Für jede Maßnahme, bei der Sie den öffentlichen Verkehrsraum nutzen und einschränken, müssen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einholen.
Zu solchen Maßnahmen gehören:
Sie dürfen mit den Maßnahmen erst dann beginnen, wenn Ihnen die Anordnung erteilt wurde.
Sie sind dafür zuständig, die Öffentlichkeit über die Maßnahme zu informieren.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung legt die zuständige Behörde fest,
Diese Auflagen sorgen zum einen für die Sicherheit der Arbeitenden und Verkehrsteilnehmenden. Zum anderen stellen sie sicher, dass der Verkehr nicht mehr als nötig beeinträchtigt wird.
Sie benötigen eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht nur bei der vollständigen oder teilweisen Sperrung einer Fahrbahn. Sie ist auch dann nötig, wenn sich die Arbeiten nur auf Rad- oder Gehwege auswirken.
Handelt es sich bei der beantragten Verkehrsraumeinschränkung um eine Arbeitsstelle, so muss eine Bauleiterin beziehungsweise ein Bauleiter benannt werden.
Wenn die Maßnahme länger dauert als der beantragte Zeitraum, müssen Sie vor Ablauf der genehmigten Zeit die Verlängerung der Maßnahme beantragen.
Bei einer Havarie (Notmaßnahme) wenden Sie sich direkt an die zuständige Polizeidienststelle.
Sie können die verkehrsrechtliche Anordnung zur Verkehrsraumeinschränkung per Post beantragen.
Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie benötigen folgende Unterlagen:
örtliche / untere Straßenverkehrsbehörde
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Montag: 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Termine sind auch nach vorheriger Absprache möglich