmemodus sind in begründeten Einzelfällen möglich.

 

(2) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes und über die Durchführung der für das jeweilige Alter gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kinderuntersuchungen oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich versichert sind, einer gleichwertigen Untersuchung vorzulegen.

Gemäß Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention haben die Eltern eine Bescheinigung zur Immunitätslage vorzulegen.

 

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung in der Stadt Oebisfelde- Weferlingen besteht nicht.

 

(4) Mit der Anmeldung des Kindes und dem Abschluss des Betreuungsvertrages werden die Konzeption der jeweiligen Tageseinrichtung und die damit verbundenen Regelungen anerkannt.

 

(5) Tageseinrichtungsplätze werden vorrangig für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bereitgestellt.

Die Betreuung von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Stadt Oebisfelde- Weferlingen ist nur auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Oebisfelde-Weferlingen möglich, soweit freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen und der Antrag auf einen Betreuungsplatz am Ort mit gewöhnlichem Aufenthalt nachweislich gestellt wurde.

 

Sollten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Landkreis betreut werden, ist vor Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen eine Zustimmung des abgebenden Landkreises gern. § 12c KiFöG LSA vorzulegen.

 

Der befristete Betreuungsvertrag endet an dem Tag, an dem den Eltern ein Betreuungsplatz am Ort mit gewöhnlichem Aufenthalt zur Verfügung steht.

 

§ 9 Gastkinder

 

(1) Gastkinder sind Kinder, die nicht ständig in den Einrichtungen angemeldet sind und nur eine kurzfristige Betreuung in Anspruch nehmen. Die Betreuung darf einen Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten.

 

(2) Die Aufnahme von Gastkindern kann auf Antrag beim Sachgebiet Schulen oder Kitas der Stadt Oebisfelde-Weferlingen im Rahmen der Kapazität der jeweiligen Einrichtung gewährt werden.

 

(3) Der Kostenbeitrag wird auf Grundlage der Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen erhoben.

 

(4) Die Anmeldung sollte mindestens 4 Wochen vor der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung vorliegen.

In besonders begründeten Fällen können abweichende Anmeldetermine zugelassen werden.

 

§ 10 Medikamente

 

Medikamente werden in den Tageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen grundsätzlich nicht verabreicht. Ausgenommen hiervon ist die Medikamentengabe im Einzelfall an chronisch erkrankte Kinder auf der Grundlage der „Handreichung für die Praxis zur Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt“ Die Medikamentengabe erfolgt nur nach Dosierungsanweisung des behandelnden Arztes mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern.

 

§ 11 Pflichten der Eltern

 

(1) Bei Krankheit, Urlaub o. ä. des Kindes ist die Tageseinrichtung unverzüglich zu informieren.

 

(2) Die Eltern oder die von ihnen schriftlich bestimmten Bevollmächtigten übergeben die Kinder täglich zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Fachpersonal der Tageseinrichtung und holen sie bis zum Ende der Betreuungszeit wieder ab. Das Kind darf den Heimweg nur dann allein antreten, wenn es dazu in der Lage ist und die Eltern darüber eine schriftliche Erklärung bei der Leitung der Tageseinrichtung abgegeben haben.

 

(3) Bei Bekanntwerden von Infektionskrankheiten gemäß § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) muss die Leitung der Tageseinrichtung sofort hiervon unterrichtet werden, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit gemäß Satz 1 leiden, sind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen.

 

(4) Es wird vorausgesetzt, dass Eltern im Interesse ihres Kindes an den von der Tageseinrichtung einberufenen Elternversammlungen teilnehmen.

 

(5) Die Eltern sind verpflichtet, die vereinbarte Betreuungszeit im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung einzuhalten. Sanktionen bei Verstößen regelt die Kostenbeitragssatzung.

 

(6) Alle Angaben, die auf dem Anmeldeformular gegeben worden sind, sind bei Veränderungen durch die Eltern unverzüglich zu aktualisieren.

 

(7) Eltern haben Änderungen ihrer Wohnanschrift und ihrer täglichen Erreichbarkeit der Leitung der Tageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.

 

(8) Für Schäden, die infolge unterlassener Mitteilungen entstehen, haftet die Stadt Oebisfelde- Weferlingen nicht.

 

§ 12 Versicherung, Aufsichtspflicht

 

(1) Alle Kinder mit Betreuungsvertrag sind während des Aufenthaltes in den Tageseinrichtungen sowie auf dem Weg von und zur Einrichtung über den Träger gemäß der Bestimmungen des Versicherten gesetzlich unfallversichert.

 

(2) Für die Beschädigungen oder den Verlust von Bekleidung oder anderen Sachen, die ein Kind in die Tageseinrichtung mitgebracht hat, haftet der Träger nur entsprechend den Bestimmungen des Haftpflichtversicherungsschutzes des KSA (Kommunaler Schadensausgleich).

 

(3) Die Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Betreuungspersonal und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Eltern oder seinen Bevollmächtigten.

Besucht ein Kind ohne Begleitung die Tageseinrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem sich das Kind persönlich beim Betreuungspersonal gemeldet hat und endet mit dem Verabschieden von dem Aufsicht führenden Betreuungspersonal.

 

(4) Für den Hin- und Rückweg sind die Eltern verantwortlich.

 

§ 13 Kostenbeitrag

 

Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung wird ein monatlicher Kostenbeitrag erhoben. Die Erhebung erfolgt gemäß Kostenbeitragssatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

 

§ 14 Änderungen, Beendigung des Betreuungsvertrages

 

(1) Änderungen des Betreuungsvertrages gern. § 8 Abs. 1 sind möglich, wenn sich der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes ändert. Jegliche Änderung der Betreuungsvereinbarung bedarf eines schriftlichen Antrages. Dieser ist spätestens einen Monat im Voraus einzureichen. In begründeten Einzelfällen können die Betreuungszeiten auf Antrag kurzfristig geändert werden.

 

(2) Abmeldungen haben ausschließlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Abmeldung des Kindes aus der Kindertageseinrichtung ist zwei Monate vor Beendigung der Betreuung bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen einzureichen.

In besonders begründeten Fällen können abweichende Abmeldetermine zugelassen werden.

 

(3) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann den Betreuungsvertrag kündigen,

 

1. wenn die Eltern/Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Mahnung mit dem Hinweis auf Beendigung der Betreuung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

 

2. wenn sie gegen die in dem Betreuungsvertrag und der Satzung enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen verstoßen haben und nach einmaliger Aufforderung den vertragswidrigen Zustand nicht geändert haben;

 

3. wenn ein Kind länger als länger als 5 aufeinanderfolgende Tage unentschuldigt fernbleibt;         

 

4. wenn durch das Verhalten eines Kindes bzw. eines Elternteiles eines Kindes die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlergehen anderer Kinder gefährdet ist.

 

Eine Einzelprüfung des Sachverhaltes hat zu erfolgen.

 

§ 15 Erhebung und Verarbeitung von Daten

 

Beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Börde) und dem Einrichtungsträger (Stadt Oebisfelde-Weferlingen) können zum Zwecke der Planung und Statistik Erhebungen durchgeführt und verarbeitet sowie Auskünfte eingeholt werden.

 

§16 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 8 Abs. 6 KVG LSA, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Angaben nach § 11 dieser Satzung, insbesondere zur Wohnanschrift und täglichen Erreichbarkeit, nicht unverzüglich macht.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und über die Erhebung von Gebühren als Kostenbeitrag vom 20.11.2013 außer Kraft.

Die 1. Änderung der Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am 01.08.2019 in Kraft.

Die 2. Änderung der Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am 01.09.2020 in Kraft.

Die 3. Änderung der Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die 4. Änderung der Satzung über die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
(Entschädigungssatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2021 (Der Burgenbote, Nr. 09/2021)

 

§1
Anwendungsbereich

(1) Stadträte, Ortschaftsräte, Ausschussmitglieder, die nicht dem Stadtrat angehören, und ehrenamtlich Tätige sowie Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Funktionsträger der Feuerwehren erhalten Ersatz ihres Verdienstausfalles, Aufwandsentschädigungen sowie Fahrt- und Reisekosten nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist der pauschalisierte Ersatz der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen.

 

§ 2
Aufwandsentschädigung für Stadträte und Ortschaftsräte

(1) Als Aufwandsentschädigung erhalten

a) die Mitglieder des Stadtrates einen monatlichen Pauschalbetrag von 110,00 €
b) die Ortsbürgermeister bis 500 Einwohner monatlich 150,00 €
  bis 1000 Einwohner monatlich 230,00 €
  bis 2000 Einwohner monatlich 340,00 €
  mehr als 2000 Einwohner monatlich 480,00 €
c) die Mitglieder des Ortschaftsrates bis 500 Einwohner monatlich 7,00 €
  bis 1000 Einwohner monatlich 13,00 €
  bis 1500 Einwohner monatlich 19,00 €
  bis 2000 Einwohner monatlich 25,00 €
  bis 3000 Einwohner monatlich 31,00 €
  bis 4000 Einwohner monatlich 37,00 €
  bis 5000 Einwohner monatlich 43,00 €
  mehr als 5000 Einwohner monatlich

49,00 €

(2) Wird das Ehrenamt oder die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit bei den Mitgliedern des Stadtrates und der Ortschaftsräte länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

(3) Für Ortsbürgermeister, die ihr Ehrenamt länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich insbesondere nach der Einwohnerzahl und den sonstigen örtlichen Verhältnissen. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das Statistische Landesamt zum Stichtag ermittelt hat. Abweichend von Satz 2 ist für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene in Ortschaften die Einwohnerzahl im Melderegister maßgebend. Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl ist der 30. Juni des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres. Eine Änderung der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich. Bei Gebietsänderungen sind mit deren Wirksamkeit die veränderten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 (1) erhalten pauschal monatlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung:

a) der Vorsitzende des Stadtrates in Höhe von 190,00 €
b) die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse in Höhe von 90,00 €
c) die Vorsitzenden der Fraktionen in Höhe von 90,00 €

(6) Aufwandsentschädigungen können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen.

(7) Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Verhinderungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.

 

§ 3
Sitzungsgeld

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie an Sitzungen der Ortschaftsräte erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 €. Ortsbürgermeister erhalten kein Sitzungsgeld.

(2) Die für die Sitzungsgelder festgelegten Beträge gelten für eine Sitzung.

(3) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden.

(4) Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch Unterschrift auf den Anwesenheitslisten nachzuweisen.

 

§ 4
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die nachfolgenden Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Feuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

a) Stadtwehrleiter 290 €
b) Stellvertreter des Stadtwehrleiters 215 €
c) Führer einer besonderen Einheit (Zugführer) 50 €
d) Stellvertreter des Führers einer besonderen Einheit (Zugführer) 30 €

e) Ortswehrleiter der Feuerwehren ab Zugstärke
(Feuerwehren mit erhöhtem Gefahrenpotenzial)

120 €

f) Stellvertreter des Ortswehrleiters ab Zugstärke der Feuerwehren Oebisfelde und Weferlingen
(Feuerwehren mit erhöhtem Gefahrenpotenzial)

70 €
g) Ortswehrleiter  90 €
h) Stellvertreter des Ortswehrleiters 50 €
i) Stadtjugendfeuerwehrwart 90 €
j) Verantwortlicher für Kinderfeuerwehren 90 €
k) Jugendwarte der Ortsfeuerwehren 65 €
l) Stellvertreter des Jugendwartes auf Ortsebene ab 15 Mitglieder 30 €
m) Leiter Kinderfeuerwehren der Ortsfeuerwehren 65 €
n) Stellvertreter des Leiters Kinderfeuerwehr auf Ortsebene ab 15 Mitglieder 30 €
o) Gerätewarte der Feuerwehren ab Zugstärke
(Feuerwehren mit erhöhtem Gefahrenpotenzial)
50 €

p) Gerätewarte für Atemschutztechnik der Feuerwehren ab Zugstärke
(Feuerwehren mit erhöhtem Gefahrenpotenzial)

50 €
q) Gerätewart für Digitalfunk auf Stadtebene 30 €
r) Gerätewart für Feuerwehrsoftware auf Stadtebene 30 €
s) Beauftragter für Brandschutzerziehung auf Stadtebene 30 €
t) Sicherheitsbeauftragter auf Stadtebene 30 €

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie an Sitzungen der Ortschaftsräte, zu denen Mitglieder der Stadtwehrleitung eingeladen wurden, erhalten diese ein Sitzungsgeld. § 3 gilt entsprechend.

(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der pauschalisierten Aufwandsentschädigung.

(4) Im Falle der Verhinderung einer der im § 4 Absatz 1 genannten Personen wird dem Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung in der Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. Aufwandsentschädigungen des Stellvertreters nach § 4 Absatz 1 werden auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet. Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.

(5) Aufwandsentschädigungen nach § 4 Absatz 1 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen.

(6) Aktiven Feuerwehrmitgliedern wird ein Zuschuss zur Feuerwehrrente in folgender Höhe pro Jahr gewährt:

a)  pro abgeleistete Dienststunde eine Vergütung in Höhe von 2,00 €, bei Ableistung der vollen Anzahl von 40 Dienststunden / Jahr eine Vergütung in Höhe von 100,00 €
b)  aktive Atemschutzgeräteträger erhalten zusätzlich 50,00 € / Jahr

Die Nachweise sind von den Ortswehrleitern in der Feuerwehrsoftware zu führen. Die Abrechnung erfolgt im ersten Quartal für das Vorjahr über den Rentenvertrag mit der Versicherung.

 

§5
Auslagenersatz

(1) Jede aktive Einsatzkraft der Feuerwehren der Stadt Oebisfelde-Weferlingen, die zu Einsätzen, wie Brandeinsätzen und Hilfeleistungen, alarmiert oder zur Brandsicherheitswache eingesetzt wird sowie Brandschutzerziehung durchführt, erhält einen Auslagenersatz. Der Auslagenersatz wird pauschal für jeden Einsatz gezahlt.

(2) Grundlage für die Zahlung von Auslagenersatz bildet der ordnungsgemäß ausgefüllte Einsatzbericht des Einsatzleiters.

(3) Der Auslagenersatz wird vierteljährlich abgerechnet.

(4) Liegen über Einsätze der Feuerwehren keine Einsatzberichte bis zwei Wochen vor Ende des Quartals vor oder sind sie unzureichend ausgefüllt, erfolgt keine Zahlung von Auslagenersatz.

(5) Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall nach dieser Satzung bleiben von der Zahlung des Auslagenersatzes nach § 4 und § 5 dieser Satzung unberührt.

(6) Die Höhe des Auslagenersatzes beträgt:

a) Feuerwehrmitglied im Einsatz von 6:00 bis 22:00 Uhr 10,00 €/je Einsatz
b) Feuerwehrmitglied im Einsatz von 22:00 bis 6:00 Uhr 15,00 €/je Einsatz
c) Schreiben eines Einsatzberichtes 4,00 €/je Bericht
d) Ehrenamtliche Lehrkräfte (Ausbilder) 7,50 €/je Stunde
e) Brandsicherheitswache  7,50 €/je Stunde
f) Brandschutzerziehung   7,50 €/je Stunde

 

§ 6
Aufwandsentschädigungen für sonstige ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Interessenvertreter für Senioren erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €.

(2) Der Interessenvertreter für Behinderte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €.

 

§ 7
Verdienstausfall

(1) Selbstständige und erwerbstätige Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles bis zum Höchstbetrag von 20,00 € je Stunde. Der Ersatz des Verdienstausfalles wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit (6.00 bis 18.00 Uhr) berechnet.

(2) Selbstständige und erwerbstätige Personen, die die Höhe des Verdienstausfalles nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird eine Pauschale in Höhe von 12,00 € gewährt.

(3) Ehrenamtlich Tätige, die keine Ersatzansprüche nach den Absätzen 1 bis 2 geltend machen können, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht (z.B. Hausfrauen), der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten 10,00 € je angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt, höchstens drei Stunden pro Tag.

(4) Erstattungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur auf Antrag gewährt.

 

§ 8
Reisekostenvergütung

(1) Ehrenamtlich Tätigen werden nach dem Bundesreisekostengesetz Reisekosten gewährt. Fahrtkosten zum Sitzungsort werden gemäß § 35 Absatz 2 Satz 5 KVG LSA erstattet.

(2) Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.

 

§ 9
Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz für die Ausübung von Ehrenämtern bestimmt sich nach dem Gesetz.

 

§ 10
Zahlungsweise

(1) Nach Monatsbeiträgen pauschalisierte Aufwandsentschädigungen werden jeweils für einen ganzen Kalendermonat im Voraus gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

(2) Sitzungsgelder werden nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem die Sitzungen stattgefunden haben, bezahlt.

 

§ 11
Rundungsvorschrift

Beträge hinter dem Komma werden wie folgt gerundet:

a) 0 bis 49 Cent auf volle € abgerundet,

b) 50 bis 99 Cent auf volle € aufgerundet.

 

§ 12
Nichtübertragbarkeit des Anspruches

Die Ansprüche aus dieser Satzung sind nicht übertragbar.

 

§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

§ 14
Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt treten folgende Satzungen außer Kraft:

  • Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Bürger vom 23.09.2014, zuletzt geändert am 26.04.2016
  • Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 02.06.2010, zuletzt geändert am 29.09.2015.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)

 

§ 1
Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

 

§ 2
Platz, Zeit und Öffnungszeit des Wochenmarktes

(1) Der gemäß § 69 der Gewerbeordnung von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen festgesetzte Wochenmarkt findet im Ortsteil Oebisfelde auf dem stadteigenen Marktplatz, Lange Straße 12 und im Ortsteil Weferlingen auf dem Parkplatz an der Aller am Steinweg zu den festgesetzten Öffnungszeiten statt.

(2) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeiten und Platz von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen abweichend festgesetzt werden, wird dies durch öffentlichen Aushang bekanntgemacht.

 

§ 3
Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Auf dem Wochenmarkt der Stadt Oebisfelde-Weferlingen dürfen folgende Warenarten feilgeboten werden:

a) Waren gemäß § 67 Abs. 1 GewO
b) Erzeugnisse des täglichen Bedarfs: wie Korb-, Bürsten- und Holzwaren sowie Spankörbe, Ton-, Gips-, Glas-, Keramik- und Porzellanwaren, Haushaltswaren, Reinigungs- und Putzmittel, Kleingarten- und Blumenartikel, Textilien und Kurzwaren, Schuhe und Lederartikel, Modeschmuck, Spiel- und Schreibwaren.

(2) Pilze im Naturzustand dürfen nur angeboten werden, wenn sie schon beim Bezug geprüft und der Händler die Prüfung durch einen Aufdruck auf der Verpackung oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau vorweisen kann. Der Verkäufer hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Der Handel mit lebenden Tieren ist untersagt.

 

§ 4
Zutritt

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Wochenmarkt für die am Marktverkehr beteiligten Personen je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen.

(2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

 

§ 5
Standplätze

(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten oder verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen (Erlaubnis) nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar, sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(4) Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt ist oder bis zum Marktbeginn die Standplätze nicht ausgenutzt sind, kann ausnahmsweise die Marktaufsicht Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen.

 

§ 6
Versagen und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann die Erlaubnis versagen oder widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung der Erlaubnis liegt insbesondere vor, wenn

a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 70 a der GewO nicht vorliegt oder
b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(2) Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf der Erlaubnis liegt insbesondere vor, wenn

a) der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
b) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder ähnliche öffentliche Zwecke benötigt wird,
c) die zugelassenen Personen, deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben,
d) die nach der Satzung über die Gebühren für den Wochenmarktverkehr in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen (Marktgebührenordnung) in der gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt werden.
e) die Verkaufseinrichtung nicht den Anforderungen des § 8 entspricht

(3) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

 

§ 7
Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen oder sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Die satzungsgemäße Aufstellung muss bis zum Beginn der Marktzeit erfolgt sein.

(2) Die Räumung des Standplatzes darf nicht vor Ablauf der Marktzeit erfolgen. Die Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstigen Betriebsgegenstände müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein, sonst werden sie auf Kosten des Säumigen von Dritten zwangsweise entfernt.

 

§ 8
Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, Anhänger und Stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. Witterungsbedingte Ausnahmen können von der Marktaufsicht zugelassen werden.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

(3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen weder an Bäumen oder deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben

(5) In Gängen und Durchfahrten dürfen Waren, Leergut und Gerätschaften nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Grenzen des zugewiesenen Standplatzes nicht überschritten werden.

(6) Waagen sind so aufzustellen, dass diese beim Wiegevorgang nicht von Personen oder Gegenständen verdeckt werden.

(7) An jedem Marktstand ist ein Schild in der Größe von mindestens 20x30 cm mit dem Vor- und Zunamen oder der Firmenbezeichnung und der Anschrift des jeweiligen Unternehmens deutlich sichtbar anzubringen. Die Druckbuchstaben müssen mindestens 5 cm groß sein.

(8) Die Waren sind so zu lagern, dass sie nicht verunreinigt werden können. Unverpackte Waren müssen auf Tischen, Bänken oder ähnlichen geeigneten Unterlagen mit standsicherem Unterbau feilgeboten werden.

(9) Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene oder gesundheitsgefährdende Lebensmittel weder feilgeboten noch auf den Verkaufsplätzen aufbewahrt werden.

 

§ 9
Sauberkeit

(1) Alle Anbietenden sind für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Standplätze verantwortlich. Sie haben dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird. Der Standplatz ist nach Beendigung des Verkaufs zu reinigen.

(2) Der Marktplatz darf nicht durch Abfälle verunreinigt werden. Sämtliche Abfälle sind vom jeweiligen Marktbeschicker auf seine Kosten zu beseitigen bzw. von ihm wieder mitzunehmen. Geruchsbelästigende und ekelerregende Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Mehrwegverpackungen, Paletten und überschüssige nicht mehr verkaufte Waren dürfen weder in Abfallbehältern untergebracht noch nach Marktschluss auf dem Marktplatz zurückgelassen werden.

(4) Die zugewiesenen Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen sind in einer Breite von 2 m während der Benutzungszeit von den Anbietern von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen abzustreuen. Streumaterial wird von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zur Verfügung gestellt.

(5) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann sich zur Beseitigung von Abfällen auf Kosten des Säumigen Dritter bedienen.

 

§ 10
Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Jeder hat sein Verhalten auf dem Wochenmarkt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist insbesondere unzulässig:

a) Waren im Umhergehen anzubieten,
b) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
c) Tiere auf den Wochenmarkt zu bringen, ausgenommen angeleinte Hunde,
d) Fahrzeuge aller Art mitzuführen.

(3) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auszuweisen.

 

§ 11
Gebührenpflicht

Für die Überlassung der Standplätze werden Gebühren nach der Satzung über die Gebühren für den Wochenmarktverkehr in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen (Marktgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung erhoben.

 

§ 12
Haftung

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(2) Die Markttreibenden haften der Stadt Oebisfelde-Weferlingen für alle sich aus der Marktbenutzung ergebenden Schäden, die von ihnen oder ihren Gehilfen verursacht werden.

 

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen die Festlegung zu den Gegenständen des Marktverkehrs gemäß § 3 verstößt
b) gegen die Untersagung des Zutritts gemäß § 4 verstößt,
c) die Zuweisung der Standplätze gemäß § 5 Abs. 1 missachtet,
d) die Festlegungen zum Auf- und Abbau gemäß § 7 nicht einhält,
e) die Festlegungen zu den Verkaufseinrichtungen gemäß § 8 nicht einhält,
f) die Sauberkeit gemäß § 9 missachtet,
g) gegen das Verhalten auf dem Wochenmarkt gemäß § 10 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

 

§ 14
Inkrafttreten

Diese Wochenmarktsatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über Ehrungen verdienstvoller Persönlichkeiten durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen
(Ehrensatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12.06.2014 (Der Burgenbote, Nr. 06/2014)

 

§ 1 Grundsatz

(1)  Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ehrt verdienstvolle Persönlichkeiten oder Personengruppen durch:

a)   Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft,

b)   Die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Oebisfelde- Weferlingen,

c)    Verleihung der Ehrenurkunde.

(2)  Die Ehrungen werden in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Oebisfelde-Weferlingen oder in einer anderen öffentlichen Veranstaltung der Stadt vorgenommen.

(3)  Eine Ehrung nach Abs. 1 Buchstabe b und c begründet keinerlei besondere Rechte.

(4)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ehrung.

 

§ 2 Ehrenbürgerschaft

(1)  Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann an verdienstvolle Persönlichkeiten den Titel „Ehrenbürger der Stadt Oebisfelde-Weferlingen“ verleihen.

(2)  Der Titel wird gemäß § 34 (1) und (2) GO LSA an natürliche Personen verliehen, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Stadt Oebisfelde- Weferlingen verdient gemacht haben.

(3)  Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Oebisfelde-Weferlingen vergibt.

(4)  An die Verleihung der Ehrenbürgerschaft sind folgende Rechte gebunden:

a)   Die geehrten Persönlichkeiten tragen den Titel „Ehrenbürger der Stadt Oebisfelde-Weferlingen“.

b)    Sie werden zu Festveranstaltungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen eingeladen und erhalten Ehrenplätze.

c)    Bei Ehrenbürgern, die ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, übernimmt die Stadt Oebisfelde-Weferlingen die entstehenden Fahrtkosten für die An- und Abreise zu diesen Veranstaltungen.
Bei im Ausland lebenden Ehrenbürgern kann die vollständige oder teilweise Übernahme der jeweils anfallenden Reisekosten nach eingehender Prüfung und Befürwortung durch den Finanzausschuss erfolgen.

(5)  Der Stadtrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadträte notwendig.

(6)  Das Ehrenbürgerrecht wird im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen. Dem zu Ehrenden wird hierüber der Ehrenbürgerbrief ausgehändigt. Dieser gibt Auskunft über die Art der Verdienste, wird vom Bürgermeister und dem Stadtratsvorsitzenden unterzeichnet und mit dem Siegel der Stadt Oebisfelde-Weferlingen versehen.

 

§ 3 Eintrag in das „Goldene Buch“

(1)  Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ehrt Persönlichkeiten, die sich auf politischem, künstlerischem, kulturellem, sportlichem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet herausragende Verdienste erworben und dadurch das Ansehen der Stadt gefördert haben, mit einer Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(2)  Der Eintrag in das „Goldene Buch“ der Stadt Oebisfelde-Weferlingen erfolgt im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der Regel einmal jährlich oder im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der zu ehrenden Persönlichkeit in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(3)  Die Entscheidung über die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt trifft der Stadtrat. Die Anzahl der möglichen Eintragungen ist grundsätzlich auf drei pro Jahr begrenzt. Für die Entscheidung über die Eintragung in das „Goldene Buch“ ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadträte notwendig. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Hauptausschussmitglieder, die Entscheidung ist gemäß Satz 1 und Satz 2 nachträglich zu genehmigen.

(4)  Ein „Goldenes Buch“, das Ortschaften der Stadt Oebisfelde-Weferlingen als eigenständige Gemeinde eingeführt hatten, darf fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Eintragung fällt der entsprechende Ortschaftsrat mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Die Absätze (1), (2) und (3) gelten entsprechend.

 

§ 4 Ehrenurkunde

(1)  Personen und Personengruppen, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen auf politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, kulturellem, sozialem oder sonstigem Gebiet verdient gemacht haben, können mit einer Ehrenurkunde der Stadt geehrt werden. Für langjährige Tätigkeit im Stadtrat Oebisfelde-Weferlingen, als Ehrenbeamter der Stadt oder Wahlbeamter der Stadt Oebisfelde- Weferlingen kann ebenfalls eine Ehrenurkunde verliehen werden.

(2)  Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenurkunde trifft der Stadtrat. Die Anzahl der möglichen Ehrungen ist grundsätzlich auf fünf pro Jahr begrenzt. Für die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenurkunde ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadträte notwendig.

 

§ 5 Verfahren

(1)  Der Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen, die Fraktionen des Stadtrates und die Ortschaftsräte sind berechtigt, würdige Personen bzw. Vereine vorzuschlagen, denen die Ehrung gemäß den §§ 2 bis 5 zuteil werden soll.

(2)  Der Antrag ist mit einer hinreichenden und ausformulierten Würdigung der Verdienste zu versehen und bei dem Präsidenten des Stadtrates einzureichen.

 

§ 6 Rücknahme der Ehrungen

(1)  Der Stadtrat kann die Würde des Ehrenbürgers gemäß § 34 (3) GO LSA wieder entziehen, wenn sich der Ehrenbürger der Ehrung als unwürdig erweist. Vor der Aberkennung der Ehrenbürgerschaft ist dem Betroffenen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Rücknahme erfolgt durch Beschluss des Stadtrates.

(2)  Die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt und die Verleihung der Ehrenurkunde kann durch Entscheidung des Stadtrates entzogen werden, wenn sich der Ausgezeichnete der Ehrung als unwürdig erweist.

(3)  Für die Entscheidungen gemäß der Absätze 1 und 2 ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadträte notwendig.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2023

 Aufgrund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der zur Zeit gültigen
Fassung, der §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt (KVG LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat in
seiner Sitzung vom 28.11.2023 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2023 beschlossen.

 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Obere Ohre“ und „Aller“.

(2) Die Gemeinden der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ haben auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), § 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände erforderlich sind sowie die Kosten, die die Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen haben.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

(4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

 

§ 2
Gegenstand der Umlage

 Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden entstehen einschließlich der durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. Die Umlage wird als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.

 

§ 3
Umlagepflicht

 Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.

 

§ 4
Umlageschuldner

(1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes im Erhebungszeitraum ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Wechselt der Erbbauberechtigte im Erhebungszeitraum ist der jeweilige Eigentümer Umlageschuldner.

(3) Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraumes die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht ab dem Tag nach erfolgter Eintragung im Grundbuch.

(4) Ist der Umlageschuldner nach Absatz 1 oder 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Absatz 1 oder 2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Absatz 1 Nr. 4 b), Satz 1 und 2 KAG LSA.

(5) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Absatz 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Absatz 3 Satz 2 in Anspruch genommen.

 

§ 5
Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum

(1) Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann.

 

§ 6
Umlagemaßstab

(1) Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage ist die Grundstücksfläche. Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche des Grundstücks bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt.

(2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in den Unterhaltungsverbänden „Obere Ohre“ und „Aller“ beträgt laut den Satzungen der Verbände 10 v.H.

 

§ 7
Umlagesatz

(1) Für den Unterhaltungsverband „Aller“ beträgt der für das Kalenderjahr 2023 auf ganze Cent gerundete Flächenbeitrag 17,12 EUR/ha einschließlich der Verwaltungskosten von 1,53 EUR/ha und der auf ganze Cent gerundete Erschwernisbeitrag 17,91 EUR/ha.

(2) Für den Unterhaltungsverband „Obere Ohre“ beträgt der für das Kalenderjahr 2023 auf ganze Cent gerundete Flächenbeitrag 14,25 EUR/ha einschließlich der Verwaltungskosten von 1,53 EUR/ha und der auf ganze Cent gerundete Erschwernisbeitrag 28,28 EUR/ha.

(3) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden,
wenn diese niedriger als ein Euro ist.

 

§ 8
Fälligkeit

(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.

(2) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.

 

§ 9
Auskunftspflichten

(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.

(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.

(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Oebisfelde-Weferlingen binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 9 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen einen Monats der Stadt Oebisfelde-Weferlingen anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§ 11
Billigkeitsmaßnahmen

Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

§ 12
Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen zulässig.

(2) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Sie darf auch einem beauftragten Dritten auf der Grundlage eines Datenverarbeitungsvertrages diese Informationen bereitstellen.

 

§ 13
Aufgabenübertragung an Dritte

 Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen hat zum Zweck der Umlage der Gewässerunterhaltsbeiträge auf die Umlagepflichtigen gemäß § 56 WG LSA eine Zweckvereinbarung mit dem Abwasserzweckverband „Aller Ohre“ (AZV „Aller Ohre“) abgeschlossen. Der AZV „Aller Ohre“ übernimmt im Wege der Besorgung die Umlage der Gewässerunterhaltsbeiträge auf die Umlagepflichtigen gemäß § 56 WG LSA. Dazu gehören die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Erstellung und der Versand von Umlagebescheiden sowie die Entgegennahme bzw. Einziehung der Unterhaltungsbeiträge einschließlich des Mahnwesens.

 

§ 14
 Sprachliche Gleichstellung

 Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

§ 14
In-Kraft-Treten

 Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2023 Gewässerunterhalt 2023
0.1 MB

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2023

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018 Gewässerunterhalt 2018
2.8 MB

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018-2019 Gewässerunterhalt 2018-2019 - 1. Änderung
0.7 MB

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018-2019

Amtliche Fassung (2. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018-2019 Gewässerunterhalt 2018-2019 - 2. Änderung
1.3 MB

Amtliche Fassung (2. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018-2019

Amtliche Fassung (3. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018-2019 Gewässerunterhalt 2018-2019 - 3. Änderung
0.6 MB

Amtliche Fassung (3. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2018-2019

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2020 Gewässerunterhalt 2020
2.8 MB

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2020

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2020 Gewässerunterhalt 2020 - 1. Änderung
1.1 MB

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2020

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2021 Gewässerunterhalt 2021
3 MB

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2021

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2021 Gewässerunterhalt 2021 - 1. Änderung
0.4 MB

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2021

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2022 Gewässerunterhalt 2022
1.8 MB

Amtliche Fassung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2022

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2022 Gewässerunterhalt 2022 - 1. Änderung
0.5 MB

Amtliche Fassung (1. Änderung) der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Obere Ohre“ und „Aller“ 2022

Nichtamtliche Lesefassung

 

Sondernutzungsgebührensatzung

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)
Geändert durch 1. Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung, bekanntgemacht am 27.10.2015 (Der Burgenbote, Nr. 07/2015)

 

§1
Geltungsbereich

Für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

 

§2
Gebührenpflicht

1) Gebühren für Sondernutzungen werden nach anliegendem Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

2) Soweit die Gebühren nach Einheiten (m3, lfd. m, Tage, Wochen, Monate, Jahre) bemessen werden, ist jede angefangene Einheit voll zu berechnen.

3) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen.

a) nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
b) nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.

 

§3
Gebührenschuldner

1) Gebührenschuldner sind:

a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn Erlaubnisnehmer den Antrag nicht gestellt hat,
c) bei unerlaubter Sondernutzung, wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

1) Die Gebührenschuld entsteht

a) mit Erteilung der Erlaubnis oder mit der Inanspruchnahme der Sondernutzung, wenn die Erlaubnis nachträglich erteilt wird;
bei unerlaubter Sondernutzung mit deren Beginn,
b) für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits eine Erlaubnis erteilt war, mit Inkrafttreten der Satzung. Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden angerechnet.

2) Die Gebühren sind fällig

a) für Sondernutzungen bis zu einem Jahr, bei Erteilung der Erlaubnis, im Falle der uner­laubten Sondernutzung mit der Festsetzung der Gebühr,
b) für Sondernutzungen über ein Jahr hinaus erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für des lfd. Kalenderjahr, für die nachfolgenden Kalenderjahre am 15.01. des jeweiligen Jah­res.

3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide entsprechend der in Anlage 1 genannten Gebührentarife erhoben.

 

§ 5
Gebührenerstattung

1) Wird eine auf Zeit erteilte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungs­erlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die vom Gebührenschuldner nicht zu vertreten sind.

 

§6
Ausnahmen

1) Von der Erhebung einer Gebühr kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt.

2) Gebühren nach dieser Satzung werden bei den nach der Gewerbeordnung festgesetzten Märkten nicht erhoben.

 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Sondernutzungsgebührensatzungen der

  • Stadt Oebisfelde vom 08.05.1995
  • Gemeinde Rätzlingen vom 26.02.1998

außer Kraft.

Die 1. Änderung dieser Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über Erlaubnisse für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten
(Sondernutzungssatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)

 

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(2) Gemeindestraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(3) Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

 

§ 2
Erlaubnispflicht für Sondernutzungen

(1) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der im § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere:

  • das Aufstellen von Kiosken, anderen ortsfesten Verkaufsständen, Verkaufswagen und ambulanten Verkaufsständen;
  • das Aufstellen von Warenauslagen;
  • das Aufstellen von Werbeeinrichtungen;
  • das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten;
  • das Aufstellen von Warenautomaten;
  • das Aufstellen von Bauzäunen, Buden, Gerüsten, Arbeits- und Mannschaftswagen, das Lagern von Baustoffen und Maschinen;
  • das Errichten von Treppenstufen und Eingangspodesten;
  • das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge;
  • das Aufstellen von Containern und Mulden im öffentlichen Bereich;
  • Plakatierung für gewerbliche Veranstaltungen.

(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts § 18 StrG LSA eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1 der Satzung.

(3) Nach anderen gesetzlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen bleiben unberührt.

 

§ 3
Erlaubnis

(1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

(2) Die Erlaubnis wird auf Widerruf befristet oder unbefristet erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(3) Die Erlaubnis kann aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaues oder aus städtebaulichen Gründen zurückgenommen oder widerrufen werden.

(4) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße oder Verzicht.

(5) Der Erlaubnisnehmer kann von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen keinen Ersatz verlangen, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

(6) Keine Erlaubnis wird erteilt für Gehwege, die weniger als 1,00 m breit sind.

 

§ 4
Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen die Anlagen, die mit der Sondernutzung verbunden sind, auf seine Kosten zu ändern. Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt Oebisfelde-Weferlingen durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(2) Der Erlaubnisnehmer darf mit seinen Anlagen den Verkehr nicht behindern und hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat alle von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat seine Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.

(4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen möglich ist. Straßenentwässerungsanlagen sind freizuhalten.

(5) Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Gehweg und die Fahrbahn in Anspruch genommen werden müssen, ist die Stadt mindestens 10 Tage vor Beginn der Erdarbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Erlaubnis einzuholen, bleibt unberührt.

(6) Mit Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(7) Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer Verpflichtung in Verzug, so ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Erlaubnisnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(8) Die Erlaubnis ist nur mit Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen an einen Dritten übertragbar.

 

§ 5
Haftung

(1) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig angemeldete Arbeiten. Er haftet der Stadt dafür, wenn die von ihm ausgeübte Benutzung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Ferner haftet er für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von diesen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben.
Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden können.

(3) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht hält. Auf Verlangen ist der Versicherungsschein vorzulegen.

 

§ 6
Erlaubnisantrag

(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen mindestens 14 Tage vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenfläche anzugeben. Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann Erläuterungen zum Erlaubnisantrag durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen. 

(2) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in seiner Nutzung beeinträchtigt, so kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden.

 

§ 7
Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

  1. Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen,
    a) wenn sie höher als 3 m über der Straßenoberfläche angebracht werden,
    b) sonstige bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Automaten bis zu einer Größe von 0,5 m , soweit sie innerhalb einer Höhe bis zu 3 m nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen;
  2. Auslagegegenstände zur Kundenwerbung,
    a) die in Straßen mit einer Gehwegbreite von mehr als 3 m höchstens 0,5 m in den Gehweg hineinragen,
    b) die in Fußgängerzonen und in Straßen, die höhengleich ohne abgesetzten Gehweg ausgebaut sind, bis zu 1 m in die entsprechende Fläche hineinragen.

 

§ 8
Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Sondernutzungen, die gern. § 7 keiner Erlaubnis bedürfen, können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des öffentlichen Verkehrs, dies erfordern.

 

§ 9
Sondernutzungsgebühren

Die Gebühren für die Sondernutzungen, die der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zustehen, richten sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 StrG LSA und § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 3 eine Straße ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt;
b) einer nach § 3 Abs. 2 Satz 2 erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt;
c) entgegen § 4 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält;
d) entgegen § 4 Abs. 6 den früheren Zustand der ihm überlassenen Fläche nicht ordnungsgemäß wiederherstellt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 48 Abs. 2 StrG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. 

(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 53 ff. des SOG LSA, bleiben unberührt.

 

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Sondernutzungssatzungen der Gemeinden

  • Stadt Oebisfelde vom 08.05.1995,
  • Gemeinde Rätzlingen vom 26.02.1998,
  • Flecken Weferlingen vom 15.07.1991
  • Gemeinde Hörsingen vom 13.12.2005

außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
(Straßenausbaubeitragssatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)
Geändert durch 1. Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung, bekanntgemacht am 16.08.2012 (Der Burgenbote, Nr. 05/2012)

 

§ 1
Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die [Herstellung, Anschaffung], Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen).

  1. „Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, also jede zusätzliche Inanspruchnahme vorher nicht Straßenzwecken dienenden Flächen.
  2. Eine „Verbesserung“ liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage oder der Teilanlage nach dem Ausbau insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art ihrer Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder letzten nachmaligen Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihrer Benutzbarkeit hat.
  3. "Erneuerung” ist die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart.

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB zu erheben sind.

 

§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  1. den Erwerb und die Freilegung der für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen benötigten Grundflächen einschließlich der Nebenkosten, dazu zählt auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Bereitstellungsnebenkosten,
  2. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Fahrbahnen, auch von Ortsdurchfahrten, sofern die Stadt Baulastträger nach § 42 StrG LSA ist und keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen sind,
  3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Wegen, Fußgängerzonen und Plätzen, selbstständigen Grünanlagen und Parkeinrichtungen, sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Verkehrsanlagen,
  4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:
    a) Rad- und Gehwegen
    b) Park- und Halteflächen, die Bestandteil der Verkehrseinrichtung sind
    c) Straßenbegleitgrün (unselbständige Grünanlagen)
    d) Straßenbeleuchtungseinrichtungen
    e) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung der Straße
    f) Randsteinen und Schrammborden
    g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    h) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
    i) niveaugleiche Mischflächen
  5. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für 

  1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen
  2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen).

 

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Soweit die Gemeinde eigene Grundstücke für die Durchführung einer Maßnahme bereitstellt, ist der Verkehrswert des Grundstückes als Aufwand anzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Aufwand kann für die gesamte Einrichtung oder für selbständig nutzbare Abschnitte der Einrichtung (Abschnittsbildung) ermittelt werden. Über die Abschnittsbildung entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat durch Beschluss, soweit er nicht diese Befugnis einem anderen Organ übertragen hat.

(3) Der beitragsfähige Aufwand für eine Einrichtung oder einen selbständigen Abschnitt der Einrichtung kann jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme insgesamt, aber nach Maßgabe des § 6 auch gesondert für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Verkehrseinrichtung ermittelt werden (Aufwandsspaltung).

 

§ 4
Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes - Vorteilsbemessung

(1) Der umlagefähige Aufwand ist der Anteil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 3, der nicht durch den Gemeindeanteil entsprechend Abs. 2 und Zuschüsse Dritter entsprechend der Anrechnungsvorschrift nach Abs. 3 gedeckt ist. Er ist von den Beitragspflichtigen (Abs. 4) zu tragen.

(2) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Anteil des beitragsfähigen Aufwandes, der

  1. auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Hierzu gehört insbesondere auch der durch die Überschreitung der nach Abs. 4 anrechenbaren Breiten verursachte Mehraufwand.
  2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

(3) Zuschüsse Dritter werden, soweit es sich dabei um Zuschüsse des Landes Sachsen- Anhalt bzw. um solche privater Zuschussgeber handelt und der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, je hälftig auf den von der Gemeinde nach Abs. 2 und auf den von den Beitragspflichtigen nach Abs. 4 zu tragenden Anteil am beitragsfähigem Aufwand angerechnet. Andere öffentliche Zuschüsse, insbesondere solche aus Bundesmitteln, sind zunächst ausschließlich auf den Gemeindeanteil anzurechnen, sofern der Zuschussgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung vorsieht. Sofern der der Gemeinde anzurechnende Zuschussbetrag im Falle des Satzes 1 die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils übersteigt, ist der Restbetrag zu Gunsten der Beitragspflichtigen anzurechnen; im Falle des Satzes 2 gilt dies nur dann, wenn der Zuschussgeber dies zulässt.

(4) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt für den Ausbau von:

  1. Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen) 70 %
  2. Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind (Haupterschließungsstraßen).
    Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen
    Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h) genannten Hilfseinrichtungen 40 %
    Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f) genannten Hilfseinrichtungen 50 %
    Parkflächen (unselbständige) 60 %
    Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f) genannten Hilfseinrichtungen 60 %
    Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 60 %
    unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 60 %
    niveaugleiche Mischflächen 60 %
  3. Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen (Hauptverkehrsstraßen)
    Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen
    Fahrbahn; einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 g, h) genannten Hilfseinrichtungen 30 %
    Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f) genannten Hilfseinrichtungen 30 %
    Parkflächen (unselbständige) 65 %
    Gehweg einschließlich der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 f) genannten Hilfseinrichtungen 55 %
    Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 50 %
    unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 60 %
    niveaugleiche Mischflächen 60 %

  4. Bushaltestellen 30 %

  5. Wege, die in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke bestimmt sind und die regelmäßig in erster Linie von diesem Personenkreis bzw. deren Pächtern benutzt werden (Wirtschaftswege) 60 %

  6. selbständige Grünanlagen und selbständige Parkflächen 60 %

  7. Fußgängerzonen und Plätze 40 %

  8. bei außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG-LSA 20 %

(5) Für in Absatz 4 nicht genannte Verkehrseinrichtungen, insbesondere für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Wohnstraßen und sonstige Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt.

(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als

  1. Fußgängergeschäftsstraßen:
    Straßen nach Abs. 4 Nr. 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoß überwiegt und die zugleich in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;
  2. Verkehrsberuhigte Bereiche:
    als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;
  3. sonstige Fußgängerstraßen:
    Anliegerstraßen, die in ihrer Gesamtbreite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

(7) Die Stadt kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 4 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

 

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Beitragsmaßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 4 auf die Beitragspflichtigen ist die mit einem - nach der Anzahl der Vollgeschosse in der Höhe gestaffelten - Nutzungsfaktor vervielfältigte Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab).

(2) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Regelung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Als für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstücksfläche gilt:

  1. die gesamte Grundstücksfläche für Grundstücke
    a) die im vollen Umfange der Bebaubarkeit zugänglich sind, also mit ihrer gesamten Fläche innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen,
    b) für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine der baulichen bzw. gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, insbesondere Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden,
    c) im Außenbereich oder die wegen entsprechender Festsetzungen nur in anderer Weise, z.B. nur landwirtschaftlich, genutzt werden können,
  2. für Grundstücke, die mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB und/oder innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Grundstücksfläche, die innerhalb des Bebauungsplanes und/oder innerhalb der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegt,
  3. für Grundstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen:
    a) bei Grundstücken, die an die Verkehrsanlage grenzen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 40 m,
    b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an die Verkehrsanlage grenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen rechtlich gesicherten Zugang verbunden sind, die gesamte Grundstücksfläche, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 40 m.
  4. für Grundstücke, die über die tiefenmäßige Begrenzung nach Nr. 3 hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Grundstücksflächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze (Nr. 3a) bzw. der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze (Nr. 3b) und einer hinter der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung verlaufenden Linie,
  5. für Grundstücke im Sinne der Nr. 2-4 gesondert die im Außenbereich befindliche Teilfläche,
  6. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, insbesondere Abfalldeponien, die Grundstücksfläche, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

(3) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die mindestens über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30m haben. Zwischendecken und Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung unberührt. Kann im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss festgestellt werden, so werden je angefangene 2,30 m - bei industriell genutzten Grundstücken 3,50 m - Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden als eingeschossige Gebäude behandelt. Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:

  1. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die dort festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, sind die dort getroffenen Festsetzungen maßgebend
  2. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die an Stelle der Vollgeschosse nur die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse wie folgt zu ermitteln:
    a) für Grundstücke außerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 2,5. Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden,
    b) für Grundstücke innerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,5. Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden.
  3. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/die an Stelle der Vollgeschosse nur die Baumassenzahl der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln, indem die festgesetzte höchstzulässige Baumassenzahl durch 3,5 geteilt wird
  4. bei Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen oder für die in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl bzw. eine zulässige Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse oder, soweit im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 2 und 3 berechneten Vollgeschosse,
  5. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss; dies gilt für Türme, die nicht Wohn-, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend,
  6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB "sonstige Nutzung" festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB tatsächlich so genutzt werden, insbesondere als Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, ist als Nutzungsmaß ein Vollgeschoss anzusetzen,
  7. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss,
  8. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt:
    a) die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
    b) bei Grundstücken, für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs.2 Nr. 6 - ein Vollgeschoss angesetzt.
  9. Wird die Zahl der nach Nr. 1 bis 8 ermittelten Vollgeschosse durch die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse überschritten, ist die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der Berechnung zu Grunde zu legen.
  10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Der Nutzungsfaktor, mit welchem die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Vollgeschosse zu vervielfältigen ist, beträgt im Einzelnen:

  1. für bebaute oder bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare bzw. industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke bei
    a) eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
    b) für das zweite und jedes weitere zulässige Vollgeschoss 0,25
     
  2. für Grundstücke mit untergeordneter Bebauung, z.B. Stellplatz- und Garagengrundstücke, bei
    a) eingeschossiger Bebaubarkeit 0,75
    b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss 0,25
  3. für Grundstücke mit sonstiger Nutzung im Sinne des Abs. 2 Nr. lb

    a) soweit eine Bebauung besteht, für die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch eine Grundflächenzahl von 0,2 ergibt für das erste Vollgeschoss

    1,00
    b) für jedes weitere Vollgeschoss 0,25
    c) für die verbleibende Teilfläche      0,50
  4. für unbebaubare Grundstücke sowie (auch bebaute) Grundstücke im Außenbereich
    a) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserbestand 0,02
    b) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland          0,04
    c) gewerblicher Nutzung ohne Baulichkeiten (z.B. Bodenabbau) 1,00

    d) gewerblicher Nutzung mit Bebauung, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt

    aa) für das erste Vollgeschoss 1,50
    bb) für jedes weitere Vollgeschoss 0,375
    cc) für die verbleibende Teilfläche entsprechend lit.c) 1,00

    e) auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder Nebengebäude vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt

    aa) bei eingeschossiger Bebauung 1,00
    aa) bei eingeschossiger Bebauung 0,25

(5) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO) wird die nach Abs. 2 bis Abs. 4 ermittelte Verteilungsfläche um 30 v.H. erhöht (gebietsbezogener Artzuschlag). Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 15 v. H. (grundstücksbezogener Artzuschlag).

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Meter auf- oder abgerundet. 

 

§ 6
Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für:

  1. den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung,
  2. die Freilegung der Fläche für die öffentlichen Einrichtung,
  3. die Fahrbahn,
  4. den Radweg,
  5. den Gehweg,
  6. den kombinierten Geh- und Radweg
  7. die unselbständigen Parkflächen,
  8. die Beleuchtung,
  9. die Oberflächenentwässerung,
  10. die unselbständigen Grünanlagen.

Ob und wofür im Einzelfall eine Aufwandsspaltung vorgenommen wird, hat der Gemeinderat durch Beschluss zu entscheiden.

 

§ 7
Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten

(1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

(2) Die beitragsfähige Maßnahme ist beendet, wenn die technischen Arbeiten gemäß dem gemeindlichen Bauprogramm abgeschlossen sind und der Aufwand berechenbar ist und die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.

(3) In den Fällen einer Aufwandsspaltung (§ 6) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Aufwandsspaltungsbeschluss vorliegt.

(4) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten (§ 3 Abs. 2) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt der Abschnittsbildungsbeschluss vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt für die Beendigung der Abschnittsmaßnahme entsprechend. Die persönliche Beitragspflicht entsteht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach § 9 Beitragspflichtigen.

(5) Die Stadt kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 4 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

 

§ 8
Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben.

(2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

(3) Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch Abschluss eines Ablösungsvertrages abgelöst werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zu Grunde gelegt.

 

§ 9
Beitragsschuldner

(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

 

§ 10
Fälligkeit

Der Beitrag wird zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach § 9 zu bestimmenden Beitragsschuldner fällig.

 

§ 11
Auskunftspflicht

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.

 

§ 12
Billigkeitsregelungen

(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a Abs. 1 KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(2) Die Straßenausbaubeiträge können, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, für die ersten fünf Jahre nach Entstehen der Beitragsschuld zinslos gestundet werden.

(3) Die Stadt kann zur Vermeidung sozialer Härten im Einzelfall zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. In diesem Fall ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

(4) Die durchschnittliche Größe der Wohngrundstücke im Stadtgebiet beträgt 1.758 qm. Übergroß ist ein Wohngrundstück, wenn die Durchschnittsgröße um mehr als 30 % überschritten wird. Demgemäß wird ein übergroßes Wohngrundstück nur bis zur Größe von 2.285 qm herangezogen.

(5) Bei Wohngrundstücken, die durch mehrere öffentliche Straßen bevorteilt werden, wird die nach dieser Satzung ermittelte und bei der Verteilung zu berücksichtigende Beitragsfläche zu Lasten der Gemeinde für jede Straße nur zu 2/3 angesetzt.

 

§ 13
Besondere Zufahrten

(1)  Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine Aufwendungen im Sinne des § 2. Auf ihre Anlegung durch die Gemeinde besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die besonderen Zufahrten können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten - vorbehaltlich der aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - auf dessen Rechnung erstellt werden, sofern die bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dies zulassen.

 

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen seine Auskunftspflicht nach § 11 der Satzung oder begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 KAG-LSA, kann diese mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 EURO geahndet werden.

 

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die im Ortschaftsrecht für die Ortsteile der Stadt Oebisfelde-Weferlingen geltenden Straßenausbaubeitragssatzungen außer Kraft.

Die 1. Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Auferlegung der Reinigungspflicht auf öffentlichen Straßen
(Straßenreinigungssatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Straßenreinigung auf allen öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(2) Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Satzung gehören die Ortsteile Bösdorf, Eickendorf, Etingen, Kathendorf, Oebisfelde, Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Wassensdorf, Weddendorf, Rätzlingen, Döhren, Eschenrode, Everingen, Hödingen, Hörsingen, Klinze, Ribbensdorf, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck und Weferlingen die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignete oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(3) Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, besonders dann, wenn ihr eine Hausnummer zugeteilt ist.

 

§ 2
Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen -nachfolgend Straßen genannt- im Sinne dieser Satzung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und ihre Befestigung alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, verkehrsberuhigte Bereiche und Treppen.

(2) Zu den Straßen gehören die Fahrbahnen, Parkstreifen, Geh- und Radwege, Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Dämme und Stützmauern, Trenn- Seiten-, Rad- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn.        

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzte Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von der Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege.

 

§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Innerhalb geschlossener Ortslagen wird den Eigentümern der an den öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der Straße bis zur Fahrbahnmitte übertragen. Die Fahrbahnen an Bundes- und Landesstraßen sind ca. einen Meter ab Fahrbahnrand gemessen, zu reinigen.

(2) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung, ein Gewässer zweiter Ordnung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt sind.

(3) Ist ein Grundstück deshalb ein Grundstück mit mehr als einer angrenzenden Straßenfront, weil an ihm eine öffentliche Stichstraße entlangführt, durch die lediglich weitere Grundstücke erschlossen werden, so obliegt die Reinigungspflicht den Eigentümern der Eckgrundstücke und den Eigentümern der weiteren Grundstücke der Stichstraße ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen jeweils zu gleichen Anteilen.

(4) Den Eigentümern werden hinsichtlich der Pflicht der Reinigung die Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Wohnungsberechtigten, Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt.

 

§ 4
Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst:

a) die allgemeine Straßenreinigung (§ 5),
b) den Winterdienst (§ 6).

 

§ 5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Laub und Unrat; Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Tritt im Laufe eines Tages eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Stroh, Müll, Abfall oder dergleichen durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung nach Feststellung unverzüglich vorzunehmen.

(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 12 Abs. 1 des StrG LSA bleibt unberührt.

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen. Bei Frost ist der Einsatz von Wasser verboten.

 

§ 6
Winterdienst

(1) Bei Schnee sowie Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, Radfahrwege, Gossen (Schnittgerinne), Straßeneinläufe, Deckel für Hydranten und Absperrschieber, die Übergänge an Straßenbegrenzungen und Einmündungen sowie die Zugänge zu Grundstücken freizuhalten und mit abstumpfenden Material: handelsüblichen Streusalzen oder deren Gemischen abzustreuen. Hierbei sind Gehwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen Gehwege und Radwege mindestens mit einer Breite von einem Meter freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 0,75 Meter neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten bzw. zu betreuen. Der Räum- und Streupflicht muss von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr nachgekommen werden.

(2) Die von Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und auf Gehweg gefährdet oder behindert wird. Die Durchfahrt für Räumfahrzeuge darf nicht behindert werden

(3) Die Bevorratung mit abstumpfendem Material hat durch die Räum- und Streupflichtigen zu erfolgen. Es ist nicht erlaubt Speisesalz, Chemikalien oder Asche dafür zu verwenden. Auftausalze dürfen nur in Verbindung mit anderem Streugut (Sand o. ä.) verwendet werden. Unterflurhydranten und Absperrschieber sind mit Auftausalzen freizuhalten.

(4) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglättedürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(5) Die Stadt ist berechtigt, Geh- und Radwege mit unbedeutendem Verkehr, insbesondere in Grünanlagen, vom Winterdienst auszuschließen. Der Ausschluss ist in einem Organisationsplan zu vermerken.

 

§ 7
Reinigungspflicht der Stadt

(1) Sind innerhalb der geschlossenen Ortslage nach § 3 Straßen, Wege und Plätze in die öffentliche Straßenreinigung einbezogen worden, obliegt der Stadt:

a) die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen, einschließlich der Gossen, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 als Gehwege gelten, Radwege, Parkplätze, Parkstreifen, Gehwege, Schutzstreifen vor stadteigenen Grundstücken, an denen der Stadt Nutzungsrecht im Sinne von § 3 Abs. 4 bestellt sind, zu reinigen, bei Bedarf zu sprengen und von Schnee zu räumen;
b) die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr, die Gehwege und Schutzstreifen vor stadteigenen Grundstücken und vor Grundstücken, an denen der Stadt Nutzungsrecht im Sinne von § 3 Abs. 4 bestellt sind, bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen

(2) Die Durchführung des Straßenreinigungs- und Winterdienstes erfolgt durch einem Organisationsplan, der von der Stadt aufgestellt und ständig den Veränderungen anzupassen ist.

(3) Soweit die Stadt die Straßenreinigung durchführt, geht der Kehricht mit der Aufnahme bzw. Verladung in ihr Eigentum über. Im Kehricht Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

 

§ 8
Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

 

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen des § 5 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt
  2. entgegen des § 6 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 6 Abs. 7 der GO LSA mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.

 

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden

  • Stadt Oebisfelde vom 13.05.1996,
  • Gemeinde Bösdorf vom 12.11.1996,
  • Gemeinde Rätzlingen vom 14.11.1996,
  • Gemeinde Kathendorf vom 15.11.1996,
  • Gemeinde Eickendorf vom 10.12.1996,
  • Flecken Weferlingen vom 23.01.1997,
  • Gemeinde Walbeck vom 02.12.1996,
  • Gemeinde Döhren vom 15.04.1997,
  • Gemeinde Everingen vom 14.03.1997,
  • Gemeinde Seggerde vom 04.07.1997,
  • Gemeinde Siestedt vom 18.11.1999,
  • Gemeinde Schwanefeld vom 11.03.1997,
  • Gemeinde Hödingen vom 21.10.1997,
  • Gemeinde Hörsingen vom 24.11.1997 und
  • Gemeinde Eschenrode vom 21.03.1997

außer Kraft.

Die 1. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2014 (Der Burgenbote, Nr. 12/2014)

 

§ 1
Steuererhebung

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen erhebt eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2
Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Vergnügungssteuer ist die entgeltliche Veranstaltung von Vergnügen.

(2) Vergnügungen im Sinne dieser Satzung ist der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-, Spiel- oder ähnlichen Unterhaltungsgeräten in öffentlich zugänglichen Orten, soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.

(3) Öffentlich zugängliche Orte im Sinne des Abs., 2 sind Räume oder Plätze, die für die Veranstaltungen zugänglich sind.
Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen, insbesondere:

  1. Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO (Gewerbeordnung) Saunaclubs, Swingerclubs u.ä. Einrichtungen und des Angebots sexueller Handlungen (Prostitution)
  2. Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetriebe u.ä. Räume Discotheken und Tanzbars
  3. auch solche Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen (z.B. Vereinsgaststätten)
  4. auch solche Orte, die nur während bestimmter Zeiträume geöffnet sind.

 

§ 3
Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der steuerpflichtigen Vergnügung. Im Sinne des § 2 Abs. 2 der Betreiber der Geräte, dem die Einnahmen zufließen.

(2) Veranstalter einer Vergnügung sind natürliche und juristische Personen, in deren Namen, für deren Rechnung oder in deren Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird.

(3) Haftungsschuldner ist (sind):

  1. wer in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Steuergegenstand nach § 2 steht. Eine hinreichend deutliche Beziehung zum Steuergegenstand ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Umsatzbeteiligung der betreffenden Person(en) aus der Veranstaltung der Vergnügung vorgesehen ist.
  2. bei juristischen Personen, deren Mitglieder oder Gesellschafter.

 

§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Gerät in Betrieb genommen wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrieb des Gerätes eingestellt wird.

 

§ 5
Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer für Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten wird pauschal nach Anzahl der Geräte je angefangenen Kalendermonat berechnet und als Jahressteuer erhoben.
Die Steuer wird in monatlichen Teilbeträgen am 15. des Folgemonats fällig. Auf Antrag kann die Stadt eine vierteljährliche Fälligkeit zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres gewähren.

(2) Die Steuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeiten wird nach dem Einspielergebnis berechnet. Die Geräte müssen mit einem manipulationssicheren Zählwerk ausgestattet sein, welche monatlich abzurechnen sind. Die Abrechnung muss mit den vorgeschriebenen Vordrucken (Anlage zur Satzung) bis zum 15. des Folgemonats mit Abgabe der Zählwerks-Ausdrucke erfolgen.
Die Steuer ist jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(3) Wird die Aufstellung von Geräten vollständig eingestellt, so ist der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bis zum 15. Tag des, auf die Aufgabe folgenden Monats zu informieren.

 

§ 6
Steuersätze

(1) Die Steuer für das Betreiben von Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- u. ähnlichen Geräten bemisst sich bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.

(2) Die Steuer beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat bei Aufstellung

1. in Spielhallen und ähnliche Unternehmen  
für Geräte mit Gewinnmöglichkeit   10 v.H. des Einspielergebnisses
für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 €
   
2. in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen  
für Geräte mit Gewinnmöglichkeit   10 v.H. des Einspielergebnisses
für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 €

(3) Nach der Anzahl der betriebenen Geräte wird die Steuer je angefangenen Kalendermonat erhoben für:

den Betrieb von Musikautomaten in Spielhallen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen in Höhe von

15,00 €

2. Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben

150,00 €

(4) Soweit für die Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nach Absatz 2 nicht durch Ausdruck manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt wird oder auf Antrag des Steuerschuldners, erfolgt die Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.

(5) Der Steuersatz nach Absatz 4 beträgt für Geräte mit Gewinnmöglichkeit je angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen 150,00 €
b) in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen 60,00 €

 

§ 7
Melde- u. Antragsverfahren

(1) Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Steuerschuldner innerhalb 7 Tagen nach der Inbetriebnahme des Gerätes eine Steuererklärung bei der Stadt abzugeben.
In der Steuererklärung sind anzugeben:

a) die Geräteart
b) die Anzahl der aufgestellten Geräte
c) der Aufstellungsort
d) der Tag der Aufstellung bzw. der Inbetriebnahme

Die Erklärung gilt für die gesamte Betriebszeit des Gerätes, auch dann, wenn ein Gerät gegen ein anderes, gleichwertiges Gerät ausgetauscht wird.

(2) Bei der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis ist der Steuerschuldner verpflichtet, für jedes betriebene Spielgerät einen Zählwerk-Ausdruck für den Erhebungszeitraum im Sinne § 5 (2) vorzulegen.
Auf dem Ausdruck muss mindestens Gerät, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und der Kasseninhalt ersichtlich sein.
Liegt der Zählwerk-Ausdruck für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit bis zum Fälligkeitstermin nicht vor, werden diese für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nach der Anzahl der Geräte gemäß § 6 (4) besteuert.

(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 6 Abs. 4 ist bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, auf den 01.01. des Folgejahres bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu stellen.

(4) Die abweichende Besteuerung hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Stadt Oebisfelde-Weferlingen widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung, sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig.  Werden im Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen von einem Geräteaufsteller mehrere Geräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

 

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 5 (3) und § 7 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 16 (2) KAG-LSA und können mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

 

§ 9
Übergangsvorschrift

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen veranlagten Spielgeräte gelten als angemeldet.

 

§ 10
Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle Satzungen über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Ortschaften Bösdorf, Döhren, Eschenrode, Everingen, Hödingen, Hörsingen, Oebisfelde, Rätzlingen, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck und Weferlingen außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Oebisfelde-Weferlingen (Verwaltungskostensatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2021 (Der Burgenbote, Nr. 10/2021)

 

§ 1
Allgemeines

(1) Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im nachfolgenden: Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Stadt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im nachfolgenden: Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.

(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

§ 2
Höhe der Kosten - Kostentarif

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet des § 7 nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die in der Anlage festgelegten Gebührentarife unterliegen der Umsatzsteuer, soweit für den jeweiligen Bereich eine Umsatzsteuerpflicht für die Stadt Oebisfelde-Weferlingen besteht.

(2) Auslagen nach § 7 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind; in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 8 ist die Höhe der Auslagen an Hand des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln.

 

§ 3
Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Die einzelne Gebühr ist auf 1/10 Euro nach unten abzurunden.

(3) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(4) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit

a) ganz oder teilweise abgelehnt oder
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(5) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(6) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

 

§ 4
Rechtsbehelfsgebühren

(1) Soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War die angefochtene Entscheidung gebührenfrei, beträgt die Rechtsbehelfsgebühr 10 bis 500 Euro.

(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Zurückweisung.

(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

 

§ 5
Kleinbeträge

Die Stadt kann von der Festsetzung und Erhebung der Kosten absehen, wenn der Betrag niedriger als 5,00 Euro ist.

 

§ 6
Gebührenbefreiungen

(1) Gebühren werden nicht erhoben für

  1. mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist,
  2. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse in folgenden Angelegenheiten:
    a) Arbeits- und Dienstleistungssachen, soweit auf ein bestehendes oder früheres Dienst- und Arbeitsverhältnis bei der Stadt oder ein früheres Versorgungsverhältnis bezogen,
    b) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
    c) Besuch von Schulen,
    d) Nachweise der Bedürftigkeit,
    e) Nachweis für die Steuerfreiheit im sozialen Wohnungsbau
  3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
  4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sofern diese für Angebote zur Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden,
  5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
  6. Verwaltungstätigkeiten, zu denen Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Abs. 1 genannten Fällen hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

 

§ 7
Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.  Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

  1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Stadt zugestellt, so werden die für die    Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.
  2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen,
  3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
  5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  6. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen,
  7. an Zeugen und Sachverständige zu zahlende Gebühren,
  8. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander findet ein Ausgleich der Auslagen nur statt, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

 

§ 8
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
  2. wer die Kosten durch eine der Stadt gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 9
Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

§ 10
Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung

(1) Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(2) Die Vornahme von Verwaltungstätigkeiten kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(3) Rückständige Kostenforderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 11
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

§ 12
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden ergänzend Anwendung, soweit die Regelungen des KAG-LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.

 

§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

§14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 15.02.2012 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Wasserwehrsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)

 

§ 1
Geltungsbereich

(1)Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen richtet einen Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) ein.

(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt Maßnahmen ein, zu denen die Stadt Oebisfelde-Weferlingen nach § 14 WG LSA verpflichtet ist.

(3) Maßnahmen der Wasserwehr zur Unterstützung der Wasserbehörde sind geboten, wenn durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten Gefahren drohen (Wassergefahr) oder bereits eingetreten sind.

 

§ 2
Einrichtung und Aufgaben der Wasserwehr

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen trifft zur Unterstützung der Wasserbehörde bei der Abwehr der in § 1 Abs. 3 beschriebenen Gefahren die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen. Sie hält die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereit.

(2) Für die in § 1 der Verordnung über den Hochwassermeldedienst vom 25. 11. 2014 (GVBl. LSA S. 489) aufgeführten Gewässer und für die gemäß Anlage 2 in Verbindung mit Nummer 4 der Hochwassermeldeordnung (RdErl. des MLU vom 1. 12. 2014, MBI. LSA S. 587), unter www.hochwasservorhersage.sachsen-anhalt.de genannten Hochwassermeldepegel, ergeben sich ab der Ausrufung der Alarmstufe III für die Wasserwehr insbesondere folgende unterstützende Aufgaben:

  1. Wachdienst
    a) Beobachtung der Wasserstandsentwicklung und Eisführungen sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung sowie Hab und Gut;
    b) Beobachtung und Beurteilung der Einrichtungen, die Wasser- und Eisgefahr abwenden sollen (z. B. Deiche/Dämme, Ufermauern, Siele/Schöpfwerke, Wehre, mobile Hochwasserschutzsysteme, Sandsackaufkadungen);
    c) Beobachtung bedrohter Objekte (z. B. Infrastruktureinrichtungen, Versorgungsanlagen, Brücken/Durchlässe, Gebäude am Ufer, Produktions- und Stallanlagen);
  2. Hilfsdienst
    a) bei der Bekämpfung bestehender Hochwasser- und Eisgefahren;
    b) bei der Sicherung und Reparatur von Schadstellen an Deichen; Aufkadung und Verstärkung;
    c) bei der Sicherung der Funktionstüchtigkeit von wasserwirtschaftlichen Anlagen (z. B. Siele, Schöpfwerke, mobile Pumpanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen, anderen operativen Sicherungsmaßnahmen).

Die Wasserwehr kann an sonstigen Gewässern im Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen entsprechend tätig werden, wenn die Hochwasserlage dies erfordert.
Über die eingeleiteten Maßnahmen ist die zuständige Wasserbehörde durch den Leiter der Wasserwehr zu informieren. Die Wasserwehr kann auch vor der Ausrufung der Alarmstufe III eingesetzt werden.

(3) Der Bürgermeister hat in Abstimmung mit der Wasserbehörde für die Alarmierung und den Einsatz der Wasserwehr einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan zu erstellen und mindestens jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Der Plan und die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen gegen Empfangsbestätigung bekannt zu geben. Ebenso ist der Umfang der vorzuhaltenden Hochwasserbekämpfungsmittel mit der Wasserbehörde abzustimmen.

(4) Der Bürgermeister stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für die Wasserwehr auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

  1. den von ihm bestimmten Wasserwehrleiter, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Wasserwehr,
  2. den Versammlungsort,
  3. die Art der Alarmierung,
  4. die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte und der Hochwasserschutzanlagen,
  5. ein Verzeichnis besonderer Gefahrenstellen an Hochwasserschutzeinrichtungen und im Überschwemmungsgebiet,
  6. das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,
  7. die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,
  8. die Ablösung und Versorgung,
  9. die Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist bekannt zu machen.

(5) Der Stadt Oebisfelde-Weferlingen obliegt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Wasserwehr.

 

§ 3
Zuständigkeit

(1) Für die Unterstützung der Wasserbehörde bei der Abwehr der in § 1 Abs. 3 beschriebenen Gefahren ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft entsprechend § 2 Abs. 2 den Einsatzfall für die Wasserwehr aus und beendet ihn.

(2) Der Wasserwehrleiter leitet den Einsatz der Wasserwehr vor Ort. Er hat den Weisungen der Wasserbehörde des Landkreises Folge zu leisten.

 

§ 4
Verfahren zur Aufstellung der Wasserwehr

(1) Der Bürgermeister kann zum Dienst in der Wasserwehr heranziehen:

  1. Bürger der Stadt Oebisfelde-Weferlingen,
  2. Beschäftigte der Gemeindeverwaltung,
  3. Personen, die ihr Einverständnis zur freiwilligen Hilfeleistung in der   

Wasserwehr erklärt haben.

(2) Die nach Absatz 1 ausgewählten Personen werden vom Bürgermeister im Sinne des § 30 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17. 6. 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der jeweils geltenden Fassung zum ehrenamtlichen Dienst in der Wasserwehr berufen. Bürger, die sich freiwillig für den Dienst in der Wasserwehr melden, sind vorrangig zu bestellen. Die Berufung enthält:

  1. die Bezeichnung der ehrenamtlichen Tätigkeit,
  2. den Beginn und, sofern nicht unbefristet, das Ende der Berufung zum ehrenamtlichen Dienst in der Wasserwehr,
  3. den Versammlungsort im Falle der Alarmierung,
  4. die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

(3) Der zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtete Bürger der Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann den Dienst in der Wasserwehr nur aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn der verpflichtete Bürger wegen seines Alters, seiner Berufs- oder Familienverhältnisse, seines Gesundheitszustandes oder sonstiger in seiner Person liegender Umstände an der Übernahme des Dienstes in der Wasserwehr verhindert ist.

 

§ 5
Entschädigung

Die Entschädigung der zum ehrenamtlichen Dienst in der Wasserwehr Berufenen richtet sich nach der Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Gewährung von Entschädigungen für ehrenamtlich tätige Bürger (Entschädigungssatzung) vom 26.04.2016.

 

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 14 WG LSA in Verbindung mit § 31 KVG LSA, wer als Bürger der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ohne wichtigen Grund

  1. die Übernahme des Dienstes in der Wasserwehr ablehnt oder
  2. trotz der Berufung nach § 4 Abs. 2 die Ausübung des Dienstes in der Wasserwehr verweigert.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 33 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 Abs. 2 KVG LSA, ist der Bürgermeister.

 

§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Wasserwehrsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wasserwehrsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 20.11.2013 außer Kraft.