Straßenreinigungssatzung
Nichtamtliche Lesefassung
Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Auferlegung der Reinigungspflicht auf öffentlichen Straßen
(Straßenreinigungssatzung)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.02.2012 (Der Burgenbote, Nr. 01/2012)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Straßenreinigung auf allen öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
(2) Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Satzung gehören die Ortsteile Bösdorf, Eickendorf, Etingen, Kathendorf, Oebisfelde, Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Wassensdorf, Weddendorf, Rätzlingen, Döhren, Eschenrode, Everingen, Hödingen, Hörsingen, Klinze, Ribbensdorf, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck und Weferlingen die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignete oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(3) Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, besonders dann, wenn ihr eine Hausnummer zugeteilt ist.
§ 2
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen -nachfolgend Straßen genannt- im Sinne dieser Satzung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und ihre Befestigung alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, verkehrsberuhigte Bereiche und Treppen.
(2) Zu den Straßen gehören die Fahrbahnen, Parkstreifen, Geh- und Radwege, Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Dämme und Stützmauern, Trenn- Seiten-, Rad- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn.
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzte Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von der Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege.
§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Innerhalb geschlossener Ortslagen wird den Eigentümern der an den öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der Straße bis zur Fahrbahnmitte übertragen. Die Fahrbahnen an Bundes- und Landesstraßen sind ca. einen Meter ab Fahrbahnrand gemessen, zu reinigen.
(2) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung, ein Gewässer zweiter Ordnung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt sind.
(3) Ist ein Grundstück deshalb ein Grundstück mit mehr als einer angrenzenden Straßenfront, weil an ihm eine öffentliche Stichstraße entlangführt, durch die lediglich weitere Grundstücke erschlossen werden, so obliegt die Reinigungspflicht den Eigentümern der Eckgrundstücke und den Eigentümern der weiteren Grundstücke der Stichstraße ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen jeweils zu gleichen Anteilen.
(4) Den Eigentümern werden hinsichtlich der Pflicht der Reinigung die Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Wohnungsberechtigten, Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst:
a) die allgemeine Straßenreinigung (§ 5),
b) den Winterdienst (§ 6).
§ 5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Laub und Unrat; Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Tritt im Laufe eines Tages eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Stroh, Müll, Abfall oder dergleichen durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung nach Feststellung unverzüglich vorzunehmen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 12 Abs. 1 des StrG LSA bleibt unberührt.
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen. Bei Frost ist der Einsatz von Wasser verboten.
§ 6
Winterdienst
(1) Bei Schnee sowie Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, Radfahrwege, Gossen (Schnittgerinne), Straßeneinläufe, Deckel für Hydranten und Absperrschieber, die Übergänge an Straßenbegrenzungen und Einmündungen sowie die Zugänge zu Grundstücken freizuhalten und mit abstumpfenden Material: handelsüblichen Streusalzen oder deren Gemischen abzustreuen. Hierbei sind Gehwege mit einer geringeren Breite als einem Meter ganz, die übrigen Gehwege und Radwege mindestens mit einer Breite von einem Meter freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 0,75 Meter neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten bzw. zu betreuen. Der Räum- und Streupflicht muss von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr nachgekommen werden.
(2) Die von Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und auf Gehweg gefährdet oder behindert wird. Die Durchfahrt für Räumfahrzeuge darf nicht behindert werden
(3) Die Bevorratung mit abstumpfendem Material hat durch die Räum- und Streupflichtigen zu erfolgen. Es ist nicht erlaubt Speisesalz, Chemikalien oder Asche dafür zu verwenden. Auftausalze dürfen nur in Verbindung mit anderem Streugut (Sand o. ä.) verwendet werden. Unterflurhydranten und Absperrschieber sind mit Auftausalzen freizuhalten.
(4) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglättedürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(5) Die Stadt ist berechtigt, Geh- und Radwege mit unbedeutendem Verkehr, insbesondere in Grünanlagen, vom Winterdienst auszuschließen. Der Ausschluss ist in einem Organisationsplan zu vermerken.
§ 7
Reinigungspflicht der Stadt
(1) Sind innerhalb der geschlossenen Ortslage nach § 3 Straßen, Wege und Plätze in die öffentliche Straßenreinigung einbezogen worden, obliegt der Stadt:
a) die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen, einschließlich der Gossen, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 als Gehwege gelten, Radwege, Parkplätze, Parkstreifen, Gehwege, Schutzstreifen vor stadteigenen Grundstücken, an denen der Stadt Nutzungsrecht im Sinne von § 3 Abs. 4 bestellt sind, zu reinigen, bei Bedarf zu sprengen und von Schnee zu räumen;
b) die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr, die Gehwege und Schutzstreifen vor stadteigenen Grundstücken und vor Grundstücken, an denen der Stadt Nutzungsrecht im Sinne von § 3 Abs. 4 bestellt sind, bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen
(2) Die Durchführung des Straßenreinigungs- und Winterdienstes erfolgt durch einem Organisationsplan, der von der Stadt aufgestellt und ständig den Veränderungen anzupassen ist.
(3) Soweit die Stadt die Straßenreinigung durchführt, geht der Kehricht mit der Aufnahme bzw. Verladung in ihr Eigentum über. Im Kehricht Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.
§ 8
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen des § 5 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt
- entgegen des § 6 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 6 Abs. 7 der GO LSA mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden
- Stadt Oebisfelde vom 13.05.1996,
- Gemeinde Bösdorf vom 12.11.1996,
- Gemeinde Rätzlingen vom 14.11.1996,
- Gemeinde Kathendorf vom 15.11.1996,
- Gemeinde Eickendorf vom 10.12.1996,
- Flecken Weferlingen vom 23.01.1997,
- Gemeinde Walbeck vom 02.12.1996,
- Gemeinde Döhren vom 15.04.1997,
- Gemeinde Everingen vom 14.03.1997,
- Gemeinde Seggerde vom 04.07.1997,
- Gemeinde Siestedt vom 18.11.1999,
- Gemeinde Schwanefeld vom 11.03.1997,
- Gemeinde Hödingen vom 21.10.1997,
- Gemeinde Hörsingen vom 24.11.1997 und
- Gemeinde Eschenrode vom 21.03.1997
außer Kraft.
Die 1. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



















