Satzungen, Verordnungen und Richtlinien

Nichtamtliche Lesefassung

 

Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) für die Abwasserbeseitigung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf

In der Fassung der Bekanntmachung vom 06.10.2016 (Der Burgenbote, Nr. 06/2016)

 

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Rechtsgrundlagen

(1) Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - nachfolgend WHG genannt) und dem darauf abstellenden Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (nachfolgend WG-LSA genannt) ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG). Abwasserbeseitigung im Sinne des WHG umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (§ 54 Abs. 2 WHG).

(2) Abwasser im Sinne dieser Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (nachfolgend AEB genannt) umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist dabei das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser.

(3) Die Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers obliegt gern. § 78 WG-LSA grundsätzlich den Gemeinden (Abwasserbeseitigungspflicht). Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht können sich die Gemeinden gern. § 56 WHG in Verbindung mit § 78 (1) WG-LSA Dritter bedienen

(4) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind gern. § 79b Abs. 1 WG-LSA an Stelle der Gemeinde verpflichtet:

a) die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,
b) dem Träger der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

(5) Auf Grundlage der vorstehenden Rechtsvorschriften, des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und der Oebisfelder Wasser und Abwasser GmbH und satzungsgemäßen Bestimmungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen obliegen der Oebisfelder Wasser und Abwasser GmbH (nachfolgend OeWA genannt) die Abwasserbeseitigungspflicht gern. § 78 (1) WG-LSA in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf.

(6) Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben betreibt die OeWA öffentliche zentrale Abwasseranlagen (nachfolgend Abwasseranlagen genannt).
Die zentrale Abwasseranlage umfasst alle baulichen und technischen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers. Hierzu zählen insbesondere Kläranlagen, Kanäle zum Transport von Schmutz- und/oder Niederschlagswasser im Trenn- bzw. Mischsystem, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen mit zugehörigen Druckrohrleitungen sowie Grundstücks-anschlüsse einschließlich des Übergabeschachtes. Die zentrale Abwasseranlage endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze.

(7) Das Abwasserentsorgungsverhältnis zwischen den andienungspflichtigen Verfügungsberechtigten über ein Grundstück und der OeWA wird durch die nachfolgenden Bestimmungen dieser privatrechtlichen AEB geregelt. Die als Anlagen beigefügten Grenzwerte und Preisblätter sind Bestandteil dieser AEB.
Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung werden auf Grundlage der Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.

 

§ 2
Abschluss, Laufzeit und Kündigung des Entsorgungsvertrages

(1) Die OeWA schließt den Entsorgungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer oder sonst zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten (nachfolgend Vertragspartner genannt) ab. Der Vertragspartner hat einen Eigentumswechsel der OeWA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Hierbei kann die gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer auch bei Bruchteilsgemeinschaften vorgesehen werden. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zur Entgegennahme von Erklärungen der OeWA diesem gegenüber zu bevollmächtigen. Geschieht dies nicht, so gelten die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen der OeWA auch als den übrigen Eigentümern zugegangen. Die Eigentümergemeinschaft hat einen Eigentümerwechsel und einen Wechsel der bevollmächtigten Person der OeWA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht.

(4) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Er kommt in der Regel mit Genehmigung der OeWA zum Entwässerungsantrag zustande. Ist er auf andere Weise abgeschlossen worden, so hat die OeWA den Vertragsabschluss dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die dem Vertrag zugrundeliegenden AEB hinzuweisen.

(5) Kommt der Vertrag durch die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zustande, so ist der Vertragspartner verpflichtet, dieses der OeWA unverzüglich mitzuteilen. Die Abwasserentsorgung erfolgt zu den für gleichartige Vertragsverhältnisse geltenden Entsorgungsbedingungen der OeWA.

(6) Die OeWA ist verpflichtet, jedem Vertragspartner bei Vertragsabschluss, im Übrigen auf Verlangen, die dem Vertrag zugrundeliegenden AEB unentgeltlich zu übermitteln.

(7) Änderungen dieser AEB werden öffentlich bekanntgegeben, womit sie als zugegangen gelten. Die Änderungen treten frühestens nach Bekanntgabe in Kraft und werden somit Vertragsbestandteil.

(8) Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Ist Vertragspartner der Grundstückseigentümer, so kann er im Falle des Überganges des dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück auf einen Dritten den Vertrag mit vierwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonates kündigen. Ist Vertragspartner ein sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigter, gilt Satz 1 im Falle eines Wegfalles seines Nutzungsrechtes entsprechend. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(9) Ohne Kündigung endet der Vertrag, wenn durch Ursachen, die die OeWA nicht zu vertreten hat (z. B. Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen und ähnliche Unfälle höherer Gewalt) der Anschluss soweit gebrauchsunfähig wird, dass die Fortsetzung des Vertrages unmöglich ist.

 

§ 3
Umfang der Abwasserentsorgung, Unterbrechung und Verweigerung der Entsorgung

(1) Die OeWA gewährleistet die Abwasserentsorgung durch Vorhaltung zentraler Abwasseranlagen (auf § 1 Abs. 6 wird verwiesen).

(2) Die OeWA ist verpflichtet, Abwasser nach Maßgabe dieser AEB und im vereinbarten Umfang je-derzeit zu übernehmen. Dieses gilt nicht,

a) sofern für die Niederschlagswasserentsorgung kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht bzw. eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt,
b) sofern die OeWA oder die Stadt von der Abwasserentsorgung freigestellt sind,
c) soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigung erforderlich oder sonst vertraglich Vorbehalten sind und
d) solange die OeWA an der Abwasserbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(3) Die OeWA kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn ein Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorgenommen werden soll und die zugelassene Ab-flussmenge überschritten wird. Verändert sich die Menge des Niederschlagswassers durch Versiegelung von Flächen wesentlich, so kann eine Rückhaltung gefordert werden, wenn die zentrale Abwasseranlage diese Menge nicht aufnehmen kann.

(4) Verändert sich Art und Menge des Abwassers wesentlich, so haben die Vertragspartner dieses unverzüglich der OeWA schriftlich anzuzeigen. Kann die zentrale Abwasseranlage die erhöhten Abwassermengen nicht aufnehmen oder die erforderliche Reinigung nicht durchführen, so muss die Aufnahme dieser Abwassermenge durch die OeWA abgelehnt werden. Die Aufnahme des Abwassers ist gegebenenfalls möglich, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt, die Kosten für die erforderliche Änderung der zentralen Abwasseranlage zu tragen.

(5) Die Abwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dieses zur Vornahme betriebsnot-wendiger Arbeiten erforderlich ist. Die OeWA hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Die OeWA hat die Vertragspartner bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Abwasserbeseitigung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die OeWA dieses nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.

(6) Abwasser darf eingeleitet werden, soweit nicht einschränkende Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeWA kann, falls dieses zur Sicherstellung der Abwasserbeseitigung erforderlich ist, die Benutzung allgemein oder für bestimmte Zwecke beschränken. Einleitungsbeschränkungen, die auf besonderen Vorschriften beruhen, sind für die Vertragspartner verbindlich.

(7) Die OeWA ist berechtigt, die Abwasserentsorgung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes zu verweigern, wenn der Vertragspartner den Bestimmungen dieser AEB zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um

a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass Einleitungsverbote nach den Bestimmungen dieser AEB oder sonstigen geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden,
c) zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Vertragspartners so betrieben wird, dass Störungen anderer Vertragspartner und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der OeWA oder Dritter oder auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.

Die OeWA hat die Abwasserentsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Verweigerung entfallen sind. Sind der OeWA durch Zuwiderhandlungen des Vertragspartners Kosten entstanden, so hat dieser der OeWA die Kosten zu erstatten.

 

§ 4
Haftung

(1) Die OeWA sowie beauftragte Dritte haften für Schäden durch Betriebsstörungen an der zentralen Abwasseranlage, sofern

a) bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
b) bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(2) Wer unbefugt Abwasseranlagen betritt oder benutzt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

(3) Der Vertragspartner hat für eine ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage nach den Vorschriften dieser AEB zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die der OeWA infolge des mangelhaften Zustandes, der vorschriftswidrigen Benutzung und nicht sachgemäßen Bedienung der Grundstücksentwässerungsanlage unmittelbar und mittelbar entstehen. Hierunter fallen insbesondere Schäden an der Klär- und Abwasseranlage, Erschwernisse oder sonstige Nachteile im Betrieb, die Unmöglichkeit einer landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen oder die Erhöhung der Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Er hat die OeWA von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Schadensursache von seinem Grundstück ausgeht. Die Haftung des Vertragspartners tritt insbesondere ein, wenn er selbst oder Dritte, deren Handeln er zu verantworten hat,

a) gegen die Einleitungsbedingungen dieser AEB verstoßen,
b) die Änderung der Abwässer nach Art, Zusammensetzung und Menge nicht unaufgefordert und unverzüglich der OeWA mitteilen,
c) Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß betreiben oder den Inhalt von Abscheidern der Klär-anlage zuführen
d) Schmutzwasser in eine Niederschlagswasseranlage bzw. Niederschlagswasser oder Drainagewasser in eine Schmutzwasseranlage der OeWA einleiten.

(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners ist nicht gegeben, wenn der Schaden oder sonstige Nachteil allein auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der OeWA bzw. von Beauftragten Dritten zurückzuführen ist. Der Nachweis eines solchen Verschuldens ist vom Vertragspartner zu führen.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von

a) Rückstau in der zentralen Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c) Behinderung im Wasserlauf, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
d) zeitweiliger Stilllegung oder Beeinträchtigung der zentralen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungs-arbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Vertragspartner sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er nicht, soweit die eingetretenen Schäden nicht schuldhaft von der OeWA verursacht worden sind. Im gleichen Umfange hat er die OeWA von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen aus bei ihm entstandenen Schäden geltend machen.

(7) Schadensersatzansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

 

ABSCHNITT II
Bestimmungen für Grundstücke mit Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage

 

§ 5
Grundsätze

(1) Die zentrale Abwasseranlage umfasst alle baulichen und technischen Einrichtungen zur leitungs-gebundenen Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers. Sie endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze.

(2) Eingriffe in Abwasseranlagen und deren Betreten sind nur Bediensteten oder Beauftragten der OeWA bzw. Beauftragten Dritten gestattet (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten sowie Reinigung von Grundstücksanschlüssen).

(3) Die OeWA kann den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage versagen, soweit die Lage des Grundstückes oder technische oder betriebliche Gründe unverhältnismäßige besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordern. Die Herstellung von neuen Abwasseranlagen oder die Erweiterung bzw. Änderung bestehender Abwasseranlagen kann nicht verlangt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn der Vertragspartner sich schriftlich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb der zentralen Abwasseranlage zusätzlich zu übernehmen und auf Verlangen hierfür eine angemessene Sicherheit leistet.

 

§ 6
Entwässerungsgenehmigung

Die OeWA erteilt nach den Bestimmungen dieser AEB, in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungs-satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in der zurzeit gültigen Fassung, für jedes Grundstück eine Genehmigung zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an den der Entwässerungsgenehmigung zugrundeliegenden An-schluss- oder Abwasserverhältnissen bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Im Einzelnen gelten die folgenden Regelungen:

a) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Vertragspartner schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
b) Die OeWA entscheidet, in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern dies zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Vertragspartner zu tragen.
c) Die Genehmigung wird ungeachtet anderer Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Vertragspartners. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
d) Die OeWA kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen.
e) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden.
f) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

 

§ 7
Entwässerungsantrag

Der Entwässerungsantrag ist gemäß § 7 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen mindestens einen Monat vor Baubeginn einzureichen.

 

§ 8
Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss beginnt an der Abzweigstelle des vor dem Grundstück verlaufenden Haupt- bzw. Straßenkanales und endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze. Er ist Bestandteil der zentralen Abwasseranlage.

(2) Jedes Grundstück ist in der Regel über einen eigenen unmittelbaren Grundstücksanschluss an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Im Trennsystem darf das Schmutzwasser nur an den Schmutzwasserkanal und das Niederschlagswasser nur an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen werden.

(3) Wird ausnahmsweise die gemeinsame Nutzung einer Anschlussleitung für mehrere Grundstücke zugelassen, müssen die beteiligten Vertragspartner die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden (dienenden) Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast sichern.

(4) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden unter Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners von der OeWA bestimmt. Übergabeschächte werden in der Regel bis zu einem Meter hinter der Grundstücksgrenze angeordnet.

(5) Sofern Grundstücksanschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser AEB hergestellt worden sind, über keinen Übergabeschacht verfügen, kann die OeWA eine nachträgliche Herstellung zu Lasten des Vertragspartners verlangen.

(6) Die Grundstücksanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der OeWA und werden ausschließlich von dieser zu Lasten des Vertragspartners hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(7) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, sind der OeWA unverzüglich mitzuteilen.

(8) Bei Abbruch eines Gebäudes wird der Grundstücksanschluss durch die OeWA verschlossen oder beseitigt, es sei denn, dass der Anschluss für ein neu zu errichtendes Gebäude wieder verwendet werden soll und nach seinem Zustand dafür geeignet ist.

 

§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung des auf dem Grundstück des Vertragspartners anfallenden Niederschlagswassers. Sie endet an dem Übergabeschacht zur zentralen Abwasseranlage oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur nach den jeweils geltenden, vom Deutschen Institut für Normung e. V. herausgegebenen, „Technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen (DIN 1986)“ sowie unter Beachtung der Bedingungen dieser AEB hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und betrieben werden. Soweit für Gegenstände und Werk-stoffe besondere Normen bestehen, sind auch diese verbindlich.

(3) Die Herstellung, die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes und die Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Beseitigung von Abflussstörungen obliegen dem Vertragspartner. Der Vertragspartner lässt die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten mit dem Grundstücksanschluss verbinden.

(4) Alle Grundleitungen sind gern. DIN 1986 nach der Verlegung oder nach baulichen Änderungen einer Wasserdichtheitsprüfung zu unterziehen. Der Dichtheitsnachweis erfolgt zu Lasten des Vertragspartners und ist bei der OeWA bis zur Abnahme vorzulegen.

(5) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe müssen nach den technischen Bestimmungen der DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Als Höhe der Rückstauebene gilt die Bordsteinkante aber mindestens die Straßenoberfläche vor dem Grundstück.

(6) Ist die Ableitung zu der zentralen Abwasseranlage mit freiem Gefälle nicht möglich, so kann die OeWA vom Vertragspartner zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer privaten Hebeanlage verlangen. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(7) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie Benzin, Benzol, öle oder Fette, abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen, sonst bei Bedarf, entleert werden. Die OeWA kann den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.

(8) Die OeWA ist zur Sicherstellung einer störungsfreien Entsorgung berechtigt, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlage und deren Betrieb festzulegen.

(9) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind an die Vorschriften dieser AEB anzupassen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, wenn Um- und Anbauten ausgeführt werden oder Änderungen an der zentralen Abwasseranlage dies erforderlich machen.

 

§ 10
Abnahme und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur nach den geprüften und genehmigten Entwässerungsplänen und nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Wird im Einvernehmen mit der OeWA eine Änderung durchgeführt, so sind bis zur Schlussabnahme entsprechende Bestandspläne vorzulegen.

(2) Der Baubeginn und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sind der OeWA rechtzeitig - mindestens 5 Werktage vorher - anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die einer Entwässerungsgenehmigung gern. § 6 bedürfen, werden durch die OeWA abgenommen. Über die Abnahme stellt die OeWA eine Bescheinigung aus.

(3) Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden.

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die OeWA in Betrieb genommen werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die OeWA berechtigt, bis zur angezeigten Beseitigung des Mangels die Abwasserentsorgung zu verweigern oder andere geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu ergreifen. Bei Gefahr für Leib und Leben ist die OeWA hierzu verpflichtet.

(5) Die OeWA kann für die Abnahme von dem Vertragspartner Kostenerstattung verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Prüfungsaufwand entstehen, wie z. B. Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von dem Vertragspartner in tatsächlicher Höhe zu tragen.

(6) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschluss an die zentrale Abwasseranlage übernimmt die OeWA keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

(7) Beauftragten der OeWA ist zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstausicherungen sowie Abwasserbehandlungsanlagen, sind jederzeit zugänglich zu halten und auf Verlangen der OeWA vom Vertragspartner zu öffnen. Bei einem nachgewiesenen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser AEB oder anderer Vorschriften sind die angeordneten Maßnahmen entgeltpflichtig und in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

(8) Die OeWA kann von jedem Vertragspartner jederzeit Auskunft über Zusammensetzung und Menge des in die zentrale Abwasseranlage eingeleiteten Abwassers verlangen. Über die Eigenkontrolle ist nach Aufforderung der OeWA ein Betriebstagebuch zu führen. Dieser Nachweis sowie Diagrammstreifen und sonstige Messaufzeichnungen sind für die letzten 2 Jahre aufzubewahren und der OeWA auf Verlangen vorzulegen.

(9) Der Betrieb einer Abwasservorbehandlungsanlage sowie die Einleitung von nichthäuslichen Ab-wässern (z. B. aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder ähnlicher Herkunft) unterliegen der Überwachung durch die OeWA. Die Kosten haben die Verursacher der Abwassereinleitung zu tragen. Die OeWA führt Abwasseruntersuchungen durch. Auf Verlangen der OeWA haben die Verursacher der Abwassereinleitung auf ihre Kosten Probenahmestellen einzurichten und zu betreiben. Die OeWA bestimmt die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Proben, die Entnahme-häufigkeit und die zu messenden Parameter.

 

§ 11
Einleiterkataster

Die OeWA führt ein Kataster über die Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser (aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder ähnlicher Herkunft) in die zentrale Abwasseranlage (Einleiterkataster). Es werden die folgenden Daten gespeichert:

a) Postanschrift des Grundstückes, auf dem das Abwasser anfällt,
b) Name und Anschrift der Grundstückseigentümer bzw. nach dieser AEB gleichgestellter Personen,
c) Name und Anschrift von verantwortlichen Personen für Vorbehandlungsanlagen,
d) Art und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlage,
e) Branchen und Produktionszweige bei Abwassereinleitungen von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Abwässern,
f) Menge des der zentralen Abwasseranlage zugeleiteten Abwassers, getrennt nach Teilströmen,
g) Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen,
h) mit dem Abwasser aus Vorbehandlungsanlagen anfallende Inhaltsstoffe nach Art, Menge und Zusammensetzung.

Die Vertragspartner und die tatsächlich Einleitenden von Abwasser haben nach Aufforderung der OeWA jede Auskunft zu erteilen, die für das Einleiterkataster erforderlich ist. Die Daten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt und verwendet werden.

 

§ 12
Benutzungsbedingungen

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und die Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.

(3) In die zentrale Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das in Menge oder Zusammensetzung so beschaffen ist, dass dadurch

  • die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten nicht gefährdet werden,
  • die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms nicht beeinträchtigt wird,
  • die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,
  • der Betrieb der Abwasserbehandlung nicht erheblich erschwert wird oder
  • die Funktion der Abwasserbehandlungsanlage nicht so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen der behördlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von

  • Stoffen, die Leitungen verstopfen können,
  • feuergefährlichen, explosiblen oder radioaktiven Stoffen,
  • Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet,
  • Abwasser, das die Baustoffe der zentralen Verbandsanlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.

(4) Grundsätzlich nicht eingeleitet werden dürfen:

  • Abwässer mit Inhaltsstoffen, die Abwasseranlagen verstopfen, verkleben oder durch Ablagerungen bzw. Ausfällungen in ihrem Abfluss behindern können (z. B. Schutt, Gartenabfälle, Asche, Glas, Schlacke, Müll, Sand, Kies, Textilien, grobes Papier oder Pappe, Kunststoffe, Kunstharze, Kieselgur, Kalkhydrat, Zement, Mörtel, Abfälle aus Tierhaltungen, Abfälle aus der Nahrungsmittelverarbeitung, Stärke),
  • Abwässer, die wärmer als 35 °C sind,
  • Abwässer, die pH-Werte kleiner als 6,5 oder größer als 10 aufweisen,
  • Schlämme aus der Neutralisation, Entgiftung sowie sonstiger Abwasser- und Wasserbehandlung,
  • Emulsionen von Mineralölprodukten (z. B. Kühlschmierstoffe, Bohr- und Schneidöle etc.),
  • feuergefährliche und explosible Stoffe,
  • Abwässer, die Kaltreiniger mit chlorierten Kohlenwasserstoffen enthalten oder die die Ölabscheidung behindern können,
  • fotochemische Abwässer (z. B. Fixierbäder, ferrocyanhaltige Bleichbäder, Entwicklungsbäder, Ammoniaklösungen),
  • Abwässer mit spontan sauerstoffzehrenden Inhaltsstoffen (z. B. Natriumsulfid oder Eisen-Il- Sulfat),
  • Sickerwässer und sonstige Abwässer aus Deponien, Abfallzwischenlagern und Abfallbehandlungsanlagen, sofern sie unbehandelt sind und gemäß dieser AEB oder sonstigen wasserrechtlichen Vorgaben einer Vorbehandlung bedürfen,
  • Abwässer, die Stoffe bzw. Stoffgruppen enthalten, die in der Grenzwerttabelle im Anhang dieser AEB aufgeführt sind, soweit die dort festgelegten Grenzwerte für diese Stoffe bzw. Stoffgruppen nicht eingehalten werden,
  • Abwässer, die Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen oder üble Gerüche hervorrufen (z. B. Abwässer aus Tierkörperbeseitigungsanstalten oder aus bestimmten Papierproduktionen),
  • Abwässer mit sogenannten harten Komplexbildnern (z. B. EDTA),
  • Medikamente und andere pharmazeutische Produkte,
  • nicht desinfizierte Abwässer aus Infektionsabteilungen (z. B. Krankenhäuser oder Sanatorien),
  • flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung (Gülle, Jauche, Blut) oder aus Schlachtereien,
  • flüssige Rückstände aus Ställen und Dunggruben, Silage- und Silosickersäfte, Milch und Molke,
  • radioaktive Abwässer, es sei denn, dass hierfür eine entsprechende strahlenschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.
  • Erteilung die OeWA oder die Stadt beteiligt wurden und ihre ortsentwässerungsrechtlichen Belange einbringen konnten,
  • wenn bei Einleitungen von täglich mehr als 120 kg chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im sogenannten Zahn-Wellens-Test ein Mindesteliminationsgrad von 90 % nachgewiesen wird,
  • wenn bei Einleitungen von mehr 100 m  am Tag durch einen Nitrifikationstest nach ISO 9509 nachgewiesen wird, dass das Abwasser keine Hemmwirkung auf die Nitrifikationsstufe der Kläranlage hat.

Die OeWA kann im Einzelfall das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Die OeWA kann in begründeten Ausnahmefällen befristete Abweichungen von den Beschränkungen des Satzes 1 zulassen. Die Einholung der dafür gegebenenfalls erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen fällt in die Verantwortlichkeit des Vertragspartners. Sollte dafür die Zustimmung der OeWA erforderlich sein, wird diese vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalls in Aussicht gestellt.

(6) Wenn Gewerbe- oder Industriebetriebe Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich von sogenanntem häuslichen Abwasser abweicht, in Mengen über 10 m³ am Tag der zentralen Abwasseranlage zuführen wollen, haben sie der OeWA zuvor Angaben zu machen über

  • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials,
  • die abwassererzeugenden Vorgänge,
  • die Abwasseranfallstellen,
  • den Höchstzufluss und die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers,
  • die Zeiten, in denen eingeleitet werden soll,
  • eine beabsichtigte Vorbehandlung des Abwassers mit darauf ausgerichteten Bemessungsnachweisen,
  • vorhandene Rückhalteeinrichtungen und Abwasserspeichermöglichkeiten.
  • Im Regelfall reicht es zur Führung des so abverlangten Nachweises aus, wenn der OeWA ein Doppel der von den Wasserbehörden für die nach § 81 kein Hinweis im WG LSA erforderliche Indirekteinleitungsgenehmigung abverlangten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt wird, sofern diese hinreichend deutlich erkennen lassen,
  • welche qualitativen und quantitativen Abwasserteilströme anfallen,
  • ob eine getrennte oder gemeinsame Vorbehandlung dieser Teilströme zur Einhaltung der Anforderungen dieser AEB erforderlich ist,
  • dass die konzentrationsbezogenen Anforderungen dieser AEB nicht durch Vermischung und Verdünnung erreicht werden.

(7) Änderungen der Zusammensetzung oder Menge gewerblicher bzw. industrieller Abwässer nicht-häuslicher Herkunft sind der OeWA unaufgefordert mitzuteilen. Auf Verlangen der OeWA hat der Vertragspartner die Einhaltung der Bestimmungen dieser AEB nachzuweisen. Reicht die vorhandene zentrale Abwasseranlage zur Aufnahme oder Behandlung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, behält sich die OeWA vor, die Aufnahme dieses Abwassers zu versagen oder eine entsprechende Vorbehandlung oder Verringerung zu verlangen.

(8) Zum Schutz der zentralen Abwasseranlage, zur Gewährleistung der Einhaltung wasserrechtlicher Vorgaben und einer störungsfreien Schlammbehandlung und Klärschlammverwertung kann die OeWA für die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe neben den Konzentrationsvorgaben (Grenzwerte) für die in der Grenzwerttabelle im Anhang zu dieser AEB aufgeführten Stoffe Frachtbegrenzungen festlegen und den Nachweis verlangen, dass die Konzentrationswerte nicht lediglich durch Vermischen und Verdünnen eingehalten werden.

(9) Der Vertragspartner hat ohne weitere Aufforderung von sich aus und unverzüglich der OeWA zu melden, wenn die Tagesfrachten des Summenparameters AOX sowie der Metalle Blei, Cadmium, Chrom VI, Nickel, Kupfer und Quecksilber jeweils 0,1 kg überschreiten können.

(10) Ist im Hinblick auf mögliche Störfälle der Anfall von solchen Abwässern nicht auszuschließen, die sich auf die Substanz und auf den Betrieb der zentralen Abwasseranlage nachteilig auswirken können (z. B. kontaminiertes Löschwasser), so kann die OeWA vorsorglich verlangen, dass solche Abwässer gespeichert, oder/und Absperrvorrichtungen eingebaut oder/und Absperrgeräte bereit gehalten werden (z. B. Ballonverschluss). Vor Einleitung derartiger potentiell kontaminierter Abwässer in die zentrale Abwasseranlage ist der OeWA gegenüber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Nachweis zu erbringen, dass diese Abwässer unbedenklich eingeleitet oder auf welche Weise sie ordnungsgemäß vom Vertragspartner in sonstiger Weise entsorgt werden können. Die daraufhin gegebenenfalls von der OeWA zu erteilende Ausnahmegenehmigung kann eine Vergleichmässigung der Einleitung oder/und die Einleitung zu bestimmten Zeiten verlangen. Monetäre Folgerungen bleiben davon unberührt.

(11) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Einleitungsbedingungen dieser AEB entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zum Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen. Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen genehmigt. Die OeWA kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.

(12) Die OeWA kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den vorstehenden Anforderungen erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen und wasserrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(13) Die vorgegebenen Grenzwerte gelten an der Abwasseranfallstelle (am Ort des Entstehens) oder am Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage, vor einer Vermischung mit anderen Betriebsabwässern. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten 5 durchgeführten Überprüfungen in 4 Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Die Verdünnung von Abwasser zur Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(14) Fällt auf dem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung an, so können Anforderungen an einzelne Teilströme gestellt werden.

(15) Besteht der begründete Verdacht, dass Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser AEB eingeleitet wurde oder wird, so ist die OeWA berechtigt, dem Einleiter die Benutzung der Abwasseranlage vorübergehend zu untersagen. Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen gegen die Einleitungsbedingungen kann die Benutzung dauerhaft untersagt werden. Diese Untersagung kann neben einer schriftlichen Aufforderung, die weitere Benutzung der Abwasseranlage zu unterlassen, auch durch tatsächliche Maßnahmen (z. B. Ballonverschluss, Aufforderung an die zuständigen Behörden, die Abwasserentstehung - und damit letztlich die Produktion! - wegen mangelnder gesicherter entwässerungstechnischer Erschließung stillzulegen) durchgesetzt werden. Hierüber ist der Vertragspartner unverzüglich, bei Verlangen auch schriftlich, zu informieren.

(16) Die Einleitung von Kondensaten aus Gas-Brennwert-Wärmeerzeugern mit einer Nennwärmeleistung von über 200 kW ist nur mit Genehmigung der OeWA zulässig. Die OeWA kann die Genehmigung unter Auflagen erteilen.

(17) Niederschlagswasser von stark verschmutzten Flächen, das die Grenzwerte dieser AEB über-schreitet, darf nur nach Vorbehandlung in die zentrale Abwasseranlage eingeleitet werden.

 

§ 13
Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen

(1) Betriebe, in denen Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Dieselöl, Heiz- und Schmieröl) sowie Speiseöle oder Speisefette in das Abwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch die OeWA oder durch die zuständigen Behörden Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu erstellen und zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu verwerten oder zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle der zentralen Abwasseranlage zugeführt werden.

(2) Für Art, Bemessung, Einbau und Betrieb von Abscheideanlagen sind insbesondere DIN 1999, DIN 4040, DIN 1986, DIN 1997, DIN 19578 und DIN 4043 maßgeblich. Abscheidern ist ein ausreichend dimensionierter Schlammfang vorzuschalten. 

(3) Für die Vorbehandlung von Abwasser aus Waschanlagen, die mit emulsionsbildenden Lösungsmitteln betrieben werden, kann die OeWA besondere Verfahren verlangen. Weitergehende wasserbehördliche Anforderungen an derartige Abwässer bleiben von den Bestimmungen dieser AEB unberührt.

(4) Abscheider für Leichtflüssigkeiten müssen mit einem selbsttätigen Abschluss und einem nachgeschalteten Probenahmeschacht ausgestattet sein. Die OeWA kann darüber hinaus verlangen, dass vor dem Schlammfang Schmutzvorfangrinnen eingebaut werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der OeWA.

(5) In Abscheideanlagen darf nur solches Abwasser eingeleitet werden, aus dem die unter Absatz 1 genannten Stoffe abgeschieden werden müssen und das die Funktion der Abscheideanlage nicht beeinträchtigt. Nicht im Zusammenhang mit Abwasser anfallende Leichtflüssigkeiten dürfen nicht ein-geleitet werden. In Abscheider für Leichtflüssigkeiten dürfen insbesondere keine häuslichen Abwässer und Niederschlagswasser von Dachflächen eingeleitet werden. In Fettabscheider dürfen keine leicht-flüssigkeitshaltigen Abwässer und kein Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(6) Die Entsorgung des Abscheidegutes hat nach Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die OeWA behält sich vor, die Führung eines Betriebstagebuches über die Entleerung, Reinigung und Wartung der Abscheider zu fordern und die Reinigungsintervalle individuell festzulegen. Der Nachweis über die vorschriftsmäßige Entsorgung ist der OeWA innerhalb von 30 Tagen nach der Entleerung vorzulegen. Das Abscheidegut darf nicht eigenmächtig aus der Abscheideanlage entnommen werden.

(7) Abscheideanlagen sind nach der Entleerung mit Wasser zu befüllen und vom Vertragspartner unverzüglich wieder in Betrieb zu nehmen.

(8) Ablaufstellen, in die Heizöl oder Dieselöl sowie sonstige Kraftstoffe gelangen können, sind mit Heizölsperren zu versehen.

(9) Die OeWA kann vom Vertragspartner die schriftliche Benennung einer verantwortlichen Person für den ordnungsgemäßen Betrieb der Vorbehandlungsanlagen verlangen.

 

§ 14
Grundstücksbenutzung

(1) Der Vertragspartner hat für Zwecke der Abwasserentsorgung das Verlegen von Leitungen ein-schließlich Zubehör zur Durch- und Ableitung von Abwasser und erforderliche Schutzmaßnahmen sowie den Betrieb dieser Einrichtungen auf dem Grundstück unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die von dem Vertragspartner in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstückes den Vertragspartner mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Vertragspartner ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Überbauungen der Einrichtungen der OeWA durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb beeinträchtigen oder gefährden. Entgegen Satz 1 erfolgte Überbauungen sind nach Aufforderung durch die OeWA innerhalb einer von dieser gesetzten, angemessenen Frist durch den Vertragspartner zu beseitigen. Die Beseitigung ist der OeWA anzuzeigen.

(4) Der Vertragspartner kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die OeWA zu tragen. Dieses gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Entsorgung des betreffenden Grundstückes dienen.

(5) Wird die Abwasserentsorgung eingestellt, so hat der Vertragspartner die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten. Auf Verlangen der OeWA hat er sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dieses nicht zugemutet werden kann.

(6) Mieter, Pächter oder sonstige Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen der OeWA die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstückes im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 beizubringen.

 

ABSCHNITT III
Entgelte

 

§ 15
Grundsatz

Die OeWA übernimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten

  • die Herstellung, den Betrieb und die Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen incl. Grundstücksanschlüssen und Übergabeschächten,
  • die zentrale Entsorgung des bei den Vertragspartnern anfallenden und eingeleiteten Abwassers, und hat dafür Anspruch auf
  • Baukostenzuschüsse,
  • Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse incl. Übergabeschächte,
  • Benutzungsentgelte und Gebühren für die Abwasserentsorgung,
  • Kostenersatz für sonstige vom Vertragspartner veranlasste Nebenleistungen.

 

§ 16
Abwasserpreisblatt

Die gern. § 15 zu entrichtenden Entgelte und Gebühren gehen aus dem als Anlage 2 beigefügten Abwasserpreisblatt hervor. Das Abwasserpreisblatt ist Bestandteil dieser AEB.

 

§ 17
Grundstücksanschlusskosten (GAK)

(1) Der Grundstücksanschluss beginnt an der Abzweigstelle des vor dem Grundstück verlaufenden Haupt- bzw. Straßenkanales und endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze. Er ist Bestandteil der zentralen Abwasseranlage.

(2) Der Grundstücksanschluss einschließlich des zugehörigen Übergabeschachtes wird ausschließlich von der OeWA zu Lasten des Vertragspartners hergestellt.

(3) Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Niederschlagswasser sind der OeWA in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Die Aufwendungen für die Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sowie die Aufwendungen für die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse an die zentrale Abwasseranlage sind der OeWA in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Grundstücksanschlusses weitere An-schlüsse hinzu und wird der Grundstücksanschluss dadurch teilweise zu einem Bestandteil des Hauptkanales, so hat die OeWA die Kosten neu aufzuteilen und dem Vertragspartner den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

 

§ 18
Benutzungsentgelte für Niederschlagswasser

(1) Für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasseranlage für Niederschlagswasser erhebt die OeWA Benutzungsentgelte. Nähere Bestimmungen über die Art der Benutzungsentgelte sowie deren Höhe sind dem als Anlage 2 beigefügten Abwasserpreisblatt zu entnehmen.

(2) Arbeitspreise stellen auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage ab. Als in die Abwasseranlage gelangt gelten die von befestigten Grundstücksflächen abgeleiteten Niederschlagswassermengen.
Berechnungseinheit ist grundsätzlich EURO pro Quadratmeter überbauter und befestigter Grundstücksfläche als Bemessungsansatz für Niederschlagswasserableitungen.

(3) Zur Feststellung der überbauten und befestigten Grundstücksfläche als Bemessungsansatz für das Niederschlagswasserentgelt hat der Vertragspartner der OeWA alle erforderlichen Auskünfte in Form nachvollziehbarer Aufstellungen oder entsprechend gekennzeichneter Lagepläne zu erteilen. Die Bemessungsgrundlagen sowie deren Änderungen sind der OeWA innerhalb eines Monats nach Anforderung oder Eintritt der Entgeltpflicht bzw. der Änderung schriftlich mitzuteilen. Kommt der Vertragspartner seinen Mitteilungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach oder liegen abweichende Kenntnisse für einen Grundstücksanschluss vor, so kann die OeWA die maßgeblichen Flächen schätzen.

 

§ 19
Ermäßigung der Niederschlagswasserentgelte

Das nach Maßgabe der befestigten Grundstücksfläche berechnete Niederschlagswasserentgelt kann auf Antrag des Vertragspartners und durch Nachweis des prozentualen Rückhaltegrades entsprechender Nutzungsanlagen vermindert werden.

 

§ 20
Abrechnung, Abschlagszahlungen und Preisänderungsklauseln

(1) Die Grundstücksanschlusskosten (GAK) werden nach Fertigstellung des Grundstücksanschlusses in Rechnung gestellt.

(2) Die OeWA nimmt die Abrechnung der Entsorgungsentgelte für die zentrale Abwasseranlage für Niederschlagswasser in der Regel einmal jährlich vor. Sie ist jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen. Maßgebend für das Entsorgungsentgelt für Niederschlagswasserableitungen sind die am 1. Januar eines Kalenderjahres bestehenden Verhältnisse.

 

§ 21
Abrechnung individueller Leistungen, Lohnverrechnungssatz (LVS)

Vom Vertragspartner veranlasste individuelle Leistungen der OeWA sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Personalkosten des Betriebsführers werden hierbei nach Lohnverrechnungssätzen (LVS) abgerechnet. Der LVS entspricht dem durchschnittlichen Stundenlohn eines Facharbeiters zuzüglich aller Nebenkosten. Er ergibt sich aus den Kalkulationen zum Wirtschaftsplan.

 

§ 22
Einwände gegen Rechnungen, Aufrechnung

(1) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen.

(2) Ein Zahlungsaufschub oder eine Zahlungsverweigerung unter dem Hinweis auf bereits beglichene Forderungen kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Zugang offensichtlich fehlerhafter Rechnungen und Abschlagsberechnungen geltend gemacht werden. Das Recht des Vertragspartners, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Gegen Ansprüche der OeWA kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

 

§ 23
Zahlungspflichtige, Wechsel des Zahlungspflichtigen

(1) Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Vertragspartner im Sinne des § 2 dieser AEB.

(2) Mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners, des Mieters oder Pächters und der OeWA kann die Abrechnung der Benutzungsentgelte für die Abwasserentsorgung auch direkt zwischen dem Mieter oder Pächter und der OeWA vorgenommen werden. Dieses entlässt den Vertragspartner jedoch nicht aus seiner Verantwortung als Gesamtschuldner. 

 

§ 24
Fälligkeit, Mahnung, Verzugs- und Stundungszinsen

(1) Die zu entrichtenden Beträge sind 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Als Zahlungstag gilt bei Überweisungen der Tag der Gutschrift beim Kreditinstitut.

(2) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beträge zu den Fälligkeitsterminen im Besitz der OeWA (bzw. beauftragte Dritte) sind. Werden Rechnungen oder Abschlagszahlungen nicht termingerecht ausgeglichen und eine erneute Zahlungsaufforderung wird erforderlich, so kann die OeWA (bzw. beauftragte Dritte) die dadurch entstandenen Kosten mit bis zu 0,2 LVS dem Vertragspartner in Rechnung stellen .

(3) Bei gerichtlich geltend zu machenden Forderungen werden außer den vorgeschriebenen Gerichtskosten auch die der OeWA (bzw. beauftragte Dritte) hierfür entstandenen Bearbeitungskosten und Auslagen mit bis zu 1,0 LVS in Rechnung gestellt.

(4) Für jede von einem Geldinstitut nicht eingelöste Rechnung und für jeden nicht gedeckten Scheck sind über die von den Geldinstituten berechneten Gebühren hinaus Kosten mit bis zu 0,2 LVS zu erstatten.

(5) Bei Fristüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 4,0 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

(6) Die OeWA ist berechtigt, Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden Monat zu berechnen. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

 

§ 25
Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen

Soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, kann die OeWA angemessene Vorauszahlungen verlangen. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Rechnung zu verrechnen.

 

ABSCHNITT IV
Schlussbestimmungen

 

§ 26
Sondervereinbarungen

Soweit die Bestimmungen dieser AEB dem Einzelfall nicht gerecht werden, kann die OeWA Sondervereinbarungen abschließen.

 

§ 27
Vertragsstrafen

(1) Verstößt der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Einleitungsverbote oder Nachweispflichten dieser AEB, so ist die OeWA berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Hierunter fallen insbesondere

a) Einleitungen von Schmutzwässern entgegen der Beschränkungen gern. § 11 dieser AEB,
b) Einleitungen von Schmutzwässern unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen gern. § 20 dieser AEB,
c) Einleitungen von Abwässern über nicht angezeigte bzw. ungenehmigte Grundstücksanschlüsse,
d) Verstöße gegen die Verpflichtung, die zur Preisbildung für Abwassereinleitungen erforderlichen Angaben zu machen. 

(2) Die Höhe der Vertragsstrafen ist nach den für den Vertragspartner geltenden Preisen zu ermitteln, wobei zur Bemessung die folgenden Regelungen gelten:

a) In den Fällen des Absatzes 1 Punkte a) und b) kann die OeWA höchstens vom Fünffachen derjenigen Abwassermenge ausgehen, die sich auf Grundlage der Vorjahresmenge anteilig für die Dauer der unbefugten Einleitung ergibt. Kann die Vorjahresmenge nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleichbarer Vertragspartner zugrunde zu legen.
b) Im Falle des Absatzes 1 Punkte c) und d) beträgt die Vertragsstrafe das Zweifache des Betrages, den der Vertragspartner bei Erfüllung seiner Mitteilungs- bzw. Nachweispflichten zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.

(3) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach den Grundsätzen des Absatzes 2 über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

(4) Die Berechnung einer Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Einleitung von Abwasser unberührt.

 

§ 28
Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der OeWA. Dasselbe gilt,

a) wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
b) wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§29
Änderungsklausel

Die Bestimmungen dieser AEB und die dazugehörigen Entgelte können geändert und ergänzt werden. Änderungen werden öffentlich bekannt gegeben, womit sie als zugegangen gelten. Die Änderungen treten frühestens nach Bekanntgabe in Kraft und werden somit Vertragsbestandteil.

 

§ 30
Übergangsregelung

Die vor Inkrafttreten dieser AEB eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser AEB weitergeführt.

 

§ 31
Inkrafttreten

Vorstehende Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) für die Abwasserbeseitigung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf treten am 01.01.2013 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2022 (Der Burgenbote, Nr. 02/2022)

Aufgrund des § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl.-LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in seiner Sitzung am 01.12.2020 die vorliegende Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die gelegentliche Benutzung städtischer Räume, Sport- und Freizeitanlagen beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen stellt nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung öffentliche Mehrzweck-, Gemeinschafts- und sonstige Einrichtungen bzw. Räume sowie Sport- und Freizeitanlagen (öffentliche Einrichtungen) gemäß Anlage 1 auf Antrag zur Verfügung, wenn dadurch öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Die in der Anlage 1 bezeichneten öffentlichen Einrichtungen dienen neben ihrer eigentlichen Zweckbestimmung der Förderung und Verbesserung der sozialen und kulturellen Gegebenheiten sowie der Förderung des Gemeinschaftslebens der Bürger.

Die vorliegende Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Voraussetzungen und weiteren Bedingungen zur Nutzung der öffentlichen Einrichtungen.

 

(2) Die Überlassung zur Nutzung an Dritte gegen Entgelt darf dem Charakter bzw. Nutzungszweck der öffentlichen Einrichtungen nicht widersprechen und dem Ansehen der Stadt schaden.

 

(3) Die öffentlichen Einrichtungen stehen ganzjährig Bürgern, Vereinen, Verbänden und anderen gesellschaftlichen Gruppen für Kultur- und Kommunikationszwecke bzw. feierliche Veranstaltungen zur Verfügung.

 

(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Insbesondere ist eine Nutzung durch natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit oder Zweck den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt oder sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richtet, ausgeschlossen.

Der Nutzer hat sich innerhalb der mit der Stadt abzuschließenden Nutzungsvereinbarung zu verpflichten, dass die Nutzung der öffentlichen Einrichtung nicht zum Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen mit rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalt erfolgt und er weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich macht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, während der Nutzung verwendet oder verbreitet.

 

(5) Die Überlassung der Räumlichkeiten der in der Anlage 1 bezeichneten öffentlichen Einrichtungen erfolgt nach Anerkennung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch den Benutzer.

 

§ 2
Antrag

(1) Anträge auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sind rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der geplanten Nutzung, durch den Nutzer an die Stadt Oebisfelde – Weferlingen, vertreten durch das Bauamt, zu richten. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der zu nutzenden Einrichtung
  • Datum der vorgesehenen Nutzung
  • Zeitpunkt des Beginns und des geplanten Endes der geplanten Nutzung
  • Zweck der Nutzung
  • voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden Personen
  • Name des Nutzers

Die Genehmigung erfolgt in Form einer schriftlichen Benutzungszusage (Nutzungsvereinbarung).

 

(2) Der Nutzer hat mit dem Nutzungsantrag eine für die Nutzung verantwortliche volljährige Person zu benennen bzw. muss selbst volljährig sein. Diese trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und die Beachtung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.

 

§ 3
Entgeltpflicht / Kaution

(1) Für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe der Nutzungsentgelte ergeben sich aus der Anlage 1, die insoweit Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist. Die in der Anlage 1 festgelegten Gebührentarife unterliegen der Umsatzsteuer soweit für diesen Bereich eine Umsatzsteuerpflicht für die Stadt Oebisfelde-Weferlingen besteht.

 

(2) Die Zahlung des Entgeltes für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung gemäß Anlage 1 hat mindestens 14 Kalendertage vor der Durchführung der Nutzung der öffentlichen Einrichtung durch den Nutzer gegenüber der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu erfolgen. Erst nach Eingang des Nutzungsentgeltes bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen erfolgt die Nutzungsübergabe der öffentlichen Einrichtung an den Nutzer.

 

(3) Der Hauptausschuss kann auf Antrag des Veranstalters im Einzelfall nach Vorgaben der Richtlinie über eine teilweise bzw. vollständige Befreiung von der Entgeltentrichtungspflicht entscheiden. Ein Anspruch auf kostenfreie Nutzung der in der Anlage 1 bezeichneten öffentlichen Einrichtungen besteht nicht.

 

(4) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu erheben.

 

(5) Bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. kommerzielle bzw. sonstige Veranstaltungen mit hohen Besucherfrequenzen wie z. B. Discotheken und Tanzveranstaltungen usw.) ist durch den Nutzer vor Durchführung der Veranstaltung eine Kaution in Höhe der doppelten Grundgebühr einer Tagesnutzung gemäß Anlage 1 zu entrichten. Bei privaten Nutzungen ist eine Kaution in Höhe einer einfachen Grundgebühr einer Tagesnutzung gemäß Anlage 1 zu entrichten. Die Zahlung bzw. die Hinterlegung der Kaution hat entsprechend des § 3 Abs. 2 zu erfolgen. Die Erstattung der Kaution nach Durchführung der Nutzung erfolgt durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen nach der mängelfreien Abnahme der öffentlichen Einrichtung. Soweit bei der Abnahme Mängel festgestellt werden, die durch die unsachgemäße Nutzung der öffentlichen Einrichtung verursacht wurden, ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen berechtigt, die Kaution zur Behebung der Mängel zu verwenden. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der Stadt Oebisfelde-Weferlingen gegenüber dem Nutzer bleiben hiervon unberührt.

 

§ 3a
Reservierungen von Räumlichkeiten

Für eine verbindliche Reservierung ist ein Reservierungsentgelt in Höhe von 50% des Entgeltes für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung gemäß Anlage 1 zu entrichten. Das Reservierungsentgelt ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Nutzungsvereinbarung zu zahlen. Dieses Entgelt wird mit dem Entgelt für die Benutzung der der öffentlichen Einrichtung bzw. mit der Stornierungsgebühr gem. § 3b verrechnet.

 

§ 3b
Stornierung von gebuchten Räumlichkeiten

Der unentgeltliche Rücktritt von einer Reservierung bzw. Buchung ist nur bis 60 Kalendertage vor dem Termin der beantragten Nutzung möglich.

 

Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ist durch den Nutzer eine Stornierungsgebühr wie folgt zu entrichten:
Die Höhe der zu zahlenden Stornierungsgebühr beträgt:

  1.  ab dem 59. Kalendertag vor dem Termin der beantragten Nutzung 30 % des Entgeltes für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung gemäß Anlage 1
  2.  ab dem 30. Kalendertag vor dem Termin der beantragten Nutzung 50 % des Entgeltes für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung gemäß Anlage 1
  3.  ab dem 14. Kalendertag vor dem Termin der beantragten Nutzung 100 % des Entgeltes für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung gemäß Anlage 1

In begründeten Ausnahmefällen (z.B. höhere Gewalt, Trauerfälle und dergleichen) kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen nach einer Einzelfallprüfung von der Erhebung einer Stornierungsgebühr absehen.

Der Rücktritt ist durch den Nutzer gegenüber der Stadt Oebisfelde-Weferlingen schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Stornierungsgebühr ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Nutzers bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

 

§ 4
Kostenbeteiligung bei besonderen Nutzungsverhältnissen

(1) Erfolgt eine dauerhafte Nutzung (ganzjährig oder saisonal) der öffentlichen Einrichtungen durch gemeinnützige Vereine, Verbände oder gleichwertige Organisationen, so zahlen diese Nutzer eine jährlich aus den Betriebskosten zu ermittelnde Gebühr der jeweiligen öffentlichen Einrichtung. Bei einer Mehrfachnutzung der öffentlichen Einrichtung durch verschiedene Nutzer erfolgt die Ermittlung der Gebühr des einzelnen Nutzers an den Betriebskosten im Verhältnis der Nutzungsstunden des einzelnen Nutzers zu den Gesamtstunden der Einrichtung. Der Stadtrat legt durch Beschluss die Höhe der für die Gebühr zu ermittelnder prozentualer Beteiligung der Nutzer an den auf die Nutzer entfallenden Betriebskosten fest. Die vorgenannten Gebühren unterliegen der Umsatzsteuer soweit für diesen Bereich eine Umsatzsteuerpflicht für die Stadt Oebisfelde-Weferlingen besteht. Für diesen Fall wird zu der Gebühr (Betriebskosten netto) die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweiligen festgelegten Höhe erhoben.

Für die Kinder- und Jugendarbeit gewährt die Stadt den gemeinnützigen Vereinen, Verbänden oder gleichwertigen Organisationen bei einer dauerhaften Nutzung (ganzjährig oder saisonal) der öffentlichen Einrichtungen einen Betriebskostenzuschuss pro Jahr in Höhe von 10,00 € je Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die gemeinnützigen Vereine, Verbände oder gleichwertigen Organisationen haben den entsprechenden Mitgliedernachweis gegenüber der Stadt bis zum 31.01. des laufenden Jahres vorzulegen. Die Gewährung des Betriebskostenzuschusses erfolgt in Form einer Verrechnung innerhalb der Jahresendabrechnung der Betriebskosten durch die Stadt.

 

(2) Die Kostenerstattung der Betriebskosten hat durch den Nutzer jährlich zu erfolgen. Die Vereine können auf Antrag eine Vorauszahlung auf die jährlichen Betriebskosten leisten.

 

§ 5
Reinigung der öffentlichen Einrichtung / Beschädigungen am Objekt

(1) Vor Nutzung der öffentlichen Einrichtung erfolgt eine gemeinsame Übergabe der zur Nutzung vorgesehenen öffentlichen Einrichtung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen an den Nutzer. Im Zuge der Nutzungsübergabe kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen durch Mitglieder des jeweils betroffenen Ortschaftsrates oder eine vom Ortschaftsrat bestellte Person vertreten werden. Im Rahmen der Übergabe wird der vorhandene Zustand der öffentlichen Einrichtung bezüglich eventuell vorhandener Beschädigungen bzw. der gegebenen Sauberkeit des Objektes und der Einrichtungsgegenstände dokumentiert. Der Nutzer hat nach Abschluss der Nutzung die übergebene öffentliche Einrichtung in einem ordnungsgemäßen Zustand, wie übernommen, an die Stadt Oebisfelde-Weferlingen bzw. an ihren Beauftragten zurück zu geben.

 

(2) Sofern der Nutzer seiner Reinigungspflicht bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der öffentlichen Einrichtung nicht in dem erforderlichen Maß nachkommt, ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen berechtigt, gegenüber dem Nutzer die entstehenden Reinigungskosten geltend zu machen. Dies gilt entsprechend für Beschädigungen am Objekt, die im Rahmen der Nutzung aufgetreten sind. Durch den Nutzer ist innerhalb der abzuschließenden Nutzungsvereinbarung dieser Leistungsanspruch zu Gunsten der Stadt Oebisfelde-Weferlingen anzuerkennen.

 

§ 6
Haftung / Brandschutzanforderungen

(1) Die öffentlichen Einrichtungen gemäß Anlage 1 mit allen Räumen, Einrichtungsgegenständen und Geräten sind sachgerecht und pfleglich zu behandeln. Alle erforderlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.

 

(2) Der Nutzer hat für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen  des vereinbarten Zwecks zu übernehmen und ist verpflichtet, die Stadt Oebisfelde-Weferlingen von Ersatzansprüchen jeder Art freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung gestellt werden können. Diese Freistellung betrifft nicht Schäden, die durch Mängel in der öffentlichen Einrichtung verursacht werden, sofern diese Mängel nicht durch den Nutzer bzw. durch an der Nutzung teilnehmenden Personen verursacht wurden.

 

(3) Der Nutzer haftet für Beschädigungen, die er selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte aus seinem Bereich verursachen. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen anderer Mieter nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden können.

 

(4) Der Nutzer hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass seiner Veranstaltung geltend gemacht werden können. Wird die Stadt Oebisfelde-Weferlingen unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Nutzer verpflichtet, die Stadt Oebisfelde-Weferlingen von den geltend gemachten Ansprüchen einschließlich der Prozess- uns sonstigen Nebenkosten frei zu stellen.

 

(5) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen haftet auch nicht, wenn die Garderobe oder sonstige Gegenstände des Nutzers bzw. der an der Nutzung teilnehmenden Personen abhanden kommen oder beschädigt werden.

 

(6) Der Nutzer hat vor Veranstaltungsbeginn eine Haftpflichtversicherung (bei Großveranstaltungen/kommerziellen Veranstaltungen = Veranstalterhaftpflicht; private Veranstaltungen = private Haftpflicht) nachzuweisen, die die vorgenannten Schäden im Schadensfall absichert.

 

(7) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter/innen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

 

(8) Nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes dürfen Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder entstehen könnte oder bei dem im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden. Näheres wird in der Nutzungsvereinbarung geregelt.

 

§ 7
Hausrecht

Das Hausrecht steht dem/der Bürgermeister/in und den von ihm/ihr beauftragten Personen zu. Diese Personen sind ermächtigt, den Benutzern zur Einhaltung dieser Ordnung Weisungen zu erteilen. Die Weisungen sind zu befolgen. Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann der Benutzer von weiteren Überlassungen ausgeschlossen werden.

 

§ 8
Behördliche Genehmigungen

Alle für die Nutzung bzw. geplante Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Nutzer rechtzeitig vor Durchführung der Nutzung zu erwirken. Auf Anforderung sind sie der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vorzulegen.

 

§ 9
Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 12.12.2012 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung


Benutzungs- und Gebührenordnung der Bibliotheken der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2012 (Der Burgenbote, Nr. 03/2012)

 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen unterhält drei Bibliotheken als öffentliche Einrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen an folgenden Standorfen:

Bibliothek Oebisfelde, Lange Straße 19
Bibliothek Rätzlingen, Bösdorfer Straße 13
Bibliothek Weferlingen, Gutshof 4

Die Bibliotheken dienen der allgemeinen Information, Bildung, Erziehung und Freizeitgestaltung.

Der Betrieb der Bibliotheken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff Abgabenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AO LSA) in der derzeit gültigen Fassung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Bibliotheken sind selbstlos tätig.

(2) Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung berechtigt, die Bibliotheken auf öffentlich rechtlicher Grundlage zu nutzen.

(3) Die Öffnungszeiten der Bibliotheken werden durch Aushang an den jeweiligen Standorten bekannt gemacht.

 

§ 2
Anmeldung

(1) Zur Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Der Benutzer erkennt bei der Anmeldung die Benutzungs- und Gebührenordnung, sowohl für die Bibliotheksbenutzung als auch die Nutzung des Internets, durch eigenhändige Unterschrift an und gibt somit die Zustimmung zur Speicherung seiner Angaben zur Person.

(2) Kinder ab vollendetem 7. Lebensjahr können Benutzer werden. Für Benutzer vom 7. bis 16. Lebensjahr ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten in Form seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular erforderlich. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.

(3) Die Benutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen sofort mitzuteilen.

 

§ 3
Benutzerausweis

(1) Jeder Benutzer erhält bei der Anmeldung einen Benutzerausweis.

(2) Ein Verlust des Ausweises ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für eine Neuausstellung ist eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Benutzungs- und Gebührenordnung zu zahlen.

(4) Der Benutzerausweis ist zurück zu geben, wenn die Bibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Bibliotheksnutzung nicht mehr gegeben sind.

 

§ 4
Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Bücher und andere Medien für die festgesetzte Leihfrist entliehen werden.

Die Leihfrist beträgt für:

Bücher, Tonträger bis zu 4 Wochen
Zeitungen, Zeitschriften  bis zu 2 Wochen
Videos, CD-ROMs, DVDs bis zu einer Woche

(2) Eine einmalige Verlängerung der Leihfrist ist vor ihrem Ablauf auf Antrag möglich, soweit keine Vorbestellungen vorliegen.

(3) Medien, die als Informations- oder Lesesaalbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Bibliothek.

 

§ 5
Benutzungsordnung Internet

(1) Der bereit gestellte Internet-Zugang darf nur nach Anerkennung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen genutzt werden. Weiterhin ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich.

(2) Der Abruf jugendgefährdender oder rechtswidriger Informationen ist untersagt.

(3) Kostenpflichtige Seiten dürfen nicht aufgerufen werden. Für im Nachhinein festgestellte Zuwiderhandlungen sind die entstandenen Kosten durch den Benutzer - bei Kindern und Jugendlichen durch den gesetzlichen Vertreter-zu tragen.

(4) Die Bibliothek ist für den Inhalt abgerufener Daten nicht verantwortlich. Änderungen oder Manipulationen an den Computern sind untersagt.

(5) Der Internet-Nutzer bzw. der gesetzliche Vertreter haftet auch für fahrlässig oder mutwillig verursachte Kosten, die direkt oder indirekt aus der Nutzung des angebotenen Dienstes entstehen.

(6) Es ist untersagt, kopierte oder mitgebrachte Software in der Bibliothek zu verwenden. Bestellungen dürfen nicht getätigt werden.

(7) Bei der Missachtung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen behält sich die Bibliothek den Ausschluss von der Internet- bzw. Bibliotheksbenutzung vor.

(8) Die Benutzungsdauer ist grundsätzlich auf eine Stunde je Benutzer und Tag beschränkt, darf aber überschritten werden, wenn keine weiteren Interessenten warten.

 

§ 6
Hausordnung

(1) Der Benutzer ist zu rücksichtsvollem Verhalten in der Bibliothek verpflichtet. Laute Unterhaltungen, Rauchen und das Mitbringen von Tieren sind nicht gestattet.

(2) Essen und Trinken sind nur in der Clubecke gestattet.

(3) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(4) Zur Gewährleistung einer ungestörten und dem Ziel der Bibliotheksnutzung dienenden Ordnung hat die Bibliothek das Recht, Benutzer aus der Bibliothek zu weisen und bei wiederholten Verstößen ganz oder teilweise für eine gewisse Dauer von der Benutzung der Bibliothek auszuschließen und den Benutzerausweis zu entziehen.

 

§ 7
Behandlung der Medien/Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher und Medien sorgfältig zu behandeln. Eintragungen Unterstreichungen und sonstige Veränderungen sind untersagt. Bei der Ausleihe außer Haus hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die er entleihen will, zu prüfen und sichtbare Mängel sofort, andere unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt

(2) Entliehene CD-ROMs, Tonträger, DVDs und Videos dürfen nur auf handelsüblichen Geräten, unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen, abgespielt werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medieneinheiten der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen und Schadenersatz zu leisten. Er haftet auch für Schäden, die durch Missbrauch seines Benutzerausweises entstehen.

(4) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistung entstanden sind

(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien, Programmen und Hardware der Benutzer entstehen.

Die Bibliothek haftet nicht für Garderobe und liegengebliebene Sachen.

 

§ 8
Schadenersatz

Der Benutzer wird bei Verlust oder Beschädigung von Medien zur Beschaffung eines identischen bzw. gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichtet. Ist dies nicht möglich, wird er zur Erstattung der Kosten für die Wiederbeschaffung des Originals herangezogen.

 

§ 9
Gebühren

Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenpflichtig, (siehe Anlage 1)

 

§ 10
Ausschluss von der Benutzung

(1) Personen, die gegen die Bestimmung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen verstoßen, können zeitweise oder ständig von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

(2) Während der Öffnungszeiten steht dem Leiter der Bibliothek das Hausrecht in der Einrichtung zu.

 

§ 11
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 12
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Am selben Tag treten außer Kraft:

  • Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Oebisfelde vom 12.11.2001
  • Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bibliothek Lockstedt vom 08.04.2002
  • Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bibliothek Weferlingen vom  01.11.1992

 

Anlage 1 Gebührentarif

 

  1. Benutzungsgebühren

    Erwachsene 10,00 € / Jahr
    ALG  II  und Sozialhilfeempfänger 5,00 € / Jahr
    Jugendliche 14-17 Jahre 5,00 € / Jahr
    Kinder 7-13 Jahre frei
  2. Ersatznutzerausweis

    Ausstellung Ersatzbenutzerausweis 5,00 €
  3. Versäumnisgebühren für das Überschreiten der Ausleihfristen

    Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr
    und Erwachsene für alle Medien pro Woche und Medium

    1,00 €

    für Kinder und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr
    für alle Medien pro Woche und Medium  

    0,50 €
  4. Internetbenutzung

    Nutzung je angefangene halbe Stunde 0,50 €
  5. Schadenersatz

    Verlust von Medien Wiederbeschaffungspreis
    Beschädigung von Büchern 2,50 € / Exemplar
  6. Vorbestellung

    Gebühren für Vorbestellung 0,50 € / Exemplar
  7. Auslagen
    Auslagen sind in der Höhe, in der sie entstanden sind, zu erstatten.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2015 (Der Burgenbote, Nr. 08/2015)
Geändert durch 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, bekanntgemacht am 19.12.2019 (Der Burgenbote, Nr. 10/2019)

 

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. derjenige, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(2) Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 

 

§ 4
Sonderbestimmungen

Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten berechnet.

 

§ 5
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

§ 6
Übergangsregelung

(1) Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits das Nutzungsrecht erworben haben, richtet sich die Höhe des jährlichen Wassergeldes und der jährlichen Abfallgebühren nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu entrichtende jährliche Gebühr nach Absatz 1 kann auf Wunsch des Nutzungsberechtigten in einer Summe gezahlt werden.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

 

§ 7
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bis dahin gültigen Friedhofsgebührensatzungen der Stadt Oebisfelde, Stadt Oebisfelde-Weferlingen - OT Weferlingen, der Gemeinden Bösdorf, Rätzlingen, Eickendorf, Etingen, Kathendorf, Walbeck, Everingen, Döhren, Seggerde, Siestedt, Schwanefeld, Hödingen, Hörsingen und Eschenrode außer Kraft.

Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2016 (Der Burgenbote, Nr. 01/2016)
Geändert durch 1. Änderung der Friedhofssatzung, bekanntgemacht am 22.12.2016 (Der Burgenbote, Nr. 08/2016)
Geändert durch 2. Änderung der Friedhofssatzung, bekanntgemacht am 24.03.2022 (Der Burgenbote, Nr. 02/2022)

 

Auf Grund der §§ 8, 35 und 45 (2) Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100), in Verbindung mit § 25 Absatz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17.02.2011 (GVBl.  LSA S. 136, 148), hat der Stadtrat der Stadt Oebisfelde-Weferlingen folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 08.12.2015, zuletzt geändert am 13.12.2016, in seiner Sitzung am 08.03.2022 beschlossen:

 

I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet und im Eigentum der Stadt Oebisfelde-Weferlingen gelegenen sowie für die von ihr verwalteten Friedhöfe:
Bösdorf, Döhren, Eickendorf, Eschenrode, Etingen, Everingen, Gehrendorf, Hödingen, Hörsingen, Kathendorf, Klinze, Lockstedt, Oebisfelde, Rätzlingen, Ribbensdorf, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck und Weferlingen.

 

§ 2
Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oebisfelde-Weferlingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(4) Bei der Entscheidung zur Gestaltung des Friedhofes sind die Ortschaftsräte anzuhören.

 

§ 3
Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus zwingenden Gründen oder öffentlichem Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungs-rechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

 

II.
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

 

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeit beginnt mit Sonnenaufgang und endet mit Sonnenuntergang.

(2) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern gegenüber entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, zu befahren. Fahrzeuge der Stadt Oebisfelde-Weferlingen sowie der Dienstleistungserbringer gem. § 6 unterliegen dem Verbot nicht.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung öffentlich bemerkbare Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die bestehenden Abfallgruben sind ausschließlich für die Ablagerung organischer Abfälle bestimmt.
g) die Entsorgung nicht organischer Abfälle
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern und zu rauchen.
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
k) das Verwenden von Blechdosen und ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Schalen.
l) das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen privater Grabpflege.
m) das Abreißen oder Mitnehmen von Pflanzen, Sträuchern, Blumen und sonstigen Gegenständen aus den Anlagen oder Grabstellen.
n) außerhalb der von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof zu betreten.

(4) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

 

§ 6
Dienstleistungserbringer

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, oder
b) selbst oder deren Mitarbeiter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

 

III.
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

 

§ 7
Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen durch das Bestattungsunter-nehmen anzumelden.

(2) Die Festlegung des Tages und der Uhrzeit der Trauerfeier/Bestattung bzw. die Grabstättenauswahl bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte, Wahlgrabstätte in besonderer Lage oder Gemeinschaftsanlage für Wahlgrabstätten beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten.

(5) Bestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.

(6) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.

 

§ 8
Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur zertifizierte Särge zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen ebenfalls aus zertifizierten Materialien bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

§ 9
Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen von ihr oder dem beauftragten Bestattungsinstitut auf deren Gefahr aus-gehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

 

§ 10
Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt für die unter § 1 Geltungsbereich genannten Friedhöfe bei Erdbestattungen 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

(3) Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsausübung (Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angehörigen nach Verlängerung der Ruhezeit zu berücksichtigen.

 

§ 11
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aus- und Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht gestattet.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlich begründeten Antrag.

(5) Umbettungen werden nicht von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen durchgeführt. In den Fällen des Absatzes (2) ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Zeitpunkt von Umbettungen ist mit der Stadt Oebisfelde-Weferlingen abzustimmen.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

 

IV.
GRABSTÄTTEN

 

§ 12
Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Oebisfelde-Weferlingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Erdgrabstätten
    1. 1. Erdreihengrabstätten
    1. 1. 1. Erdreihengrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
    1. 1. 2. Erdreihengrab (nach dem vollendeten 5. Lebensjahr)
    1. 2. Erdwahlgrabstätten
    1. 2. 1. Erdwahlgrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
    1. 2. 2. Erdwahlgrab (nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, 1-stellig)
    1. 2. 3. Erdwahlgrab (nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, 2-stellig)
  2. Urnengrabstätten
    2. 1. Urnengrabstätten
    2. 1. 1. Urnengrab (bis 3 Urnen)
    2. 2. Sondergrabstätten
    2. 2. 1. Urnengemeinschaftsanlage (anonym)
    2. 2. 2. Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym)
    2. 2. 3. Baumgrab (bis 2 Urnen)
  3. Ehrengrabstätten

Die Bereitstellung der Bestattungsarten der Sondergrabstätten ist von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig und können nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Als Nutzungsberechtigter gilt der Erwerber der Grabstätte.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht, die Grabstätte herzurichten und zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Die Verpflichtung erlischt mit der Beräumung der Grabstelle. Wird eine Grabstelle länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Angabe einer angemessenen Frist (4 Wochen) schriftlich zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so hat die Stadt Oebisfelde-Weferlingen das Recht, die betreffende Grabstätte zu beräumen, einzuebnen und begrünen zu lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Nach Ablauf der Ruhefrist sind die Grabstätten wieder belegbar.

(6) Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten ist bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu beantragen. Adressenänderungen sind der Stadt Oebisfelde-Weferlingen unverzüglich mitzuteilen. 

 

§ 13
Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht, eine Verlängerung ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In Ausnahmefällen können zwei Geschwister bis zum 5. vollendeten Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht 1 Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden.

(3) Mit der Antragstellung des Nutzungsberechtigten auf ein Reihengrab ist dieser verpflichtet, die Einfassung innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung herzurichten. Eine Auffüllung der Einfassungen ist nur mit kulturfähigem Mutterboden gestattet.

(4) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt innerhalb von 3 Monaten.

 

§ 14
Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit der genannten Frist.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche/Urne wiedererworben ist. Das Nutzungsrecht wird für die gesamte Grabstätte verliehen. Auf jede Liegestelle können neben einer Erdbestattung auch 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Bei Ableben des Nutzungsberechtigten während der Nutzungszeit geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Jede Änderung des Nutzungsrechtes bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

§ 15
Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsanlagen,
c) Baumgrabstätten
d) Erdwahlgrabstätten.

(2) Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) In anonymen Urnenreihengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(4) In teilanonymen Urnenreihengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,30 m (I x b) für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine ebenerdige Grabplatte.

(5) Bei der Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlagen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen verwendet werden.

(6) Baumgräber sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch eine Stele mit Namensplatte. Die Stele ist mittels Erdspieß zu verankern (Baumschutz).

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten.

 

§ 16
Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

 

V.
GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

 

§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabmale dürfen mit keinem Teil über die Grenzen der Grabstätte hinausragen, die Beisetzung von Särgen nicht erschweren und benachbarte Plätze nicht beeinträchtigen. Beim Setzen der Fundamente müssen die statischen Grundsätze eingehalten werden. Die aufzustellenden Grabmale sind in einer Flucht zu setzen.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. 
Es gilt das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 in der derzeit gültigen Fassung.

(3) Bei Wahlgräbern ist auf dem Friedhof Oebisfelde Fleckenbepflanzung vorgeschrieben. Die Bepflanzung hat mit Thuja-Flecke (Thuja occidentalis), bei extremen Lagen Taxus- Flecke (Taxus baccata), zu erfolgen.
Das Schneiden der Fleckenbepflanzung ist regelmäßig durchzuführen. Sie sind in einer Höhe von 30 - 40 cm zu halten. Die Höhe der Hecke soll bei Gräbern in einer Abteilung einheitlich hoch gehalten sein.

(4) Nachfolgende Gestaltungsvorhaben bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung:

  1. Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen.
  2. Abdeckungen mit Kies, Splitt, Steinen und ähnlichen Materialien sowie Teil- bzw. Komplettabdeckungen auf Grabstätten

(5) Die Einfassungen von Grabstätten sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

§ 18
Standsicherheit der Grabzeichen

(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit (TA-Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

Erdgräber

  • 40 bis 100 cm Steinhöhe 12 cm
  • 100 bis 150 cm Steinhöhe 14 cm
  • ab 150 cm Steinhöhe 18 cm

Kindergräber

  • 40 bis 100 cm Steinhöhe 12 cm
  • 100 bis 150 cm Steinhöhe 14 cm

Urnengräber

  • 40 bis 100 cm Steinhöhe 12 cm
  • 100 bis 150 cm Steinhöhe 14 cm

(2) Auf Grabstätten sind folgende Grabmale und Einfassungen zulässig:

Grabmal
Einzelgräber
Breite: max. 80 cm
Höhe:  max. 100 cm (einschl. Sockel)

Doppelgräber
Breite: max. 150 cm
Höhe:  max. 100 cm (einschl. Sockel)

Urnengräber
Breite: max. 50 cm
Höhe:  max. 100 cm (einschl. Sockel)

teilanonyme Urnengrabstätte
Breite: 30 cm
Länge: 40 cm
Stärke: 4 cm

Baumqrab
Stele Höhe: 60 cm - 80 cm

Einfassung
Die Länge und Breite der Einfassungen sind den örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Friedhofes anzupassen.

Liegende Steine / Lehntafeln

  Liegende Steine Lehntafeln
Breite 60 cm min. 40 cm
Höhe 40 cm min. 30 cm
Stärke  4 cm min. 3 cm

(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd dem Ort angemessen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten unmittelbare erforderliche Ausführungen/Ersatzvornahme (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen.

(5) Bei nicht ordnungsgemäßem Zustand und trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis an oder auf der Grabstätte.

(6) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

 

§ 19
Gärtnerische Gestaltungsgrundsätze

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Gärtner bzw. einen Dritten damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Kunststoff, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
e) das Ablegen von Blumenschmuck o.ä. (bei den Urnengemeinschaftsanlagen) auf nicht dafür vorgesehene Flächen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(7) Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den jeweiligen Friedhofsteil maßgebend.

 

§ 20
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht nach, kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen die betreffende Grabstätte im Rahmen einer Ersatzvornahme in Ordnung bringen und dem Nutzungsberechtigten die dadurch entstandenen Kosten auferlegen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ohne Anspruch auf Ersatz bzw. finanzielle Entschädigung beseitigen lassen.

 

VI.
GRABMALE

 

§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Wahlgrabstätte kann je nach örtlichen Gegebenheiten ein Grabmal oder eine Grabtafel zusätzlich pro Grabstelle errichtet werden.

(2) Für die Herstellung des Grabmals ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegen traditionell Natursteine.

(3) Grabmale aus Metall oder Holz sind gestattet, wenn sie durch einen zugelassenen Kunsthandwerker bzw. Holzbildhauer angefertigt worden sind.

(4) Über die Zulassung oder das Verbot weiterer Materialen, wie beispielweise Keramik, Beton oder Betonwerkstein auf dem Friedhof oder auf Teilen desselben, entscheidet die Friedhofsverwaltung

(5) Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet.

(6) Liegende Steine als Grabmale sind auf allen Grabstätten gestattet.

 

§ 22
Zustimmungserfordernis

(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer 15 cm x 30 cm sind. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Der Antrag ist durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat ggf. sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Aufstellung eines Grabmales bzw. Errichtung einer baulichen Anlage ist terminlich mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(4) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(5) Grabmale oder bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.

 

§ 23
Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können, Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

 

§ 24
Entfernung

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen entfernt.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen entfernt werden.

(3) Das Beräumen der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

 

§ 25
Verwendungseinschränkung

(1) Die nachstehend bezeichneten Materialien, Formen und Bearbeitungsarten dürfen keine Verwendung finden:

a) Terrazzoartiger, geschliffener und schwarzer Betonwerkstein
b) in der Vorsatzmasse auftretende Schmuckelemente
c) Findlinge und Breitsteine dürfen nur an gesondert dafür ausgewiesenen Standorten aufgestellt werden

(2) Nicht gestattet sind:

a) Grellfarbig, großflächige Anstriche
b) Grabumzäunungen oder Beläge aus Ortbeton
c) Individuelle Pflanzbecken als Grabschmuck
d) Firmenbezeichnung an Grabmalen (außer Steinmetzzeichen)
e) Grellfarbige Schriften

 

VII.
TOTENGEDENKFEIERN, TRAUERFEIERN

 

§ 26
Totengedenkfeiern und Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Trauerhalle), am Grab des jeweiligen Friedhofs oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Stadt Oebisfelde-Weferlingen abgehalten werden.

(2) Besondere Feierlichkeiten und die dafür erforderliche Nutzung der im Eigentum der Stadt Oebisfelde-Weferlingen stehenden Friedhofskapelle/Trauerhallen sind 14 Tage vorher bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zur Zustimmung anzumelden.

 

VIII.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 

§ 27
Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Oebisfelde-Weferlingen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

 

§ 28
Haftung

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Oebisfelde-Weferlingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht.

 

§ 29
Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit einer Geldbuße kann gem. § 8 Abs. 6 KVG LSA belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 4 - 11 und §§17-26 der Friedhofssatzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

§ 31
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bis dahin gültigen Friedhofssatzungen der Stadt Oebisfelde, Stadt Oebisfelde-Weferlingen - OT Weferlingen, der Gemeinden Bösdorf, Rätzlingen, Eickendorf, Etingen, Kathendorf, Walbeck, Everingen, Döhren, Seggerde, Siestedt, Schwanefeld, Hödingen, Hörsingen und Eschenrode außer Kraft.

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 13.12.2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 08.03.2022 tritt am 01.04.2022 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

betrifft die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -Gefährdungen,
ruhestörendem Lärm, Tierhaltung, offenen Feuern im Freien, Betreten und Befahren von Eisflächen,
mangelhafter Hausnummerierung sowie durch öffentliche Veranstaltungen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2021 (Der Burgenbote, Nr. 09/2021)

 

§ 1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Straßen:
    alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;
  2. Fahrbahnen:
    diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;
  3. Fahrzeuge:
    Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Krankenfahrstühle und Fahrräder;
  4. Anlagen:
    alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport- und Spielplätze soweit keine Nutzungsordnung bzw. Satzung vorliegt.
  5. Offene Feuer:
    Offene Feuer sind Feuer, die im Freien gehalten werden und von keiner feuerfesten Umhüllung umschlossen sind. Offene Feuer sind nicht, Feuer in Grillgeräten, Gartenkaminen, Feuerkörben und anderen handelsüblichen Terrassen- und Gartenöfen.
  6. öffentliche Veranstaltungen:
    jede für jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z. B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung zu Darbietungen verschiedenster Art. Dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art. Öffentliche Veranstaltungen gehen über den privaten Bereich hinaus, sind für die Öffentlichkeit zugänglich und finden in geeigneten Räumen bzw. unter freiem Himmel statt.

 

§ 2
Verkehrsbehinderungen und -Gefährdungen

(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach, eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.

(2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände, sowie Vorrichtungen im öffentlich zugänglichen Bereich durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden.

(3) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht oder abgesperrt werden, solange sie abfärben.

(4) Es ist verboten Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser-, Gas- und Energieversorgung dienen, zu erklettern.

(5) Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von den Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können. Treppenanlagen die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen sind in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von den Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.

(6) Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie die Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten werden.

(7) Zäune, Mauern und anderweitige Grundstückseinfassungen dürfen den öffentlich zugänglichen Bereich nicht einschränken und zu Behinderungen führen.

 

§ 3
Ruhestörender Lärm

(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Erholung zu beachten

  1. Sonn- und Feiertage ganztags sowie
  2. an anderen Tagen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr

(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören.
Zu den Störungen zählen insbesondere:

  1. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, insbesondere von Sägen, Bohrmaschinen, Schleifmaschinen sowie Pumpen,
  2. der Betrieb motorbetriebener Garten- und Sportplatzpflegegeräten, insbesondere Rasenmäher,
  3. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern und
  4. der Betrieb, das Abspielen oder Spielen von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten

(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:

  1. für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen,
  2. für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind

(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.

(5) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.

 

§ 4
Tierhaltung

(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in den in § 3 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören.

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten, sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder andere Tiere anspringt oder anfällt.

(3) Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.

(4) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten, sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind die Tierhalter und die mit der Führung und Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet.
Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.

(5) Das Füttern von Katzen und Tauben im öffentlichen Bereich ist verboten.

 

§ 5
Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Mai-, Lager- oder anderen offenen Feuern ähnlicher Größe sowie das Flämmen sind verboten.

(2) Genehmigte Feuer sind ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird ist sie abzulöschen.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder Verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.

 

§ 6
Eisflächen

(1) Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.

(2) Es ist verboten:

  1. die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,
  2. Löcher in das Eis zu schlagen oder zu bohren sowie Eis zu entnehmen.

 

§ 7
Hausnummern

(1) Die Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen festgesetzten Hausnummer zu versehen; sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

(2) Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind lateinische Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.

(3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Nummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.

(4) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße zu erreichen, so ist von den an dem Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderliegern zu dulden.

 

§ 8
Anzeigepflicht von öffentlichen Veranstaltungen

Wer eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, hat sie der Stadt Oebisfelde-Weferlingen unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

 

§ 9
Ausnahmen

Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag oder allgemein durch ortsüblich bekannt zu machende Freigabe genehmigt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,
  2. sect; 2 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken in einer Höhe unterhalb von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,
  3. § 2 Abs. 3 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht,
  4. § 2 Abs. 4 Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeeinrichtungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser-, Gas- und Energieversorgung dienen, erklettert,
  5. § 2 Abs. 5 Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht, oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet, Treppenanlagen die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen nicht beleuchtet,
  6. § 2 Abs. 6 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlage der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m freihält
  7. § 2 Abs. 7 Zäune, Mauern und anderweitige Grundstückseinfassungen im öffentlich zu Behinderungen führen.
  8. § 3 Abs. 2 während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder untersagte Veranstaltungen durchführt,
  9. § 3 Abs. 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen nicht verhindert, dass jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch unterbleibt,
  10. § 3 Abs. 5 Werkssirenen und andere akustische Signalgeräte, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen oder für den Probebetrieb, gebraucht,
  11. § 4 Abs. 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet wird oder durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in den in § 3 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stört.
  12. § 4 Abs. 2 nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen oder Personen oder Tiere anspringen oder anfallen,
  13. § 4 Abs. 3 Hunde nicht von Kinderspielplätzen fernhält,
  14. § 4 Abs. 4 nicht verhütet, dass Tiere Straßen und Anlagen verunreinigen
  15. § 4 Absatz 4 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung zur Säuberung nicht erfüllt,
  16. § 4 Abs. 5 Katzen und Tauben im öffentlichen Bereich füttert,
  17. § 5 Abs. 1 Oster-, Mai-, Lager- oder andere offene Feuer anlegt oder flämmt,
  18. § 5 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Feuer nicht ständig überwacht,
  19. § 5 Abs. 2 Satz 2 die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht ablöscht,
  20. § 6 Abs. 1 Eisflächen betritt,
  21. § 6 Abs. 2 die Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, Löcher in das Eis schlägt oder Eis entnimmt,
  22. § 7 Abs. 1 sein bebautes Grundstück nicht mit einer festen Hausnummer versieht, oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht unterhält oder nicht erneuert,
  23. § 7 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit sicht- und lesbar ist,
  24. § 7 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt,
  25. § 7 Absatz 4 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummer nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist oder als Vorderlieger das Anbringen des Hinweisschildes nicht duldet,
  26. § 8 Absatz 1 eine öffentliche Veranstaltung durchführt und diese der Stadt Oebisfelde-Weferlingen nicht 2 Wochen vorher anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen mit Beschluss vom 19.10.2011 tritt mit der Veröffentlichung dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.

(3)   Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 10 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Geschäftsordnung für den Stadtrat Oebisfelde-Weferlingen und seine Ausschüsse

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.2020 (Der Burgenbote, Nr. 07/2020)

 

I. ABSCHNITT
Sitzungen des Gemeinderates

 

§ 1
Einberufung, Einladung, Teilnahme

(1) Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein.

Mitglieder des Stadtrates, die an der digitalen Ratsarbeit gemäß § 2 Abs. 2 a teilnehmen, erhalten ihre Sitzungsunterlagen regelmäßig in digitaler Form. Sie werden per E-Mail an die für sie hinterlegte Adresse spätestens bis zum Tag vor dem Beginn der Mindest-Ladungsfrist nach Abs. 4 informiert, dass die Einladung sowie die dazugehörigen Unterlagen im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurden. Damit gelten die Einladung und die Unterlagen als zugegangen.

(2) Der Einladung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Für jeden Tagesordnungspunkt soll ein Bericht und ggf. ein Beschlussvorschlag (Vorlage) des Bürgermeisters beigefügt werden, aus dem - soweit möglich - auch die Beschlüsse der beteiligten Ausschüsse ersichtlich sind. Liegen besondere Gründe vor, kann der Bericht ausnahmsweise nachgereicht werden.

(3) Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied des Stadtrates die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Der Antrag auf unverzügliche Einberufung des Stadtrates nach Satz 2 ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

(4) Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Gemeinderates vor Erschöpfung der Tagesordnung vertagt werden muss (§ 13 Abs. 5). In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

(5) In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (Notfall), kann der Stadtrat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Ein Notfall ist gegeben, wenn die Beratung und Entscheidung über die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass nicht zu beseitigende Nachteile eintreten.

(6) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer Sitzung teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung an.

 

§ 2
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) Der Verschwiegenheitspflicht nach § 32 Abs. 2 KVG LSA unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten sind die Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die über die technischen Vorraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 43 Abs. 3 KVG LSA versandt werden.

(2 a) Die Stadt betreibt als Grundlage für die digitale Ratsarbeit ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem. An der digitalen Ratsarbeit kann jedes Mitglied des Stadtrates durch verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister teilnehmen. Diese Erklärung gilt für die gesamte laufende Wahlperiode des Stadtrates. Das Nähere regelt die Richtlinie über die digitale Ratsarbeit.

(3) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder des Stadtrates gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 3
Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auf. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil.

(2) Anträge zur Tagesordnung können Stadtratsmitglieder und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.

(3) Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, nicht zulässig. Die Erweiterung der Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 5) zu behandeln wäre, ist nur zu Beginn einer nicht öffentlichen Sitzung zulässig, wenn alle Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(4) Der Stadtrat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Feststellung  der Tagesordnung und über die öffentliche oder nicht öffentliche Behandlung der Tagesordnungspunkte. Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen entschieden werden. Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ist der Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Stadtrates von der Tagesordnung abzusetzen.

 

§ 4
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

(2) An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, zu erteilen. Dem Vorsitzenden steht darüber hinaus im Rahmen seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen zu untersagen.

(4) Unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen sind auch durch den Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sind dem Stadtarchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut zu übergeben.

 

§ 5
Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 52 (2) KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nicht öffentlicher Sitzung behandelt:

a) Personalangelegenheiten,

b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nicht öffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist,

c) persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Stadtrates,

d) Grundstücksangelegenheiten sowie die Ausübung des Vorkaufsrechtes,

e) Vergabeentscheidungen,

f) sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

 

§ 6
Sitzungsleitung und -verlauf

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben.

(2) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit,

b) Entscheidung über Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,

c) Einwohnerfragestunde,

d) Abstimmung über die Niederschrift,

e) Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung über die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nicht öffentlicher Sitzung,

f) Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Angelegenheiten der Stadt und Eilentscheidungen,

g) Bekanntgabe von (amtlichen) Mitteilungen,

h) Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse,

i) Bericht aus den Ausschüssen

j) Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung,

k) Anfragen und Anregungen

l) Behandlung der Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung,

m) Schließung der Sitzung.

(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der durch die Einladung festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 3 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.                 

                                                                                                                            

§ 7
Einwohnerfragestunde

(1) Der Stadtrat und seine Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.

(2) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. des Ausschusses legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.

(3) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

(4) Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen.
Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Stadt ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Stadt auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. C der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.

(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss.

(6) Auf die Einwohnerfragestunden in den Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Vorsitzenden Stadtrates tritt der Vorsitzende des Ausschusses.

 

§ 8
Anregungen und Beschwerden der Einwohner

Die Einwohner der Stadt haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Stadtrat zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Stadtrates möglichst innerhalb von sechs Wochen unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid durch den Bürgermeister zu erteilen.

 

§ 9
Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Stadtrates mündlich Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung an den Bürgermeister zu richten.

(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht sofort beantwortet werden, so muss dies schriftlich spätestens innerhalb eines Monats geschehen.

(3) Ein Zehntel, mindestens jedoch zwei der ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Stadtrat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Stadtrat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein. Der Stadtrat kann beschließen, dass ihm hierüber berichtet wird. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Bericht auf Beschluss des Stadtrates mündlich erteilt werden.

 

§ 10
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Der Bürgermeister oder sein Vertreter erläutert und begründet einleitend den Beratungsgegenstand. Ergänzend kann sich der Vortrag eines Sachverständigen mit einer maximalen Redezeit von 20 Minuten anschließen. Diese haben bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird. Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen eines Interessenkonfliktes gemäß § 33 KVG LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei öffentlicher Sitzung kann sich das Mitglied in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts ist dem Bürgermeister auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge sofort zu erteilen.

(4) Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit beträgt für die Begründung eines Antrages bis zu 3 Minuten, im Übrigen bis zu 2 Minuten. Der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern; bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat.

(5) Während der Beratung sind nur zulässig:

a) Zusatz- oder Änderungsanträge (Sachanträge) gemäß § 10

b) Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 11.

(6) Der Gleichstellungsbeauftragten, dem Vertreter der Stadt Oebisfelde-Weferlingen im Seniorenbeirat des Landkreises Börde, dem Interessenvertreter für Behinderte, Vorsitzenden der Stadtelternvertretung (Vertreter der städtischen Krippen, Kindergärten und Horte) sowie den Vorsitzenden der Schulelternräte (Vertreter der Schulen in Trägerschaft der Stadt Oebisfelde-Weferlingen) ist auf Verlangen, und soweit Aufgaben ihres Geschäftsbereiches betroffen sind, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

(7) Den Vertretungsberechtigten von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren ist zu Beginn des Einwohnerantrages bzw. des Bürgerbegehrens Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen zu erläutern. Ihr Wortbeitrag soll sich auf 10 Minuten beschränken. In einer anschließenden Beratung kann ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt werden.

(8) Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird vom Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen.

 

§ 11
Sachanträge

(1) Änderungs- und Zusatzanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden auch schriftlich vorzulegen. Hält der Vorsitzende einen Antrag für zulässig, so hat er vorab über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Vorsitzenden des Stadtrates oder beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden.

(2) Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, von dem Antragsteller zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Stadtrates aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgezogenen Antrages abgestimmt wird.

 

§ 12
Geschäftsordnungsanträge

(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:

a) Schluss der Rednerliste

b) Verweisung an einen Ausschuss oder den Bürgermeister,

c) Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,

d) Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit,

e) Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung,

f) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

g) Zurückziehung von Anträgen,

h) Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen,

i) Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes,

j) Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung.

k) Antrag auf namentliche Abstimmung

(2) Über die Anträge zur Geschäftsordnung nach Absatz 1 entscheidet der Stadtrat vor der Beschlussfassung zum Verhandlungsgegenstand.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates „zur Geschäftsordnung“ durch Erheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.

 

§ 13
Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Geschäftsordnungsantrages auf „Schluss der Rednerliste“ lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich vorliegen.

(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

(3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge    abgestimmt:

a) Anträge zur Geschäftsordnung,

b) Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen,

c) weitergehende Anträge, insbesondere Änderungs- und Zusatzanträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder die eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,

d) früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Buchstaben a) bis c) fällt.

In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.

(5) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Mitglied des Stadtrates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.

(7) Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Stadtrates angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzuhalten.

(8) Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Stadtratssitzung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe widerspricht.

 

§ 14
Wahlen

(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates mehrere Stimmenzähler bestimmt.

(3) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.

(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel

a) nicht als amtlich erkennbar ist,

b) leer ist,

c) den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

d) einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere Beschriftungen enthält,

e) mehr als eine Stimme für einen Bewerber enthält.

(5) Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates zu erfolgen.

(6) Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.

 

§ 15
Unterbrechung, Verweisung und Vertagung

(1) Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder gefasst wird. Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) Der Stadtrat kann, sofern ein Tagesordnungspunkt nicht durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen wird,

a) den Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorberatung befassten Ausschuss zurückverweisen,

b) den Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Bürgermeister zurückverweisen oder

c) die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen.

(3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor.

(4) Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, Vertagungs- oder Schlussantrag stellen.

(5) Nach 23:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern die Sitzung nicht gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 an einem der nächsten Tage fortgesetzt wird, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle zu behandeln.

 

§ 16
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein Stadtbediensteter und wird vom Bürgermeister benannt.

(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

a) Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,

b) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates,

c) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,

d) die Tagesordnung,

e) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

f) die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, bei namentlicher Abstimmung (§ 13 Abs. 5 Satz 2) ist die Entscheidung jedes Mitglieds des Stadtrates in der Niederschrift zu vermerken,

g) Vermerke darüber, welche Stadtratsmitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen und aus welchem Grund die Betroffenen nicht teilgenommen haben,

h) Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Stadtrates,

i) die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nicht öffentlich stattgefunden hat,

j) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (insbesondere Einwohnerfragestunden, Ordnungsmaßnahmen).

Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Stadtrates können verlangen, dass ihre Erklärungen wörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. Dies ist durch Wortmeldung anzuzeigen.

(3) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung allen Mitgliedern des Stadtrates unverzüglich schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Die Niederschrift über die in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte ist gesondert zu protokollieren und mit dem Aufdruck „vertraulich“ zu versehen.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich oder unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 elektronisch zuzuleiten. Der Stadtrat stimmt in seiner nächsten Sitzung über die Niederschrift ab. Dabei ist auch über die schriftlich oder elektronisch vorgetragenen Einwendungen zu entscheiden. Wird der Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

(5) Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind Tonaufzeichnungen zu löschen. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Die Einsichtnahme in die beschlossenen Niederschriften der öffentlichen Sitzungen ist jedermann nach vorheriger Anmeldung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung gestattet. Kopien können gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erworben werden.

 

§ 17
Änderung und Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates

(1) Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Drittel der Mitglieder oder vom Bürgermeister beantragt werden. Der Stadtrat entscheidet hierüber frühestens in der nächsten Sitzung durch erneute Beschlussfassung.

(2) Ein nach Abs. 1 abgelehnter Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nur dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3) Ein Änderungs- oder Aufhebungsantrag ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechtspositionen Dritter entstanden sind und diese nicht mehr aufgelöst werden können, weil dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und/oder zu Schadenersatzansprüchen führen kann.

 

§ 18
Ordnung in den Sitzungen

(1) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

(2) Verstößt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder verletzt es die Würde der Versammlung oder äußert es sich ungebührlich, so kann es vom Vorsitzenden unter Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen werden. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu rügen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen wurde. Ist einem Mitglied des Stadtrates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.

(3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

(4) Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein Mitglied bei grob ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Das Mitglied hat den Sitzungsraum zu verlassen.

(5) Der Stadtrat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, durch Beschluss für höchstens vier Sitzungen ausschließen.

(6) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.

 

§ 19
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungsraum aufhalten.

(2) Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

(3) Hat der Vorsitzende des Stadtrates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Stadtrat einschließlich der Gründe hierfür mit.

 

II. ABSCHNITT
Fraktionen

 

§ 20
Fraktionen

(1) Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung, den Namen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie der Mitglieder unverzüglich schriftlich Kenntnis; entsprechendes gilt für Veränderungen innerhalb der Fraktion und die Auflösung der Fraktion. Die Bildung und Auflösung sowie Veränderungen innerhalb der Fraktion werden mit dem Zugang der schriftlichen Anzeige an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam.

(2) Die Bezeichnung der Fraktionen richtet sich nach der Kurzbezeichnung der Parteien und Wählergruppen sowie dem Namen von Einzelbewerbern, aufgrund deren Wahlvorschlages die Fraktionsmitglieder in den Stadtrat gewählt werden. Dabei darf jede Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe im Stadtrat nur einmal verwendet werden. Der Fraktionswechsel einzelner Stadtratsmitglieder lässt bestehende Fraktionsbezeichnungen unberührt.

(3) Ein Mitglied des Stadtrates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.

 

III. ABSCHNITT
Ausschüsse des Stadtrates

 

§ 21
Verfahren in den Ausschüssen

(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Stadtrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

(2) In jeder Ausschusssitzung sind die Tagesordnungspunkte

a) Informationen,

b) Anfragen und Anregungen

vorzusehen.

(3) Die Tagesordnung und die Niederschrift zu den Sitzungen beschließender und beratender Ausschüsse sind allen Ausschussmitgliedern zuzuleiten.

(4) Mitglieder des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung sowie die den Antrag betreffenden Sitzungsunterlagen.

(5) Der Antrag eines sachkundigen Einwohners in einem beratenden Ausschuss ist nur beachtlich, wenn er durch ein Ausschussmitglied, das dem Stadtrat als ehrenamtliches Mitglied angehört, unterstützt wird.

(6) Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. Diese können an nicht öffentlichen Sitzungen nur zu dem Tagesordnungspunkt teilnehmen, zu dem sie gehört werden sollen und haben den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird.

 

IV. ABSCHNITT
Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 22
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Öffentlichkeit und Presse werden vom Bürgermeister über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.

 

V. ABSCHNITT
Schlussvorschriften, Inkrafttreten

 

§ 23
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.

 

§ 24
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied in der Sitzung des Stadtrates widerspricht.

 

§ 25
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 26
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am 14.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24.09.2019 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Hauptsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2015 (Der Burgenbote, Nr. 08/2015)
Geändert durch 1. Änderung der Hauptsatzung, bekanntgemacht am 24.06.2016 (Der Burgenbote, Nr. 04/2016)
Geändert durch 2. Änderung der Hauptsatzung, bekanntgemacht am 30.07.2020 (Der Burgenbote, Nr. 06/2020)
Geändert durch 3. Änderung der Hauptsatzung, bekanntgemacht am 09.02.2023 (Der Burgenbote, Nr. 01/2023)
Geändert durch 4. Änderung der Hauptsatzung, bekanntgemacht am 15.02.2024 (Der Burgenbote, Nr. 01/2024)

 

I. ABSCHNIT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN

 

§ 1
Name, Bezeichnung

1) Die Gemeinde führt den Namen „Oebisfelde-Weferlingen“ und trägt die Bezeichnung „Stadt“.

2) Folgende Ortsteile gehören dazu: Bergfriede, Bösdorf, Breitenrode, Buchhorst, Döhren, Eickendorf, Eschenrode, Etingen, Everingen, Gehrendorf, Hödingen, Hörsingen, Kathendorf, Klinze, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Rätzlingen, Ribbensdorf, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck, Wassensdorf, Weddendorf und Weferlingen.

3) Der Ortsteil Oebisfelde führt die Bezeichnung „Stadt“.
Der Ortsteil Weferlingen führt die Bezeichnung „Flecken“.

 

§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel

1) Das Wappen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist ein mit vierzehn silbernen Sternen bestreutes blaues Schild, aus mit einer blauen Wellenleiste belegtem goldenen Schildfuß wachsend eine goldene Eiche mit silbernen Eicheln und goldenen Kapseln. Auf der Eiche mittig ein halb rechts gewendeter hersehender silberner Kauz, auf der Brust einen silbernen Schild, darin zwei schwarze Rauten balkenweise.

2) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen  führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet „Stadt Oebisfelde-Weferlingen“, in der Mitte befindet sich das Wappen der Stadt.

 

II. ABSCHNITT
ORGANE

 

§ 3
Vorsitz im Stadtrat

1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „erster“ bzw. „zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.

2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich zu erfolgen.

 

§ 4
Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse

Der Stadtrat entscheidet über:

  1. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beamten der Laufbahngruppe 2 sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 10 bis 15 und in den Entgeltgruppen S9 bis S18 jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister,
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 105 (1) Satz 2 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 50.000,00 € übersteigt.
  3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 45 (2), Nr. 4 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 50.000,00 € übersteigt,
  4. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 (2) Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt.
  5. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 (2) Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt.
  6. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 (2) Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt,
  7. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren im Sinne von § 45 (2) Nr. 19 KVG  LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt,
  8. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt gemäß § 99 (6) KVG LSA, wenn der Vermögenswert in Höhe von 50.000,00 € übersteigt.

 

§ 5
Ausschüsse des Stadtrates

Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 46 (1) KVG LSA die folgenden ständigen Ausschüsse:

als beschließende Ausschüsse gemäß § 48 (1) KVG LSA:

  • den Hauptausschuss
  • den Bau- und Vergabeausschuss

als beratende Ausschüsse gemäß § 49 (1) KVG LSA:

  • den Finanzausschuss
  • den Schul- und Sozialausschuss
  • den Ordnungs- und Wirtschaftsausschuss

 

§ 6
Beschließende Ausschüsse

1) Den beschließenden Ausschüssen sitzt der Bürgermeister vor.

2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.

3) Der Hauptausschuss besteht aus 8 stimmberechtigten Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Stellvertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

4) Der Hauptausschuss beschließt über

  1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb und mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1 und 2, Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 9a bis 9c TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 105 (1) Satz 2 KVG LSA, wenn der Vermögenswert zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt, und kein Fall von § 105 Absatz 4 KVG LSA vorliegt
  3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 45 (2), Nr. 4 KVG LSA, wenn der Vermögenswert zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt,
  4. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 (2) Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt.
  5. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 (2) Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn der Vermögenswert im Einzelfall zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt,
  6. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 (2) Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt,
  7. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren im Sinne von § 45 (2) Nr. 19 KVG  LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt,
  8. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt gemäß § 99 (6) KVG LSA, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt und maximal 50.000,00 € beträgt,
  9. Anträge auf Niederschlagung von Forderungen, wenn die Antragssumme zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt,
  10. Anträge auf Stundungen von Forderungen, wenn die Antragssumme zwischen 15.000,01 € und 50.000,00 € liegt,

5) Der Bau- und Vergabeausschuss besteht aus 8 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 9 (1) Satz 2 vorliegt, beschließt der Bau- und Vergabeausschuss abschließend über

  1. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 14 (2) BauGB,
  2. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i.V.m. § 34 BauGB),
  3. Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und der Vergabeverordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF), soweit es sich nicht um laufende Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 9 (1) Satz 2 handelt, und wenn die Auftragssumme nicht mehr als 500.000,00 € beträgt,

6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit des beschließenden Ausschusses dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

 

§ 7
Beratende Ausschüsse

1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor:

  1. Finanzausschuss
  2. Schul- und Sozialausschuss
  3. Ordnungs- und Wirtschaftsausschuss.

2) Die Ausschussvorsitzenden werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d´ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des jeweiligen Ausschusses gewählt. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses.

3) Die Ausschüsse bestehen aus 5 stimmberechtigten Stadträten. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.

4) In folgende Ausschüsse werden zusätzlich und widerruflich durch den Stadtrat jeweils 3 sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen:

  1. Finanzausschuss
  2. Schul- und Sozialausschuss
  3. Ordnungs- und Wirtschaftsausschuss.

Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.

 

§ 8
Geschäftsordnung

entfällt

 

§ 9
Auskunftsrecht

 entfällt

 

§ 10
Bürgermeister

Bürgermeister erledigt die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben (Geschäfte der laufenden Verwaltung) oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 € nicht übersteigen.

Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen:

  1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i.V.m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden,
  2. die Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 8 TvöD und in den Entgeltgruppen S3 bis S8b,
  3. die Entscheidung über die in § 4 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 sowie in § 6 (4) genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden, und über die in § 6 (4) Nr. 5 genannten Rechtsgeschäfte im Rahmen der in Satz 2 festgelegten Wertgrenze,
  4. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte,

 

§ 11
Gleichstellungsbeauftragte

1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auf seinen Vorschlag eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.

2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

3) An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann die Gleichstellungsbeantragte teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Vorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.

 

§ 12
Interessenvertreter für Behinderte

1) Der Stadtrat bestellt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und Männern einen Interessenvertreter für Behinderte und zur Unterstützung der Senioren einen Interessenvertreter für Senioren.

2) Die Bestellung des Interessenvertreters für Behinderte und des Interessenvertreters für Senioren sind widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

3) Der Interessenvertreter für Behinderte und der Interessenvertreter für Senioren sind ehrenamtlich tätig.

 

III. ABSCHNITT
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER

 

§ 13
Einwohnerversammlung

Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Bürger durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlung ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 19 (5)  bekannt zu machen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

 

§ 14
Bürgerbefragung 

entfällt

 

IV. ABSCHNITT
EHRENBÜRGER

 

§ 15
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

 

V. ABSCHNITT
ORTSCHAFTSVERFASSUNG

 

§ 16
Ortschaftsverfassung

1) Es werden folgende Gebietsteile zu Ortschaften gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:

Bösdorf, Eickendorf, Etingen, Everingen, Kathendorf, Oebisfelde (einschließlich Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Weddendorf und Wassensdorf), Rätzlingen, Eschenrode, Döhren, Hödingen, Hörsingen, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt (einschließlich Klinze und Ribbensdorf), Walbeck, Weferlingen.

2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt.

3) Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:

1. Bösdorf5
2. Döhren5
3. Eickendorf5
4. Eschenrode5
5. Etingen7
6. Everingen5
7. Hödingen5
8. Hörsingen7
9. Kathendorf5
10. Oebisfelde15
11. Rätzlingen7
12. Schwanefeld5
13. Seggerde5
14. Siestedt7
15. Walbeck7
16. Weferlingen9

 

§ 17
Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte

 

Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 (3) KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:

1.     Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen,

2.     Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich Beleuchtungseinrichtungen,

3.     Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Wettbewerben zur Ortsverschönerung,

4.     Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,

5.     Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

6.     Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 10 Satz 2 handelt, wenn der Vermögenswert 3.000,00 € nicht übersteigt,

7.     Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 10 Satz 2 handelt, wenn der Vermögenswert 3.000,00 € nicht übersteigt.

8.     Vergabe von Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Im Übrigen bleibt § 6 (5) Nr. 3 unberührt.

9.     Pflege vorhandener Partnerschaften.

 

§ 18
Einwohnerfragestunden in den Ortschaften

Nach den Beschlüssen der Ortschaftsräte Bösdorf, Döhren, Eickendorf, Eschenrode, Etingen, Everingen, Hödingen, Hörsingen, Kathendorf, Oebisfelde, Rätzlingen, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck und Weferlingen sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner, die in der Ortschaft wohnen, nach folgendem Verfahren durchzuführen:

  1. Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.

  2. Der Ortsbürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu  Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die  Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

    (a) Für die Ortschaftsräte Kathendorf und Walbeck entfällt Punkt 2 Satz 3.

  3. Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Ortschaften gemäß Absatz 1 fallen.

    (a) Für die Ortschaftsräte Bösdorf, Döhren, Everingen, Hödingen, Hörsingen, Schwanefeld und Seggerde wird Punkt 3 um folgenden Satz ergänzt:

    Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

    (b) Für die Ortschaftsräte Bösdorf, Döhren, Eickendorf, Eschenrode, Etingen, Everingen, Hödingen, Hörsingen, Oebisfelde, Rätzlingen, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt und Weferlingen wird Punkt 3 um weitere folgende Sätze ergänzt:

    Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Ortschaft ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Stadt auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. C der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zweck der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In der Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.

    (c) Für den Ortschaftsrat Walbeck entfällt Punkt 3.

  4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister.  Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht  möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen erteilt werden muss.

    (a) Für den Ortschaftsrat Walbeck entfallen Punkt 4 Sätze 1 und 2.

 

VI. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN


§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen
Bekanntmachungen mit Ausnahme der Sitzungen und der Wahlbekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Stadt Oebisfelde-Weferlingen „Der Burgenbote“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an de      das Mitteilungsblatt „Der Burgenbote“ den bekannt zu machenden Text enthält. Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 (3) KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungssitzes, Oebisfelde, Theodor-Müller-Straße 16a, 39646 Oebisfelde-Weferlingen, im Mitteilungsblatt   „Der Burgenbote“ spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift       erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(2) Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.stadt-oebisfelde-weferlingen.de/de/satzungen-       verordnungen-und-richtlinien.html zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen nach Absatz 1 Satz 1 werden ebenfalls unter der Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen können jederzeit im Verwaltungssitz, Oebisfelde, Theodor-Müller-Straße 16a, 39646 Oebisfelde-Weferlingen, eingesehen und    kostenpflichtig kopiert werden.

(3) Die gesetzlich erforderlichen Wahlbekanntmachungen sowie die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates Oebisfelde-Weferlingen, und seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Absatz 3 KVG LSA erfolgen im Internet unter der Internetadresse bekanntmachungen.stadt-oebisfelde-weferlingen.de. Auf die Bekanntmachung der Sitzung und auf die Wahlbekanntmachung wird spätestens am Tag der Bereitstellung im Internet im Mitteilungsblatt der Stadt Oebisfelde-Weferlingen „Der Burgenbote“ hingewiesen.  Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt. Wird die Sitzung gemäß § 56a Absatz 2 KVG LSA als Videokonferenz durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenz verfolgt werden kann.

(4) Die Einberufung von Einwohnerversammlungen erfolgt im Mitteilungsblatt der Stadt Oebisfelde-Weferlingen „Der Burgenbote“ spätestens zwei Wochen vor dem Termin. Der Text der Einberufung wird im Internet unter der Internetadresse bekanntmachungen.stadt-oebisfelde-weferlingen.de zugänglich gemacht.

(5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter der Internetadresse www.stadt-oebisfelde-weferlingen.de bekannt zu machen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft, als vereinfachte Form der Aushang am Schaukasten in Oebisfelde, Theodor-Müller-Straße 16a, 39646 Oebisfelde-Weferlingen die Person betreffenden Ortschaft Bösdorf, Eickendorf, Everingen, Etingen, Kathendorf, Oebisfelde oder Rätzlingen bzw. der Aushang am Schaukasten in Weferlingen, Kirchplatz 10, 39356 Oebisfelde-Weferlingen die Person betreffenden Ortschaft Döhren, Eschenrode, Hödingen, Hörsingen, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck oder Weferlingen treten. Im Falle des Satzes 2 beträgt die Aushängefrist, wenn nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs folgt, in dem dafür bestimmten Schaukasten bewirkt.

 

VII. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 

§ 20
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 21
Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 20.01.2010 einschließlich der Änderungen außer Kraft.

Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 29.09.2015 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.09.2015, zuletzt geändert am 06.12.2022,  tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Hebesatzsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen für die Grund- und Gewerbesteuer ab 2017

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2016 (Der Burgenbote, Nr. 08/2016)

 

§ 1
Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zum 01.01.2017 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer    
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 375 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 375 v.H.
2. Gewerbesteuer auf   350 v.H.

 

§2
In-Kraft-Treten

1. Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 23.04.2014 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Kostenbeitragssatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.2020 (Der Burgenbote, Nr. 07/2020)

 

§1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(2) Die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bedarf dessen Zustimmung nach § 12 c KiFöG LSA. 
Wird das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 3 b KiFöG LSA ausgeübt, ist der Antrag auf Zustimmung seitens der Eltern bei auswärtiger Betreuung innerhalb des Landkreises drei Monate vor Betreuungsbeginn bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und bei Betreuung außerhalb des Landkreises 6 Monate vor Betreuungsbeginn beim Landkreis Börde, zu stellen.

 

§2
Entstehen der Kostenschuld

(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen oder der Tagespflegestellen ist ein Kostenbeitrag zu entrichten.

(2) Die Beitragsschuld entsteht mit der Bereitstellung des Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung. Beginn und Ende der Nutzung eines Einrichtungsplatzes kann zu jedem beliebigen Tag des Monats erfolgen. Die Kostenbeitragsschuld entsteht jedoch mit jedem begonnenen Monat in voller Höhe.

(3) Die Kostenbeiträge beinhalten nicht die Aufwendungen für die Verpflegung. Diese sind gesondert nach entsprechender Vereinbarung an den jeweiligen Speisenanbieter zu entrichten.

 

§ 3
Kostenbeitrage

(1) Kostenbeitragsschuldner sind Erziehungs- und Sorgeberechtigte des Kindes, im Folgenden Eltern genannt, das eine Kindertageseinrichtung oder eine Tagespflegestelle besucht. Mehrere Kostenbeitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Die Höhe des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege bemisst sich nach der Betreuungsart und dem zeitlichen Betreuungsumfang gemäß der Anlage dieser Satzung. Der Wechsel des Kindes in eine andere Betreuungsart erfolgt zum 01. des Monats, in welchem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Kinder gelten als Schulkinder ab 01.08. des Jahres, in dem sie eingeschult werden.

(3) Der für die Inanspruchnahme der Horte zu entrichtende Beitrag ist jeden Monat fällig. Für die Ferienhortbetreuung werden entsprechend des Betreuungsvertrages die Kostenbeiträge gemäß Anlage erhoben.

(4) Gastkinder zahlen für die Betreuung einen Kostenbeitrag entsprechend der Anlage. Der Kostenbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Eine Rückzahlung von Gastkindbeiträgen ist ausgeschlossen.

(5) In den Tageseinrichtungen besteht die Möglichkeit, die Betreuungszeit stundenweise zu staffeln; für die Betreuung von Kindern im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt von 4 bis 8 Stunden täglich. Für die Betreuung von Schulkindern ist eine stundenweise Betreuungszeit von 1 bis 6 Stunden wählbar. Die Betreuungszeit von Schulkindern am Nachmittag beträgt mindestens 3 Stunden.
Des Weiteren kann eine Wochenstundenbetreuung gewählt werden, wenn die Verteilung der Wochenstunden auf die Tage regelmäßig wiederkehrend ist.

(6) Aufgrund der familiären Situation oder wegen anderer Gründe der Eltern kann ein erweiterter ganztägiger Platz einer Tageseinrichtung angemeldet werden. Ein erweiterter ganztägiger Platz umfasst eine Betreuungszeit bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden und kann durch Zukauf von Stunden in Anspruch genommen werden.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedes Schulkind bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang während der Ferienzeiten einen erweiterten ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung Inanspruch nehmen. Die Betreuungszeit in den Ferien beträgt mindestens 4 Stunden.
Für den Zukauf werden je Monat 20 Betreuungstage zugrunde gelegt.

(7) Die Ermäßigung des Kostenbeitrages ergibt sich aus § 13 Absatz 4 KiFöG LSA.
Die Unterlagen zur Ermäßigung des Kostenbeitrages (Formular zur Beantragung der Geschwisterermäßigung und Nachweis zum Kindergeld) sind bei den zuständigen Sachbearbeitern der Stadt Oebisfelde-Weferlingen einzureichen. Die Eltern sind verpflichtet, den Wegfall der Vorraussetzungen für eine Ermäßigung des Kostenbeitrages unverzüglich anzuzeigen. Unberechtigt empfangene Ermäßigungen sind unverzüglich zurückzuzahlen.

(8) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit dreimal im Kalendermonat überzogen, wird dafür ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 100,00 € erhoben.

 

§ 4
Fälligkeit, Zahlung, Verzug

(1) Der Kostenbeitrag wird als Monatsbeitrag erhoben und ist zum Fünften eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Eine Zahlung des Kostenbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung bzw. der Tagespflegestelle ist nicht zulässig.

(2) Wenn die Zahlung des Kostenbeitrages für einen Monat nicht bzw. nicht in voller Höhe erfolgt, wird in der Regel schriftlich gemahnt. Ist der Kostenpflichtige mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsbeiträgen in Verzug wird das betreffende Kind, für das die Beitragsschuld eingetreten ist, von der Nutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bzw. der Tagespflegestelle ausgeschlossen.
Die Neuanmeldung ist nach vollständiger Schuldentilgung oder gesonderter Vereinbarung möglich, sofern freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen.

 

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Kostenbeitrages gemäß § 3 Abs. 6 dieser Satzung nicht unverzüglich mitteilt und die zu Unrecht gewährten Ermäßigungen nicht unverzüglich erstattet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragssatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt durch Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 04.06.2019 außer Kraft.

 

Anlage zur Kostenbeitragssatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt durch Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen (Gültig ab 01.09.2020)

Kinder von 0-3 Jahren

Anzahl der Stunden Kostenbeitrag
bis 4 h / Tag bzw. 20 h / Woche 131 €/Monat
bis 5 h / Tag bzw. 25 h / Woche 142 €/Monat
bis 6 h / Tag bzw. 30 h / Woche 154 €/Monat
bis 7 h / Tag bzw. 35 h/ Woche 166 €/Monat
bis 8 h / Tag bzw. 40 h / Woche 177 €/Monat
Zukauf von Stunden (erweiterter Ganztagsplatz) 0,60 €/ Stunde
Zukauf von Stunden (§ 5 Abs. 3 Kita-Satzung) 5 €/ Stunde
   
Gastkinder 52 €/Tag

 

Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

Anzahl der Stunden Kostenbeitrag
bis 4 h / Tag bzw. 20 h / Woche 95 €/Monat
bis 5 h / Tag bzw. 25 h / Woche 98 €/Monat
bis 6 h / Tag bzw. 30 h / Woche 101 €/Monat
bis 7 h / Tag bzw. 35 h/ Woche 103 €/Monat
bis 8 h / Tag bzw. 40 h / Woche 106 €/Monat
Zukauf von Stunden (erweiterter Ganztagsplatz) 0,15 €/ Stunde
Zukauf von Stunden (§ 5 Abs. 3 Kita-Satzung) 3 €/ Stunde
   
Gastkinder 29 €/Tag

 

Schulkinder

Anzahl der Stunden Kostenbeitrag
bis 1 h / Tag bzw. 5h/ Woche 29 €/Monat
bis 2 h / Tag bzw. 10 h / Woche 34 €/Monat
bis 3 h / Tag bzw. 15 h / Woche 40 €/Monat
bis 4 h / Tag bzw. 20 h / Woche 45 €/Monat
bis 5 h / Tag bzw. 25 h / Woche 50 €/Monat
bis 6 h / Tag bzw. 30 h / Woche 56 €/Monat
Zukauf von Stunden (§ 5 Abs. 3 Kita-Satzung) 2 €/ Stunde
   
Gastkinder 12 €/Tag

 

Ferienbetreuung

Anzahl der Stunden Kostenbeitrag
bis 4 h / Tag bzw. 20 h / Woche 2,25 €/ Tag
bis 5 h / Tag bzw. 25 h / Woche 2,50 €/ Tag
bis 6 h / Tag bzw. 30 h / Woche 2,80 €/ Tag
bis 7 h / Tag bzw. 35 h/ Woche 3,15 €/ Tag
bis 8 h / Tag bzw. 40 h / Woche 3,55 €/ Tag
Zukauf von Stunden (erweiterter Ganztagsplatz) 0,80 €/ Stunde

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen
für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2020 (Der Burgenbote, Nr. 01/2020)
Geändert durch 1. Änderung der Satzung der Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben, bekanntgemacht am 11.11.2021 (Der Burgenbote, Nr. 09/2021)

 

§ 1
Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben wird Kostenersatz nach § 22 Abs. 1 und 3 BrSchG in Form von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen wird durch die Satzung über die Einrichtung und den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 21.11.2012 fest­gelegt.

 

§ 2
Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(1) Gebühren werden erhoben für:

  1. Einsätze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
  2. andere als in § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz (§ 1 Abs. 3 BrSchG) oder der Hilfeleistung (§ 1 Abs. 4 BrSchG) dienen,
  3. freiwillige Einsätze,
  4. die Stellung einer Brandsicherheitswache
  5. Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen
  6. Leistungen auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, grundloser Alarmierung (böswilliger Alarm)

(2) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 2 Abs. 3 S. 2 BrSchG (Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung Luftlinie von der Gemeindegrenze) zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben. 

 

§ 3
Gebührenpflichtige, freiwillige Leistungen

(1) Freiwillige Leistungen werden nur auf ausdrückliche Anforderungen und nur dann erbracht, wenn diese ohne Vernachlässigung der nach dem BrSchG LSA zu erfüllenden Pflichtaufgaben möglich sind. Die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr darf durch die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(2) Für freiwillig erbrachte Leistungen werden Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben.

(3) Freiwillig ist eine Leistung, wenn es sich nicht um eine Pflichtaufgabe nach dem BrSchG handelt. Zu den freiwilligen Einsätzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gehören insbesondere:

  • Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
  • Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
  • zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,
  • Einfangen von Tieren,
  • Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,
  • Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
  • Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
  • Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fäl­len.

Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 2 Abs. 3 S. 2 BrSchG (Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung Luftlinie von der Gemeindegrenze) zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben.

 

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung ist derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend;

  1. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über Verantwort­lichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend;
  2. derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden;
  3. derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst,
  4. der Eigentümer der Anlage, bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen nach § 2 Nr. 5 dieser Satzung.

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

 

§ 5
Gebührentarif und Gebührenhöhe

(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterlie­gen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

(2) Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende.

(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

 

§ 6
Entstehen der Gebührenpflicht und Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte und verbindlichen Anmel­dung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.

(3) Für den Einsatz angefallene Materialien und Verbrauchsstoffe werden, ebenso wie deren Entsorgung, nach dem jeweiligen Tagespreis zuzüglich zu der Gebühr in Rechnung gestellt.

 

§ 7
Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungs­gesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt.

 

§ 8
Haftung

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

 

§ 9
Billigkeitsmaßnahmen

(1) Nach Maßgabe des § 13a KAG LSA können die Gebühren nach dieser Satzung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(3) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurtei­lung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.

 

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Erhebung von Kostenersatz sowie die Entgeltordnung über die Erhebung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 27.01.2015 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Gebühren für den Wochenmarkt in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
(Marktgebührensatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)

 

§1
Gebührenpflicht

Für die Überlassung der Standplätze und für die Benutzung der stadteigenen Marktstände auf dem Wochenmarkt im Ortsteil Oebisfelde sind Gebühren zu entrichten.
Die Gebühren betragen je Markttag:

1. für Marktstände bis zu 3m Standtiefe je lfd. Frontmeter 2,00 €
2. für Verkaufswagen  je lfd. Meter 2,50 €
3. pro Verkaufsständer   2,00 €

Zur Zahlung ist derjenige verpflichtet, der die Standplätze benutzt oder benutzen lässt.

 

§2
Entrichtung der Gebühr

Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben. Sie sind auf Verlangen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen auf das Konto der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu überweisen bzw. in der Kasse zu entrichten.

 

§3
Gebührenberechnung

  1. Für die Berechnung der Gebühren ist die vom Beauftragen der Stadt Oebisfelde- Weferlingen ermittelte volle Frontmeterlänge der Stände oder Plätze bzw. Stückzahl der Verkaufsständer maßgebend. Angefangene laufende Meter werden auf volle Meter aufgerundet.
  2. Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von überlassenen Ständen oder Plätzen begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühr.

 

§4
Inkrafttreten

Diese Marktgebührensatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Investitionen der gemeinnützigen Vereine der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2012 (Der Burgenbote, Nr. 08/2012)

 

1. Rechtsgrundlage

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen gewährt gemäß § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen gemeinnütziger Vereine.

 

2. Zuwendungszweck

Ziel und Zweck dieser Richtlinie ist, die gemeinnützigen Vereine bei der Durchführung von Investitionen zu unterstützen.
Die geförderten Investitionen müssen jeweils dem Vereinszweck des Zuwendungsberechtigten entsprechen.

 

3. Grundsätze der Bewilligung

Die Bewilligung von Fördermitteln für Investitionen der gemeinnützigen Vereine in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen sind freiwillige Leistungen der Stadt.
Die Bewilligung erfolgt im jeweiligen Kalenderjahr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung einer Maßnahme besteht nicht.

 

4. Zuwendungsberechtigte

Zuwendungsberechtigte sind die gemeinnützigen Vereine, die ihren Sitz in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen haben. Insbesondere gilt dies für Vereine mit Sitz im Stadtgebiet. Sie müssen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende sowie wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten.

 

5. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ab einem Gesamtwert von 2.000,00 Euro zur baulichen Verbesserung, Erhalt, Neubau und Ausstattung von Einrichtungen der gemeinnützigen Vereine. Diese müssen sich im Eigentum des jeweiligen Vereins bzw. der Stadt Oebisfelde- Weferlingen befinden.
Förderfähig sind weiterhin Gegenstände des sportfachlichen Bedarfes, Ausrüstungsgegenstände der Vereine und weitere investive Ausgaben insbesondere bei der Personalkostenförderung (arbeitsmarktpolitische Maßnahmen) und Anschaffungen von Arbeitsgegenständen, Instrumenten und Sachausgaben.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Transportanhänger
  • Bekleidung (Trikotsätze, Trachten, Uniformen u.ä.)
  • Lebende Tiere
  • Beamer, Overheadprojektoren
  • PC’s bzw. Laptops und das entsprechende Zubehör (Maus, Tastatur, Drucker usw.)
  • Telekommunikationselektronik
  • Tontechnik
  • Objektive, Foto- und Videokameras
  • Laufende Kosten (Miete und Pachten u.ä.)

 

6. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss nach Maßgabe des Haushaltsplans in Form einer Anteilsfinanzierung.
Die Investitionszuschüsse können bis zu einer Höhe von 80 % der Gesamtkosten betragen. Der Eigenanteil für den Zuwendungsempfänger beträgt mindestens 20 % des Gesamtvolumens.
Eigenmittel im Sinne dieser Richtlinie sind Eigenkapitel sowie Darlehen oder Zuschüsse von juristischen Personen des Privatrechts.
Die Zuschüsse der Stadt Oebisfelde-Weferlingen besitzen Nachrangigkeit gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Förderungen. In genehmigungspflichtigen Einzelfällen kann der Eigenanteil auch in Form von Eigenleistung erbracht werden. Hier gelten 10,00 € pro Stunde.

 

7. Verfahren

 

7.1. Antrag/Antragsfrist

Zuschüsse für investive Maßnahmen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragstellung hat bis zum 31.08. eines Jahres für das Folgejahr unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars an die Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu erfolgen.
Bereits bei der Planung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger auf eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.
Der Antragsteller hat die Ziele seines beabsichtigten Vorhabens anhand der beizufügenden Unterlagen hinreichend glaubhaft zu machen. Der Antrag umfasst mindestens:

  • eine Konzeption des geplanten Vorhabens, mit dem der Antragsteller anhand der beigefügten Unterlagen sein Ziel der Maßnahme glaubhaft darlegt (Eigenleistung und Leistung Dritter sind zu erläutern)
  • einen detaillierten Finanzierungsplan
  • eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
    Die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns besteht und kann unter Darlegung der Gründe gewährt werden
  • 3 vergleichbare Kostenangebote bzw. eine nachvollziehbare Kosteneinschätzung
  • einen Nachweis über die Absicherung des Eigenanteils an der Gesamtfinanzierung
  • die Gemeinnützigkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes
  • einen Auszug aus dem Vereinsregister
  • den Nachweis über die Bemühungen, Gelder von Dritten bzw. Gelder über eine Co-Finanzierung der Maßnahme (Antrag auf Zuschüsse vom Land, Landkreis, Landessportbund und sonstige) zu erhalten
  • eine Aufstellung der Mitglieder des Antragstellers für das laufende Kalenderjahr, die den jeweiligen Wohnsitz erkennen lässt
  • den Haushaltsplan des Antragstellers für das laufende Kalenderjahr
  • eine Erklärung, dass die Vereinsanlage mindestens 15 Jahre für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung steht sowie den Einwohnern der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ständig bzw. zu bestimmten Anlässen zugängig ist.

 

7.2. Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Eine teilweise bzw. vollständige Bewilligung bzw. Ablehnung erfolgt durch Bescheid nach Stadtratsbeschluss.

 

7.3. Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung wird durch den Bescheid geregelt.

 

7.4. Nachweis der Verwendung

Der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist ein Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis ist durch Belege zu untersetzen. Der Verwendungsnachweis ist baldmöglichst, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen einzureichen.
Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist berechtigt, jederzeit einen Zwischenbericht abzufordern.
Mit dem Verwendungsnachweis sind bezahlte Originalrechnungen mit Bestätigung der sachlich/rechnerischen Richtigkeit und dem Nachweis des Zahlungsverkehrs einzureichen. Alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen und im Verwendungsnachweis anzugeben. Der Sachbericht soll eine Darstellung der durchgeführten Maßnahme und Erläuterung zu etwaigen Abweichungen von dem im Antrag bzw. Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Kosten- und Finanzierungsplan beinhalten.
Der eingereichte Finanzplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.

 

7.5. Allgemeine Vorschriften

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen behält sich die Rückforderung des gesamten oder eine Teilbetrages der Zuwendung vor, wenn dieser nicht oder nicht vollständig für den im Bewilligungsbescheid genannten Zweck verwendet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Gesamtkosten der Maßnahme hinter dem Betrag, der bei der Bewilligung zugrunde gelegen hat, Zurückbleiben.
Vom Zuwendungsempfänger ist ein Verwendungsnachweis zu führen. Sollte der Verwendungsnachweis - auch nach Aufforderung - nicht oder nicht ordnungsgemäß bis zum Ablauf der eingeräumten Frist erbracht werden, kann die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen werden.
Der Missbrauch der Förderrichtlinie oder der Fördermittel, insbesondere durch fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bei der Antragstellung oder durch zweckwidrige Mittel Verwendung, hat grundsätzlich die Rückforderung der gewährten Fördermittel und den Ausschluss des Antragstellers von Förderungen für die nächsten 2 Jahre zur Folge.
Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Investitionsmaßnahme gewährleisten.

 

7.6. Maßnahmebeginn

Mit dem Vorhaben darf vor Erlass des Zuwendungsbescheides oder vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht begonnen werden.

 

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindereinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.2019 (Der Burgenbote, Nr. 09/2019)

 

§1
Zweck

Mit dieser Satzung wird das Wahlverfahren für die Elternsprecher, das Kuratorium und die Stadtelternvertretung in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen gem. § 19 Abs. 1 bis 4 KiFöG LSA der zurzeit geltenden Fassung geregelt.

 

§2
Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar für die jeweilige Elternvertretung sind die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder Personen, denen das Sorgerecht nach den Bestimmungen des BGB zusteht.

(2) Die Erziehungsberechtigten dürfen ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem Wahlvorgang vorliegt. Briefwahl ist nicht zulässig.

(3) Erziehungsberechtigte, die in der Kindertageseinrichtung tätig sind oder die Aufsicht über diese führen, sind nicht wählbar.                          

(4)  Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. Von den Erziehungsberechtigten eines Kindes ist nur einer wählbar. Sind beide Erziehungsberechtigten erschienen, so muss die Anwesenheitsliste auch ausweisen, wer von beiden das Wahlrecht ausübt und wählbar ist.

 

§ 3
Einberufung und Wahlvorbereitung

(1) Die/Der Leiterin/Leiter und deren Stellvertreter/-in der jeweiligen Kindertageseinrichtung sind Wahlleiter und Stellvertreter/Schriftführer für die Wahl des Kuratoriums. Dem Wahlleiter obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses.

(2) Die Wahl ist den Wahlberechtigten vom Wahlleiter mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Wahl erfolgt durch Aushang in der jeweiligen Kindertageseinrichtung und/oder durch Elternbriefe. Den Modus der Bekanntmachung legt die Einrichtung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kuratorium fest. Die Wahlbekanntmachung sowie alle anderen Bekanntmachungen, die durch Aushang erfolgen, haben bis zum letzten Tag der im Aushang genannten Frist auszuhängen.

(3) Der Wahltag ist für alle Kindertageseinrichtungen alle zwei Jahre und findet in der Zeit von September bis November des jeweiligen Jahres statt. Der Wahlleiter bestimmt den Wahltag.

(4) Der Wahlleiter stellt die ordnungsgemäße Ladung zur Wahl sowie die Wahlberechtigung und Wählbarkeit anhand der Anwesenheitsliste fest.

(5) Die anwesenden Wahlberechtigten werden vom Wahlleiter aufgefordert, Wahlvorschläge abzugeben. Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung ist den Kandidaten angemessen Gelegenheit zur Vorstellung und den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten zu geben.

 

§ 4
Wahl und Niederschrift

(1) In der Regel erfolgt die Wahl offen durch Handzeichen. Soweit ein Viertel der anwesenden Wahlberechtigten es verlangt, ist in geheimer Wahl mit Stimmzettel abzustimmen.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlleiter zu genehmigen und von ihm und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Wahl
  2. Ort und Datum der Wahl,
  3. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
  4. Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten Liste der Wahlvorschläge
  5. Art der Abstimmung
  6. Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen
  7. Wahlergebnis
  8. Anwesenheitsliste als Anlage.

 

§ 5
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter stellt fest, wie viele Stimmen auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis ist in der Kindertageseinrichtung durch Aushang bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt für die Dauer eines Monats. Sie ist mit dem Datum des Tages des Aushanges und dem Datum der Abnahme zu versehen und von der Leiterin der Einrichtung zu unterzeichnen.

 

§6
Wahlunterlagen

Nach der Wahl sind die Wahlunterlagen und die Bekanntmachungsaushänge im Original der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu übergeben. Sie sind für die Dauer der Wahlperiode aufzubewahren.

 

§ 7
Ausscheiden, Nachrücken

(1) Scheidet ein gewählter Elternvertreter aus, rückt bis zum Ablauf der Wahl­periode der jeweils stimmnächste Bewerber nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Steht kein stimmnächster Bewerber zur Verfügung, ist innerhalb von zwei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen, d. h. es wird für den Rest der Wahlperiode gemäß dieser Satzung neu gewählt.

 

§ 8
Wahl der Kuratoriumsvertreter und Stadtelternvertreter

(1) Die Erziehungsberechtigten einer Kindertageseinrichtung wählen nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung für die Dauer von zwei Jahren. Sofern in einer Tageseinrichtung Gruppen vorhanden sind, ist bei der Besetzung des Kuratoriums je Gruppe eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter zu wählen.
Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter nach Satz 1, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Kindertages­einrichtung.

(2) Die Kuratoriumsmitglieder wählen nach den §§ 3 bis 7 dieser Satzung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schriftführer.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt das Kuratorium nach innen und außen, beruft die Sitzungen ein und leitet diese.

(3) Die Kuratoriumsmitglieder jeder Kindertageseinrichtung wählen nach den §§ 4 bis 7 dieser Satzung aus ihrer Mitte einen Elternvertreter und dessen Stellvertreter in die Stadtelternvertretung für die Dauer von 2 Jahren.

 

§ 9
Stadtelternvertretung

(1) Die Stadtelternvertretung wird von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen beteiligt.

(2) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen lädt die gewählten Stadtelternvertreter mindestens 14 Tage vor der konstituierenden Sitzung ein.
Der Wahltag und die Wahlzeit werden von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen festgelegt. Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als die Hälfte der Stadtelternvertreter zusagen. Sollte auch eine wiederholte Einladung zur konstituierenden Sitzung die geforderte Quote nicht erreichen, so gilt sie trotzdem als ordnungsgemäß einberufen.

(3) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Dieser besteht aus zwei Mitarbeitern der Stadt Oebisfelde-Weferlingen, von denen einer die Wahl leitet und einer das Protokoll führt.
Die Stadtelternvertreter wählen entsprechend dem in dieser Satzung geregelten Wahlverfahren in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand bestehend aus

  • dem Vorsitzenden,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • und einem Schriftführer.

Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stadtelternvertretung nach innen und außen, beruft die Sitzungen ein und leitet diese.

 

§ 10
Kreiselternvertretung

Gemäß der „Satzung über das Wahlverfahren zur Kreiseltern- und Landeselternvertretung für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Börde“ des Landkreises Börde in der derzeit gültigen Fassung wird ein Kreiselternvertreter gewählt.

 

§ 11
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 29.09.2015 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 06.10.2016 (Der Burgenbote, Nr. 06/2016)

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen -im folgenden nur Stadt genannt- betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebietes anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) jeweils eine rechtlich selbstständige Anlage zur

a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf,
b) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf

als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt für

  1. das Schmutzwasser
    a) mittels öffentlicher Schmutzwasserkanalisationen im Freigefälle oder im Drucksystem und mechanisch-biologischer Kläranlagen mit Klärschlammbehandlung und -beseitigung oder
    b) mittels öffentlicher Mischwasserkanalisationen und Klärteichanlagen oder gleichwertiger Anlagen mit Klärschlammbehandlung und -beseitigung
  2. das Niederschlagswasser
    a) mittels öffentlicher Niederschlagswasserkanalisation oder
    b) mittels öffentlicher Mischwasserkanalisationen und Klärteichanlagen.

(3) Die Stadt erfüllt die Aufgaben der zentralen Schmutzwasserbeseitigung durch die Oebisfelder Wasser- und Abwasser GmbH (Oewa).

(4) Die Art der Abwasserbeseitigung und den Umfang der Abwasseranlagen im Stadtgebiet bestimmt der Stadtrat im Rahmen der geltenden Gesetze. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen überhaupt oder in bestimmter Weise oder auf den Anschluss an sie besteht nicht.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne der Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Mehrere solcher Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für Teilflächen eines Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechts eine selbstständige Inanspruchnahmemöglichkeit, so ist jede solcher Teilflächen als Grundstück im Sinne dieser Satzung anzusehen.

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.

(3) Die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation im Freigefalle, die öffentliche zentrale Mischwasserkanalisation und die öffentliche zentrale Niederschlagswasserkanalisation enden mit dem ersten Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück (ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze), bzw. die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation im Drucksystem mit dem Pumpenschacht und Pumpe (ohne elektrische Steuerungsanlage) auf dem zu entwässernden Grundstück ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze.

(4) Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.

 

§ 3
Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf diesem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt.

(2) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstückes begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht für das Grundstück betriebsfertig vorgehalten wird.

(4) Ändert sich die Art der Abwasserbeseitigung nach dem erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht, ist das Grundstück innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung durch die Stadt an die neue öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.

(5) Ist ein gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich, so kann die Stadt räumlich abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes vom Anschlusszwang ausnehmen. Eine solche Entscheidung ist den betroffenen Grundstückseigentümern mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung sind die betroffenen Grundstückseigentümer an Stelle der Stadt zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet (§ 79 b Wassergesetz-LSA).

 

§ 4
Benutzungszwang

Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser - sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung nach § 12 gilt - der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Dies gilt nicht für das Überlaufwasser der Grundstückskläranlagen, das mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde versickert, verrieselt, verregnet oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

 

§ 5
Befreiungen vom Anschluss oder Benutzungszwang

(1) Die Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang kann auf Antrag ausgesprochen werden, wenn

a) der Grundstückseigentümer für die Niederschlagswasserbeseitigung im Einzelfall nachweist, dass die Grundstückssituation, insbesondere die Untergrundverhältnisse, die Grundstücksgröße und die Art der Befestigung auf dem Grundstück ein Versickern oder schadloses Verwerten des Niederschlagswassers zulassen,
b) bei der Schmutzwasserbeseitigung der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar  ist

(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs unbefristet oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.

(3) Über Befreiungsanträge entscheidet der Stadtrat.

 

§ 6
Entwässerungsgenehmigung

(1) Die Stadt erteilt nach Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder des Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

(3) Die Stadt entscheidet ob, und wann welche öffentliche Abwasseranlage das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

(5) Die Stadt kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen.

(6) Vor Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung des Anschlusses der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis erteilt hat.

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung des Anschlusses begonnen oder wenn die Ausführung 2 Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um 2 Jahre verlängert werden.

(8) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Bauvorhaben des Bundes und des Landes.

 

§ 7
Entwässerungsantrag

(1) Der Entwässerungsantrag ist bei der Stadt mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung/Änderungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich ist. In den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation, die öffentliche Mischwasserkanalisation oder die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation hat zu enthalten:

a) eine Beschreibung des Bauvorhabens und seiner Nutzung mit Angaben über die Größe und Befestigungsart der versiegelten Flächen.
b) bei Gewerbebetrieben ist die Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten, sowie der voraussichtlich anfallenden Abwässer nach Mengen und Beschaffenheit beizufügen. Soweit Vorbehandlungsanlagen notwendig sind (§ 12 Abs. 8), sind Angaben über
- Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,
Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe),
- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb zu machen.
c) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer,
- Gemarkung, Flur, Flurstücke, Grundstücksgröße, Gebäude und befestigte Flächen,
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen,
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle.

Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten und Mischwasserleitungen mit strichpunktierten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.

Folgende Farben sind dabei zu verwenden:

Für vorhandene Anlagen: schwarz
Für neue Anlagen: rot
Für entfernte Anlagen: gelb

Die für Prüfungsvermerke grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

(3) Der Antrag für die Abwasserbeseitigung mittels Grundstückskläranlagen oder Sammelgruben hat darüber hinaus zu enthalten:

a) Baupläne der Hauskläranlage oder Sammelgrube
b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstückskläranlage, wenn das Überlaufwasser nicht in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet wird.

 

II. Besondere Bestimmungen für den Anschluss an Kanalisationen

 

§ 8
Grundstücksanschluss

(1) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist die Zuleitung vom jeweiligen Hauptentwässerungskanal bis ca. einen Meter auf das anzuschließende Grundstück einschließlich des ersten Revisionsschachtes (beim Freigefällesystem) bzw. Pumpenschachtes mit Pumpe (beim Drucksystem).

(2) Jedes Grundstück ist durch einen unmittelbaren unterirdischen Anschluss an den Hauptentwässerungskanal anzuschließen. Die Stadt kann anordnen oder auf Antrag gestatten, dass mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Grundstücksanschluss entwässert werden, wenn ein unmittelbarer Anschluss von Grundstücken nach den Feststellungen der Stadt nur unter großen Schwierigkeiten oder mit verhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Werden zwei Grundstücke durch einen gemeinsamen Grundstücksanschluss entwässert, so muss der Kontrollschacht nach Möglichkeit auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegt werden. Bei dem gemeinsamen Anschluss für mehr als zwei Grundstücke oder wenn für zwei Grundstücke der Kontrollschacht nicht auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegt werden kann, müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und Pflichten schriftlich festgelegt und durch Baulast gesichert werden.

(3) Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem Grundstückseigentümer.

(4) Der Grundstücksanschluss wird durch die Stadt hergestellt, erneuert, verändert oder beseitigt. Der Grundstückseigentümer hat die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung zu dulden.

(5) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhergesehene Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und heim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(6) Die Stadt hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die dafür aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn sie durch sein Verschulden erforderlich geworden sind.

(7) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.

 

§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den technischen Bestimmungen "Grundstücksentwässerungsanlagen" -DIN EN 12056, DIN EN 752, DIN 1986- herzustellen.

(2) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen.

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer mängelfreien Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfällt werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Der Grundstückseigentümer hat nach Aufforderung durch die Stadt die Grundstücksentwässerungsanlage regelmäßig - durchschnittlich alle 15 Jahre - darauf überprüfen zu lassen, ob sie sich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet. Zur regelmäßigen Zustandserfassung gehören auch Dichtigkeitsnachweise. Die Dichtigkeitsnachweise haben entsprechend DIN 1986 Teil 30 durch den Grundstückseigentümer zu erfolgen. Werden Mängel festgestellt, hat der Grundstückseigentümer diese innerhalb einer ihm von der Stadt gesetzten Frist auf eigene Kosten zu beseitigen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlage im Einvernehmen mit der Stadt anzupassen, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage dies erforderlich machen

(6) Grundstückskläranlagen und Vorbehandlungsanlagen (§ 12 Abs. 8) sind stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt fordern, dass die Anlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(7) Bei einer Entwässerung im Drucksystem gehört die elektrische Steuerungsanlage für die Pumpe zur Grundstücksentwässerungsanlage. Der Anschluss des Pumpenschachtes an die Stromversorgung erfolgt vorzugsweise über den Hausanschluss des Grundstückseigentümers. Sofern keine Stromversorgung vorhanden ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, einen Stromanschluss auf eigene Kosten herstellen zu lassen. Der Grundstückseigentümer trägt auch die anfallenden Stromkosten.

 

§ 10
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Vertretern oder Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfall- stellen zu gewähren. Die Vertreter oder Beauftragten haben sich - außer im Havariefall - vorher bei den Grundstückseigentümern anzumelden. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben entnehmen.

(2) Abwasseranfallstellen, Grundstückskläranlagen, Vorbehandlungsanlagen, Kontroll- schächte, Absperrschieber. Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen müssen zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

 

§ 11
Sicherung gegen Rückstau

(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gern. DIN EN 12056, DIN EN 752 und DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

 

§ 12
Benutzungsbedingungen

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- und Drainwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(4) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen feste und flüssige Stoffe aller Art, soweit sie nicht typische Bestandteile des häuslichen Schmutzwassers oder des Niederschlagswassers sind, nicht eingeleitet werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier und Ähnliches (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinerten Zustand nicht eingeleitet werden),
  • Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtete Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen,
  • Kaltreiniger, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette, Blut und Molke
  • Säure und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze, Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe.

(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (insbesondere § 46 Abs. 3) entspricht.

(6) Die Stadt kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge versagen oder von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen.

(7) Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen.

(8) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser den vorstehenden Anforderungen nicht entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zum Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen. Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu entsprechen haben, genehmigt. Die Stadt kann Maßnahmen zur Erzeugung oder zur Zurückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung unzureichend erfolgt.

(9) Die Stadt kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflussmengen überschritten werden.

(10) Ist zu erkennen, dass von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze 4 bis 7 unzulässiger Weise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

 

§ 13
Betrieb der Vorbehandlungsanlagen

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu bauen, zu betreiben, zu überwachen, zu unterhalten und zu verbessern, dass die Schädlichkeit des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird.

(2) Einleitungswerte, die in der Entwässerungsgenehmigung festgesetzt sind, gelten für das behandelte Abwasser wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung fließt (Anfallstelle). Erforderlichenfalls sind Probeentnahmemöglichkeiten einzubauen.

(3) Die in den Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen und unter Beachtung der Vorschriften für die Abfallbeseitigung zu beseitigen,

(4) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu beseitigen.

(5) Die Stadt kann verlangen, dass eine Person bestimmt und der Stadt schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.

(6) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen.

 

III. Schlussvorschriften

 

§ 14
Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Stadt betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).

 

§ 15
Anzeigepflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage, so ist die Stadt unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

 

§ 16
Altanlagen

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, sind, sofern sie nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksanlage genehmigt sind, innerhalb von 3 Monaten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können.

(2) Entfallt der Grund ein Grundstück zu entwässern, schließt die Stadt den Anschluss,

(3) Bei Stilllegung von Sammelgruben und Grundstückskläranlagen darf der Inhalt nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

 

§ 17
Befreiung

(1) Die Stadt kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden

 

§ 18
Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

(2) Wer entgegen § 17 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen oder ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von

a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung
d) zeitlicher Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlagen, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Hauptentwässerungskanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Ein Anspruch auf Schadensersatz hat er nicht, soweit die eingetretenen Schäden nicht schuldhaft von der Stadt verursacht worden sind. Im gleichen Umfang hat er die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen

 

§ 19
Zwangsmittel

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 (GVB1. LSA S. 710) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 53, 54 und 56 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 01.01.1996 (GVB1. LSA S. 2) in der zurzeit gültigen Fassung ein Zwangsgeld bis zu 500.000,00 Euro angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsgeld kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

 

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 der KVG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. I sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,
  2. § 3 Abs. 3 sein Grundstück nicht nach dem von der Stadt vorgeschriebenen Verfahren entwässert,
  3. § 3 Abs. 4 sein Grundstück nicht innerhalb von 3 Monaten an die neue öffentliche Abwasseranlage anschließt,
  4. § 3 Abs. 5 sein Grundstück nicht innerhalb von 3 Monaten an die öffentliche Abwasseranlage anschließt,
  5. § 4 Abs. 1 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet
  6. dem nach § 6 Abs. 1 - 5 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt,
  7. § 6 Abs. 6 vor Erteilung der Entwässerungsgenehmigung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
  8. § 7 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder die Änderung der Entwässerungsanlage nicht beantragt oder die notwendigen Antragsunterlagen nicht beibringt,
  9. § 8 Abs. 4 den Grundstücksanschluss selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt,
  10. § 8 Abs. 7 den Grundstücksanschluss verändert oder verändern lässt,
  11. § 9 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach der DIN EN 12056, DIN EN 752 und DIN 1986 herstellt,
  12. § 9 Abs. 2 die Rohrgräben nicht nach DIN 18300 verfüllt
  13. § 9 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfällt,
  14. § 9 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlage seines Grundstückes nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreibt und regelmäßig überprüfen lässt,
  15. § 9 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht an die öffentliche Abwasseranlage anpasst,
  16. § 10 den Vertretern oder Beauftragten der Stadt nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt, die Überprüfung des Abwassers und die Entnahme von Proben verhindert, Abwasseranfallstellen, Vorbehandlungsanlagen, Kontrollschächte, Absperrschieber, Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen unzugänglich macht und zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderte Auskünfte nicht erteilt,
  17. § 12 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder Abwasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten entspricht, Stoffe einleitet, die einem Einleitungsverbot unterliegen,
  18. § 13 Abs. 1 die Vorbehandlungsanlage nicht so baut, betreibt, überwacht, unterhält und verbessert, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering wie möglich gehalten wird,
  19. § 13 Abs. 2 Abwasser verdünnt,
  20. § 13 Abs. 3 Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme nicht rechtzeitig oder regelmäßig entnimmt,
  21. § 13 Abs. 6 Eigenkontrollen nicht durchfuhrt oder kein Betriebstagebuch führt,
  22. § 14 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder Eingriffe an ihr vornimmt,
  23. § 15 seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
  24. § 16 Abs. 1 Altanlagen nicht binnen 3 Monaten außer Betrieb nimmt,
  25. § 17 Abs. 2 Bedingungen und Auflagen nicht befolgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 21
Beiträge und Gebühren

(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Beiträge und Gebühren nach besonderen Rechtsvorschriften erhoben.

(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungs-kosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.

 

§ 22
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.01.2012 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts für das Gebiet des Geltungsbereiches des Stadtentwicklungs- und Handlungskonzeptes in den Ortsteilen Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2012 (Der Burgenbote, Nr. 08/2012)

 

§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechtes

Der Stadt Oebisfelde-Weferlingen steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der Umsetzung des Stadtentwicklungs- und Handlungskonzeptes Oebisfelde im Sinne des § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich der Oebisfelder Kernstadt und der Ortsteile Wassensdorf und Weddendorf (Geltungsbereich des Stadtentwicklungs- und Handlungskonzeptes in der Fassung vom 18.05.2011) ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Oebisfelde
Flur 3 - Flurstück 944/176
 
Flur 4 - Flurstücke 41/14, 130/1
 
Flur 5 - Flurstücke 27/1, 1414, 1415, 1448, 1450, 251/72, 263/72
 
Flur 7 - Flurstücke 16, 529, 539, 552, 555, 556, 573
 
Gemarkung Wassensdorf
Flur 10 - Flurstück 264
 
Gemarkung Weddendorf
Flur 10 - Flurstück 66/1
 

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Einrichtung und den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

 Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 und § 90 Abs. 1 Nr. 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBI. LSA S.190), zuletzt geändert durch § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes vom 12.07.2017 (GVBI. LSA S. 133), hat der Stadtrat der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in seiner Sitzung am 01.12.2020 die Satzung über die Einrichtung und den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen beschlossen:

 

§1
ORGANISATION, BEZEICHNUNG, AUFGABEN

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Stadt Oebisfelde-Weferlingen".

(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten sowie das Stellen von Brandsicherheitswachen.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial in ihrer Stärke und Ausrüstung gemäß den gesetzlichen Vorschriften vorzuhalten.

(4) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen untersteht dem Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eines Stadtwehrleiters.

(5) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter. 

 

§2
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung
  2. Jugendfeuerwehr
  3. Kinderfeuerwehr
  4. Alters- und Ehrenabteilung

 

§3
STADTWEHRLEITUNG

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen wird von einem Stadtwehrleiter geleitet. Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch stellvertretende Stadtwehrleiter, den Stadtjugendfeuerwehrwart, den Leitern für Einheiten laut der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplan der Stadt Oebisfelde-Weferlingen, Fachberatern sowie durch die Ortswehrleitungen unterstützt. Die Stadtwehrleitung setzt sich aus dem Stadtwehrleiter, seinen 3 Stellvertretern und dem Stadtjugendfeuerwehrwart zusammen, welche berufen werden.

Die stellvertretenden Stadtwehrleiter werden in die Bereiche

  1. Technik
  2. Aus- und Fortbildung
  3. vorbeugenden Brandschutz (Einsatzplanung / Einsatzvorbereitung)

gegliedert.

Die Leiter / Zugführer für Einheiten laut Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplan der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

  1. Führungsgruppe Oebisfelde-Weferlingen
  2. Zug Oebisfelde-Weferlingen „Tanklöschfahrzeuge"
  3. Zug Oebisfelde-Weferlingen „Lange Wegestrecke" Wasserförderung Nord
  4. Zug Oebisfelde-Weferlingen „Lange Wegestrecke" Wasserförderung Süd

werden eingesetzt.

(2) Dem Stadtwehrleiter obliegt grundsätzlich die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung der örtlich zuständigen Feuerwehr übertragen werden.

(3) Im Falle der Verhinderung wird der Stadtwehrleiter von einem stellvertretenden Stadtwehrleiter vertreten.

(4) Der Stadtwehrleiter und die Stellvertreter werden der Stadt Oebisfelde-Weferlingen von den Ortswehrleitern oder dessen Vertreter schriftlich zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 4 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters und der Stellvertreter erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine Mitgliederversammlung der Delegierten der Ortsfeuerwehren einzuberufen, die ausdrücklich die Wahl des Stadtwehrleiters und / oder seiner Stellvertreter zum Gegenstand hat. Eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche ist hierbei einzuhalten. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende
zieht. Die offene Wahl ist zulässig. Auf Verlangen eines Wahlberechtigten ist jedoch geheim über den Vorschlag abzustimmen. 

(5) Vorgeschlagen werden sollen nur fachlich und persönlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(6) Der Stadtwehrleiter und die Stellvertreter werden durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(7) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter können an allen Sitzungen und Beratungen der Gremien der Stadt Oebisfelde-Weferlingen teilnehmen, soweit Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr beraten werden und soweit nicht übergeordnete Gesichtspunkte dem entgegenstehen. Bei Vorlagen oder Stellungnahmen der Verwaltung zu Fragen der Freiwilligen Feuerwehr ist der Stadtwehrleiter anzuhören.

(8) Der Stadtwehrleiter führt gemeinsam mit den Ortswehrleitern mindestens alle 2 Monate eine Dienstversammlung durch.

 

§4
DIE ORTSWEHRLEITUNG

(1) Der Ortswehrleiter leitet die Ortsfeuerwehr. Er ist im Dienst der Vorgesetzte ihrer Angehörigen, soweit nicht der Stadtwehrleiter zuständig ist. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat er die Dienstanweisungen zu beachten. Der Ortswehrleiter wird im Verhinderungsfall in
allen Dienstangelegenheiten durch seinen stellvertretenden Ortswehrleiter vertreten.

Die Ortswehrleitung gliedert sich in:

  1. Ortswehrleiter
  2. stellvertretenden Ortswehrleiter

(2) Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter werden von den Kameraden im Einsatzdienst der betreffenden Ortsfeuerwehr in einer Dienstversammlung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 4 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Ortswehrleiters und des Stellvertreters erfolgen. Hierzu wird eine Versammlung aller Mitglieder im Einsatzdienst einberufen, die ausdrücklich die Wahl des Ortswehrleiters und/oder seines Stellvertreters zum Gegenstand hat. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Die offene Wahl ist zulässig. Auf Verlangen eines Wahlberechtigten ist jedoch geheim über den Vorschlag abzustimmen. 

(3) Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter werden durch den Träger der Feuerwehr in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von 6 Jahren berufen. 

 

§5
AUFNAHME IN DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR

(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über den zuständigen Ortswehrleiter zu beantragen. Der Antragssteller muss im Stadtgebiet der Einheitsgemeinde Oebisfelde-Weferlingen wohnhaft sein. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen nach Anhörung der Stadtwehrleitung und der zuständigen Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren.

(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bzw. in dessen Auftrag durch den Stadtwehrleiter unter Überreichung der Satzung und einer Aufnahmebestätigung. Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

 

§6
EINSATZABTEILUNG

(1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 67. Lebensjahr nicht überschritten haben. Auf Verlangen des Bürgermeisters der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist ein ärztliches Artest vorzulegen. In die Einsatzabteilung können darüber hinaus Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr als Fachberater aufgenommen werden. Werdas 16. Lebensjahr vollendet hat, kann als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an der Ausbildung teilnehmen.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere:

  1. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
  2. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
  3. an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Dies gilt nicht für Fachberater.

(3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken mit Zustimmung des Einsatzleiters im Einzelfall bei Einsätzen anwesend sein. Die in Satz 2 genannten Mitglieder dürfen sich an der Einsatzstelle nur außerhalb des Gefahrenbereiches und in Begleitung eines einsatzerfahrenen Feuerwehrangehörigen aufhalten. Eine Anrechnung auf die Einsatzstärke erfolgt nicht.

(4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

  1. einer dauerhaften Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen (Nachweis erforderlich),
  2. der Vollendung des 67. Lebensjahres. Ausnahmen zu der Altersgrenze sind auf Antrag zulässig.
  3. dem Austritt,
  4. dem Ausschluss,
  5. dem Tod.

(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen erklärt werden.

(6) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter eine Ermahnung aussprechen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(7) Der Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann, in Absprache mit dem Stadtwehrleiter, einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei

  • vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten,
  • rechtskräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat,
  • fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung oder
  • erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr

durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Im Fall des Zuzuges in die Stadt Oebisfelde-Weferlingen werden einem Bewerber, der nachweislich bereits einer Feuerwehr seines früheren Wohnortes angehört hat, nach seiner Aufnahme bereits vorhandene Qualifikationen und geleistete Dienstjahre anerkannt, wenn und soweit die durch den Bewerber entsprechend nachgewiesen werden. Über die Anerkennung entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Feuerwehr.

(9) Doppelmitglieder müssen die Vereinbarung zur Verpflichtung im Einsatzdienst in mehreren Freiwilligen Feuerwehren abschließen.

 

§7
DIENST IN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf der Grundlage eines zu erarbeitenden Dienstplanes. Dieser Dienstplan ist bis zum 15. Januar jeden Jahres an den
Stadtwehrleiter zu übergeben und anschließend durch den Träger zu genehmigen. Die Einsatzkräfte sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind in Dienstanweisungen geregelt, die der Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen erlässt. 

(3) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen wirkt mit der Risikoanalyse und Brandschutzbedarfsplan der Stadt Oebisfelde-Weferlingen darauf hin, dass für die Erfüllung der
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung Kräfte und Mittel in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Hier sind vom Stadtrat geeignete Maßnahmen zu beschließen.

(4) Als Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gelten der Einsatzdienst, der Ausbildungs- und Übungsdienst sowie:

  • die Brandsicherheitswache
  • die Teilnahme an Beratungen auf Stadt-, Landkreis- und Landesebene
  • die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Dienstplan ausgewiesen sind
  • die Mitwirkung als Funktionsträger auf Kreisebene
    und
  • die Zeit nach den Einsätzen, die für die Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlich ist.

Über angemessene Verpflegung der Einsatzkräfte bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr entscheiden der Einsatzleiter in Absprache mit dem Stadtwehrleiter oder seine Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die entsprechenden Aufträge werden grundsätzlich durch die Verwaltung erteilt. Sollte die Verwaltung hierfür nicht erreichbar sein (Einsätze an Sonn- und Feiertagen, außerhalb der Dienstzeiten), erfolgt die Auftragserteilung durch den Stadtwehrleiter in Abstimmung mit dem Rufbereitschaftsdienst der Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Bei Ausbildungs- und Übungseinheiten ist die Verpflegung Teil des Übungskonzeptes.

(5) Die Übernahme von Funktionen außerhalb der Stadt Oebisfelde-Weferlingen (z.B. Führungsaufgaben von besonderen Einheiten, Kreisausbildung, Kreisjugendfeuerwehr) ist mitbestimmungspflichtig durch den Träger der Feuerwehr.

 

§8
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen Ersatz verlangen.

(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter unverzüglich

  1. im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
  2. Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung,
  3. jeden Verkehrsunfall im und während des Dienstes

anzuzeigen.

Der Stadtwehrleiter oder der Ortswehrleiter haben die Meldung unverzüglich an die
Verwaltung weiterzuleiten.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Stadtwehrleiter an den Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen weiterzuleiten.

 

§9
ALTERS- UND EHRENABTEILUNG

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wenn die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung nach § 6 Abs. 4 dieser Satzung endet. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer eigenen Ordnung.

(2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch den Stadtwehrleiter und der Betreuung durch
den zuständigen Ortswehrleiter, die sich dazu eines Mitglieds der Alters- und Ehrenabteilung bedienen können. 

(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen,
  2. durch Ausschluss (§ 6 Abs. 7 gilt sinngemäß),
  3. Tod.

(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr - mit Ausnahme des Einsatzdienstes - übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung, des Verpflegungsdienstes und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst, a findet entsprechende Anwendung.

 

§10
JUGENDFEUERWEHR

(1) In den Ortsfeuerwehren soll die Bildung einer Jugendfeuerwehr besonders gefördert werden.

(2) In die Jugendfeuerwehr kann aufgenommen werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat und körperlich sowie geistig in der Lage ist, am Dienst in der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft hat vorzuliegen.
Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet durch:

  • Übernahme in die Einsatzabteilung,
  • Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Übernahme in die Einsatzabteilung,
  • dauerhafte Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen,
  • schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen oder
  • Ausschluss (§ 6 Abs. 4 d gilt sinngemäß).

(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht durch den zuständigen Ortswehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes bedient. Zur weiteren Unterstützung können Betreuer für die Jugendfeuerwehr benannt werden. Alle in der Jugendarbeit tätigen Kameraden müssen Mitglied der Einsatzabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung sein und über die entsprechende Ausbildung verfügen.

 

§11
KINDERFEUERWEHR

(1) In den Ortsfeuerwehren soll die Bildung einer Kinderfeuerwehr besonders gefördert werden.

(2) In die Kinderfeuerwehr kann nach schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wer das 6. Lebensjahr erreicht hat und in der
Lage ist, am Dienst der Kinderfeuerwehr teilzunehmen. Jüngere Kinder können aufgenommen werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand für die Belange der Feuerwehr haben. Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet durch:

  • Übernahme in die Jugendfeuerwehr,
  • Vollendung des 10. Lebensjahres ohne Übernahme in die Jugendfeuerwehr,
  • dauerhafte Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen,
  • schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen oder
  • Ausschluss (§ 6 Abs. 4 d gilt sinngemäß).

(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht durch den zuständigen Ortswehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes bedient. Zur weiteren Unterstützung können Betreuer für die Kinderfeuerwehr benannt werden. Alle in der Jugendarbeit tätigen Kameraden müssen Mitglied der Einsatzabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung sein und über die entsprechende Ausbildung verfügen.

 

§ 12
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Mitgliederversammlungen sind von der Stadtwehrleitung und der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen durchzuführen.

  1. Die Mitgliederversammlung der Stadtwehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen setzt sich aus den Ortswehrleitern, den
    stellvertretenden Ortswehrleitern sowie jeweils einem Delegierten aus den jeweiligen Ortsfeuerwehren zusammen. Der Delegierte wird durch Wahl in den Mitgliederversammlungen der Ortsfeuerwehren aus den Reihen der Einsatzkräfte bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehren setzt sich aus den Mitgliedern aller Abteilungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr zusammen. Stimmberechtigt
    sind die Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehr können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht

(2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht)
  2. die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Stadt-/ bzw. Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Bürgermeister der Stadt Oebisfelde-Weferlingen oder ein Drittel der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens eine Wochen vorher bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtwehrleiter bzw. Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 

(5) Es wird offen abgestimmt. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § IS Abs. 3 BrSchG erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des § 56 KVG LSA entsprechend Anwendung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Beschlüsse werden mit der auf Ja oder Nein lautender einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§13
DATENSCHUTZ
DATENVERARBEITUNG

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen verarbeitet die personenbezogenen Daten im Rahmen einer funktionsfähigen Freiwilligen Feuerwehr entsprechend der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO).

(2) Die Datenverarbeitung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist nach den Artikeln 5, 6 und 7 DSGVO in Verbindung mit dem Brand - und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) zulässig. Die Daten werden bei den Feuerwehrmitgliedern selbst erhoben.

(3) Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

 

§ 14
GLEICHSTELLUNG

Personen aller Geschlechter können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen sein, sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Satzung gleichgestellt. Dienstgrad und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.

 

§ 15
IN-KRAFT-TRETEN, AUSSER-KRAFT-TRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
vom 21.11.2012 außer Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Erhebung einer Hundesteuer

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2014 (Der Burgenbote, Nr. 03/2014)
Geändert durch 1. Änderung der Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Erhebung einer Hundesteuer, bekanntgemacht am 12.11.2015 (Der Burgenbote, Nr. 07/2015)

Geändert durch 2. Änderungssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Erhebung einer Hundesteuer, bekanntgemacht am 08.08.2019 (Der Burgenbote, Nr. 06/2019)

 

§ 1
Steuergegenstand

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als 3 Monate ist.

 

§ 2
Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde in einem Haushalt, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3
Entstehung der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen oder mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum  von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet und abgemeldet wird. Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, mit dem Halter wegzieht oder verstirbt.

 

§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).

 

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des  Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Steuer ist mit dem Jahresbetrag am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag bis 01.12. wird ab dem Folgejahr die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

                                                                                                                     

§ 6
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

a) für den ersten Hund 50,00 €
b) für den zweiten Hund  60,00 €
c) für den dritten und jeden weiteren Hund 70,00 €
d) für einen und jeden weiteren gefährlichen Hund 300,00 €

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Hunde im Sinne Absatz 1 a) sind wie im „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“ Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2009 definiert. 

 

§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen) nach den §§ 8 und 9 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich.

(2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll

  1. für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  2. entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden
  3. die in den Fällen des § 9 Nr. 3 und 4 geforderte Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Erfolg abgelegt haben
  4. und wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft ist.

(3) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.

 

§ 8
Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

  1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder Sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
  2. Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Erwerb.
  3. Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnis nachzuweisen. Und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

§ 9
Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für:

  1. einen Hund, der der Bewachung von bewohnten Gebäuden dient, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen,
  2. einen Hund, der der Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen dient, die von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.
  3. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen.
  4. Herdengebrauchshunde berufsmäßiger Schäfer in der erforderlichen Anzahl. Die Hunde müssen ausschließlich zum Hüten von Viehherden erforderlich sein und zu diesem Zweck verwendet werden.

 

§ 10
Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein von der zuständigen Fachorganisation geführtes anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 6 Abs. 1 Ziffer (a). Für Zuchthunde, die älter als 8 Jahre sind, gilt Satz 1 entsprechend. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

 

§ 11
Meldepflicht

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Gemeinde dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen.

 

§ 12
Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Gemeinde verbleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des Hundes gültig.

(3) Der Hundehalter hat dem/den von ihm gehaltenem/n Hund/en die gültige Steuermarke sichtbar anzulegen.

(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke zum Selbstkostenpreis ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. 

 

§ 13
Billigkeitsregelung

(1) Die Gemeinde kann die Hundesteuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) In die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Gemeinde die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Hundesteuer ganz oder teilweise erlassen.

(3) Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen durch den Hauptausschuss. Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür erheblich sind.

 

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§10 und 11 Abs. 3 und 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2 KAG-LSA.

 

§ 15
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

 

§ 16
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Gleichzeitig treten die alle Satzungen über die Erhebung von Hundesteuern der Ortschaften Bösdorf, Döhren, Eickendorf, Eschenrode, Etingen, Everingen, Hödingen, Hörsingen, Kathendorf, Oebisfelde, Rätzlingen, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck und Weferlingen außer Kraft.

Die 1. Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2017 (Der Burgenbote, Nr. 10/2017)

 

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

 

§ 2
Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs inne hat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken. Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann inne, wenn er sie

  1. mindestens drei Monate pro Jahr nutzen kann oder
  2. für nicht nur einen vorübergehenden Zeitraum nutzen kann.

Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgesehenen Zwecken nutzt.

(3) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtpflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt auch für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, welche Erziehungszwecken dienen.

(4) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn der Wohnungsnehmer seinen Hauptwohnsitz in einem Behindertenheim (bzw. in einem an eine Behindertenwerkstatt angegliederten Wohnheim) hat und es sich bei dem Nebenwohnsitz um die Wohnung der Eltern bzw. des bestellten Betreuers handelt.

(5) Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind.

 

§ 2a
Begriffsbestimmungen

§ 2 Abs. 3 wird wie folgt spezifiziert:

  1. Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.06.1975, GBl, I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind, umfassen Wochenendhäuser und andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen dienen.
  2. Erholungsgrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung.
  3. Wohnungen auf Grundstücken zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung unterliegen dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG vom 28.02.1983 BGBl. I S. 210 in der zurzeit geltenden Fassung).
  4. Nach lfd. Nr. 3 werden Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 Quadratmetern erfasst, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung zum dauernden Wohnen geeignet sind.
  5. Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe von 24 Quadratmetern überschreiten und vor Wirksamkeit des Einigungsvertrages rechtmäßig errichtet worden sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst. Der Nachweis der Rechtmäßigkeit ist auf Verlagen zu erbringen.
  6. Wohn- und Campingwagen, die zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden (Dauercamper), werden von dieser Satzung nicht erfasst.
  7. Zweitwohnungen nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung werden gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung besteuert.

 

§ 3
Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer im Stadtgebiet liegenden Zweitwohnung.
Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Dies gilt auch für unentgeltliche Nutzung. Mieter im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer eine Wohnung als Fremdenverkehrsgast vorübergehend für die Dauer eines Urlaubs (bis zu 30 Tage) angemietet hat.

(2) Haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 4
Entstehung, Erhebungszeitraum der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Beginnt das Innehaben einer Zweitwohnung bereits am ersten Tag eines Monats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

(3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen. Die zu viel gezahlte Steuer ist auf Antrag zu erstatten.

 

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

(3) Die Steuer wird zum 01.07. des Kalenderjahres fällig. Wird eine anteilige Steuer nach Absatz 1 festgesetzt, wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.

 

§ 6
Steuermaßstab

(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarung nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete).

(3) An Stelle des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, geschätzt.

(4) Die Vorschriften der §§ 9 und 79 des Bewertungsgesetzes i.d.F.d.B. vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der zurzeit geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung ist §42 der Zweiten Berechnungsverordnung i.d.F.d.B. vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) sowie die §§ 2-4 der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), beide in der zurzeit geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

 

§ 7
Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 v.H. der Jahresnettokaltmiete.

 

§ 8
Meldepflichten, Steuererklärung

(1) Wer im Stadtgebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen Inhaber einer Zweitwohnung wird, eine Zweitwohnung aufgibt oder bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Oebisfelde-Weferlingen innerhalb von 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.

(2) Die nach § 3 Abs. 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bis zum 15. des darauffolgenden Monats zur Feststellung der Steuerpflicht und der Besteuerungsgrundlage eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Muster abzugeben und auf Verlagen der Gemeinde, die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(3) Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen- Anhalt gilt als Anzeige im Sinne dieser Satzung.

(4) Änderungen der maßgeblichen Jahresnettokaltmiete sind der Stadt Oebisfelde- Weferlingen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden anzuzeigen.

 

§ 9
Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers

Hat der Steuerpflichtige nach § 3 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, hat jeder Eigentümer oder Vermieter des Grundstücks, auf der sich die der Steuer unterliegenden Zweitwohnung befindet oder jeder Eigentümer oder Vermieter der der Steuer unterliegenden Zweitwohnung auf Verlangen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen Auskunft zu erteilen, ob der Erklärungspflichtige in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er ein- oder ausgezogen ist und welche Jahresrohmiete zu entrichten ist bzw. war.

 

§ 10
Billigkeitsmaßnahmen

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint.

(2) Ist eine Einziehung des Anspruches nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann die Forderung ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen, der alle Tatsachen anzugeben hat, die hierfür erheblich sind.

 

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 im Gemeindegebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen Inhaber einer Zweitwohnung wird, eine Zweitwohnung aufgibt oder bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat und dies der Stadt Oebisfelde-Weferlingen nicht innerhalb von 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt anzeigt,
  2. entgegen § 8 Abs. 2 der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bis zum 15. des darauffolgenden Monats nicht den amtlich vorgeschriebenen Steuererklärungsbogen und die dazu erforderlichen Unterlagen einreicht,
  3. entgegen § 8 Abs. 4 der die Änderung der Jahresrohmiete nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden anzeigt,
  4. entgegen § 9 seiner Mitwirkungspflicht nach Aufforderung nicht nachkommt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können mit einer Geldbuße nach § 16 Abs. 3 KAG LSA geahndet werden.

 

§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten

Zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen nach den Maßgaben der Landesdatenschutzgesetze zur Verwendung von personen- und grundstücksbezogenen Daten berechtigt, soweit dies zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist.

 

§ 12a
Datenübermittlung von der Meldebehörde

(1) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, gemäß § 29 Abs. 5 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die folgenden personenbezogenen Daten:

  1. Vor- und Familiennamen
  2. Geburtsnamen
  3. Frühere Namen
  4. akademischer Grad (alt: Doktorgrad)
  5. Tag und Ort der Geburt
  6. Geschlecht
  7. Gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)
  8. Gegenwärtige und künftige Anschrift der Nebenwohnung
  9. Tag des Ein- und Auszugs
  10. Gegenwärtige und künftige Anschrift der Hauptwohnung
  11. Übermittlungssperren
  12. Sterbetag und -ort

(2) Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderungen bzw. nachträglichem
Bekanntwerdender Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.

(3) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die im Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.

 

§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

§ 14
Übergangsvorschriften

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bereits angemeldeten Zweitwohnungen gelten als angemeldet im Sinne des § 8 Abs. 1.

 

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Nichtamtliche Lesefassung

 

Satzung über die Erhebung von Aufgaben für die zentrale Schmutzwasseranlage in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2017 (Der Burgenbote, Nr. 01/2017)
Geändert durch 1. Änderung der Schmutzwassersatzung, bekanntgemacht am 21.12.2017 (Der Burgenbote, Nr. 10/2017)
Geändert durch 2. Änderung der Schmutzwassersatzung, bekanntgemacht am 22.12.2022 (Der Burgenbote, Nr. 10/2022)

 

Abschnitt I

 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen - im folgenden nur Stadt genannt - betreibt nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 25.01.2012 jeweils eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf.

(2) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

 

a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung ihrer öffentlichen zentra­len Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksan­schlusses (Anschlussleitung vom Hauptsammler einschließlich Revisionsschacht bzw. Pumpenschacht auf dem Grundstück) - Schmutzwasserbeiträge -,

b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage - Schmutzwassergebühren -,

c) Kostenerstattung für die Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sowie die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse
(Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach Grundstücksteilung).

(3) Für die Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage werden gesondert auf der Grundlage Allgemeiner Entsorgungsbedingungen privat­rechtliche Entgelte erhoben. Das gleiche gilt für die Kostenerstattung für Maßnah­men an Niederschlagswassergrundstücksanschlüssen.

 

Abschnitt II

 

§ 2
Grundsatz

(1)     Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Ver­besserung und Erneuerung ihrer öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseiti­gungsanlage Schmutzwasserbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile.

 

(2)     Der Schmutzwasserbeitrag deckt auch die Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses, nicht aber die Kosten für die Herstellung weiterer Grund­stücksanschlüsse (Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach Grundstücksteilung).

 

 

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1)     Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, wenn

a)    für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b)    sie - ohne das für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist -nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwick­lung der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

 

(2)     Grundstücke unterliegen auch dann der Beitragspflicht, wenn sie nicht Bauland im Sinne des Absatzes 1 sind, aber tatsächlich an die öffentliche zentrale Schmutzwas­serbeseitigungsanlage angeschlossen wurden.

 

(3)     Grundstück ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.


 

§ 4 Beitragsmaßstab

 

(1) Der Schmutzwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag be­rechnet. Bei dessen Ermittlung werden für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche angesetzt.

 

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die mindestens über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30m haben. Zwischendecken und Zwi­schenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung unberührt. Kann im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss festgestellt werden, so werden je angefangene 2,30 m - bei industriell genutzten Grundstücken 3,50 m - Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden als eingeschos­sige Gebäude behandelt.

 

(2)    Als Grundstücksfläche gilt

 

a)      bei Grundstücken, die insgesamt im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die ge­samte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbli­che Nutzung festgesetzt ist;

 

b)     bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und

 

aa) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen - sofern sie nicht unter Buchstabe f) fallen - die Gesamtfläche des Grundstückes, wenn sie baulich oder gewerblich nutzbar ist,

 

bb) mit der Restfläche im Außenbereich liegen - sofern sie nicht unter Buchstabe f) fallen - die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese eine bauli­che oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

 

c)     bei Grundstücken die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen sowie bei Grundstücken die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen - sofern sie nicht unter Buchstabe f) fallen - die Fläche im Satzungsbereich, die baulich oder gewerblich nutzbar ist;

 

d)       bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 BauGB besteht und die nicht unter Buchstabe f) fallen

 

aa) wenn sie insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,


 

bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch ein zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Flä­che zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft;

 

e)       bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a), b) oder d) bb) ergebe­nen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder übergreifen­den gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft;

 

f)         bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Bau GB sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festge­setzt ist oder die tatsächlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) so genutzt werden (z. B. Campingplätze, Dauerkleingärten und Schwimmbäder - nicht aber Friedhöfe und Sportplätze) 65 % der Grundstücksflä­che;

 

g)        bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Grundstü­cken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nut­zung als Fläche für die Landwirtschaft oder als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten in der Gestalt zuge­ordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Ist auf Grundstücken im Außenbereich durch Planfeststellung, Plangeneh­migung oder ähnlichem Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen (z. B. Abfalldeponie), so wird die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht, zugrunde gelegt.

 

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt.

soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch ein zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Flä­che zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft;

 

h)       bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a), b) oder d) bb) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder übergreifen­den gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft;

 

i)          bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Bau GB sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festge­setzt ist oder die tatsächlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) so genutzt werden (z. B. Campingplätze, Dauerkleingärten und Schwimmbäder - nicht aber Friedhöfe und Sportplätze) 65 % der Grundstücksflä­che;

 

j)          bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Grundstü­cken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nut­zung als Fläche für die Landwirtschaft oder als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten in der Gestalt zuge­ordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Ist auf Grundstücken im Außenbereich durch Planfeststellung, Plangeneh­migung oder ähnlichem Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen (z. B. Abfalldeponie), so wird die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht, zugrunde gelegt.

 

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

a)     bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan anstelle einer Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die Bau­massenzahl bzw. die höchst zulässige Gebäudehöhe geteilt durch 3,5 auf ganze Zah­len mathematisch ab- bzw. aufgerundet,

b)    bei Grundstücken auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

c)     die Zahl der tatsächlichen oder sich nach Umrechnung ergebenen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach b) überschritten werden,

d)    soweit kein Bebauungsplan besteht

aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollge­schosse,

bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung über­wiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 34 BauGB),

e)    soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Bau­massenzahl oder die Gebäudehöhe festgesetzt sind, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Wert nach aa) oder bb),

f)      bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festsetzt oder die innerhalb eines im Zusammenhang be­bauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Sportplätze, Dauerkleingärten, Campingplätze und Friedhöfe) die Zahl von einem Vollgeschoss,

g)      Bei Grundstücken im Außenbereich die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeiten,

Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist und der Be­bauungsplan oder die Satzung eine Festsetzung nach Buchstabe a oder Buchstabe b) nicht enthält, die Zahl von einem Vollgeschoss.

 

(4)     Auf Grundstücke im Bereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sind, wenn für sie die Zahl der Vollgeschosses festgesetzt ist, die Vorschriften dieser Satzung über beplante Gebiete, und wenn für sie keine Vollgeschosszahl festgesetzt ist, die Vorschriften dieser Satzung über unbeplante Gebiete im Innenbereich (§34 BauGB)

anzuwenden.

 

§ 5 Beitragssatz

 

(1)     Der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbesei­tigungsanlage beträgt je m2 Beitragsfläche 12,78 €.

 

(2)     Die festzusetzenden Schmutzwasserbeiträge sind auf volle € abzurunden.

 

(3)     Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung

der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung geregelt.

 

§6 Beitragspflichtige

 

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigen­tümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. vom § 8 Abs. 1 des Vermögens­zuordnungsgesetzes. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art 233 § 4 EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechtes beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur ent­sprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

 

Die Beitragspflicht entsteht mit der Herstellung der betriebsfertigen öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses einschließlich Revisions­schacht/Pumpenschacht für das Grundstück.


 (1)      Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen An­schluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit.

 

§8 Voraus Leistungen

 

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt wer­den, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

 

§ 9 Veranlagung und Fälligkeit

 

(1) Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

 

(2)  Die Stadt hat die Oebisfelder Wasser- und Abwasser GmbH (OeWA) gern. § 10 Abs. 1 S. 1 KAG LSA mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Beitrags­berechnungen, der Ausfertigung und Versendung der Beitragsbescheide sowie der Entgegennahme der Beiträge beauftragt.

 

 

§ 10 Ablösung

 

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe

des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des im § 5 festgesetzten Beitragssatzes zu ermitteln.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.


 

§ 11 Billigkeitsregelungen

 

(1)    Die Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke gemäß § 6 c (2) KAG LSA des im § 1 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Stadtgebietes beträgt 1.016,00 m2. Wohn­grundstücke sind übergroß, wenn sie 30 v. H. oder mehr über dieser Durchschnitts­größe liegen. Demgemäß wird ein übergroßes Wohngrundstück nur bis zur Größe von 1.321,00 m2 herangezogen.

 

(2)    Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, blei­ben beitragsfrei, Dem gemäß werden für Gebäude oder Gebäudeteile nach Satz 1 die Vollgeschossfaktoren gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht angesetzt.

 

(3)    Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Stadt kann zur Vermeidung sozialer Härten im Einzelfall zu­lassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. In diesem Fall ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 20 Jahres­leistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fällig­keit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 

(4)    Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne von § 201 BauGB oder als Wald genutzt, ist der Beitrag solange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhal­tung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Dies gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Fami­lienangehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung, Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen davon gilt die Stundungsverpflichtung nur, wenn die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird, wobei eine Ent­sorgung von Niederschlagswasser in durchschnittlich unbedeutender Menge unbe­rücksichtigt bleibt.

 

(5)     Der Betrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sin­ne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden oder Grundstücke oder Teile da­von aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind.


 

Abschnitt III
Schmutzwassergebühren

 

§12 Grundsatz

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden Schmutzwassergebühren in Form einer Verbrauchs- und Grundgebühr in Bezug auf die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche zentrale Schmutzwas­serbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

§13 Gebührenmaßstab

(1)     Die Schmutzwasserverbrauchsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemes­sen, die in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Be­rechnungseinheit für die Gebühr ist 1 ‘m Schmutzwasser.

(2)     Als in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten

a)    die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanla­gen zugeführte und durch Wassermesser ermittelte Wassermenge,

b)    die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Was­sermenge, einschließlich Niederschlagswasser, das als Brauchwasser in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird.

(3)     Hat ein Wassermesser nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die Wassermengen nach Absatz 2 b hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Erhebungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wassermesser nachzuweisen, die der Ge­bührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messein­richtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Un­terlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen.

(4)     Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Schmutzwasser­beseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf dieses Zeitraumes innerhalb zweier Monate bei der Stadt einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4 S. 2-4 sinngemäß. Die Stadt kann auf Kosten des An­tragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen o- der zu erstatten.

 

§ 14 Gebührensätze

 

(1)    Die Schmutzwasserverbrauchsgebühr beträgt 2,65 € je m3.

 

(2)    Weiterhin erhebt die Stadt eine monatliche Grundgebühr je Hausanschluss. Die Grundgebühr beträgt für jede Messeinrichtung der

 

Zählergröße                                          neue Definition                                Grundpreis/Monat
 
                                                                       nach MID*
 
Qn 2,5 m3/h                                           Q3 =4                                                     12,90 €
Qn 6,0 m3/h                                           Q3=10                                                   30,96 €
Qn 10,0 m3/h                                        Q3=16                                                   51,60 €
Qn 40,0 m3/h                                        Q3 ~ 63                                              206,40 €
Qn 60,0 m3/h                                        Q3= 100                                            309,60 €
 
 

 

§ 15 Gebührenpflichtige

(1)   Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dingliche Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2)   Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt anfal­len, neben dem neuen Verpflichteten.

 

§ 16 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an eine öffentliche zentrale Ab­wasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder dieser Anlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§ 17 Erhebungszeitraum und Entstehung der Gebührenschuld

 

Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren ist die zwölfmonatige Ableseperio­de und bei Entstehung der Gebührenpflicht während der Ableseperiode, der Rest teil der Ableseperiode. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.

 

§ 18 Veranlagung und Fälligkeit

 

(1)   Für die an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grund­stücke sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt und sind jeweils bis zum 1. Tag des laufenden Monats fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

(2)    Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, wer­den die Abschlagszahlungen für die Schmutzwassergebühr mit 1/12 des vollen Mo­nats nach der voraussichtlich entstehenden Jahresgebühr festgesetzt.

(3) Abschlusszahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endabrechnung werden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides fällig.

Die Stadt hat die LSW LandE Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Gebührenberechnungen, der Ausferti­gung und Versendung der Gebührenbescheide sowie der Entgegennahme der Ge­bühren beauftragt.

 

Abschnitt IV

 

§ 19 Erstattungsanspruch

 

(1)     Die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhal­tung der Grundstücksanschlüsse (= Anschlussleitungen vom Hauptsammler bis ein­schließlich Revisionsschacht/Pumpenschacht auf dem Grundstück) sowie die Auf­wendungen für die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse (Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach Grundstücksteilung) an die zentrale Schmutzwasserbesei­tigungsanlage sind der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.

 

(2)     Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme.

(3)     Die §§ 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

(4)     Die Stadt hat die Oebisfelder Wasser- und Abwasser GmbH (OeWa) mit der Er­mittlung der Berechnungsgrundlagen und der Berechnung der Kostenerstattungsan­sprüche sowie der Ausfertigung und Versendung der Kostenerstattungsbescheide sowie der Entgegennahme der Kostenerstattungsbeträge beauftragt.

 

Abschnitt V

 

§ 20 Auskunftspflicht

 

(1)      Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Die Stadt kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. (1) zur Auskunft ver­pflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Um­fange zu helfen.

 

§ 21 Anzeigepflicht

 

(1)    Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Ver­äußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2)    Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe be­einflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzu­zeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaf­fen, geändert oder beseitigt werden.

 

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

1.      § 20 Abs. 1 keine oder unrichtige Auskünfte erteilt.

2.      § 21 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht anzeigt.

3.     § 21 Abs. 2 die Anzeige über Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, unterlässt,

und es dadurch ermöglicht Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abga­benvorteile zu erlangen.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet wer­den.

 

§ 23 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.07.2013 außer Kraft.

Die 1. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Die 2. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraf