Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

Der Landkreis Börde erlässt folgende 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung  zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (klassische Geflügelpest) 

Im Landkreis Börde ist im Gebiet des UNESCO-Biosphärenreservats Drömling am 27.10.2025 der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt worden. 

 

1. Es wird eine infizierte Zone errichtet, die nachfolgende Ortschaften nebst der sie umgebenden freien Landschaft gem. Anlage umfasst: 

1.1. in der EG Stadt Oebisfelde-Weferlingen: 

Bergfriede, Bösdorf, Breitenrode, Buchhorst, Eickendorf, Etingen, Everingen, Gehrendorf, Kathendorf, Keindorf, Lockstedt, Maschenhorst, Niendorf, Oebisfelde,  Rätzlingen, Wassensdorf, Weddendorf, Zillbeck 

1.2. in der VG Flechtingen: 

Wieglitz, Ellersell, Berenbrock, Dorst, Elsebeck, Calvörde, Piplockenburg, Grauingen Klüden, Lössewitz, Mannhausen, Velsdorf, Wegenstedt, Zobbenitz, Keindorf, Bahnhof Flechtingen. 

 

2. Die Jagd auf Federwild wird in dem unter Ziffer 1. benannten Gebiet untersagt. 

 

3. Das Freilassen gehaltener Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands wird in dem 

unter Ziffer 1. benannten Gebiet untersagt. 

 

4. Das Verbringen von Geflügel wird in dem unter Ziffer 1. genannten Gebiet untersagt. 

 

5. Für die Anordnungen unter Ziffer 1. bis 4. dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige 

Vollziehung angeordnet. 

 

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist 

unverzüglich umzusetzen. 

 

I. Begründung 

Sachverhalt 

Am 27.10.2025 wurde bei einem Wildvogel im UNESCO-Biosphärenreservat Drömling im Landkreis Börde das hochpathogene Influenzavirus H5N1 nachgewiesen. Damit wurde der Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Börde amtlich festgestellt. 

Rechtliche Würdigung 

Gemäß $ 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine entsprechende Verfügung erlassen. Zuständig für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts sind gemäß $ 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) die Landkreise und kreisfreien Städte. Aus diesem Grund hat der Landkreis Börde diese Allgemeinverfügung erlassen. 

Die freie Landschaft umfasst gemäß 8 20 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) die Flächen des Waldes und des Feldes. 

Ist die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde gemäß Art. 70 VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2020/687 eine infizierte Zone um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels festlegen. Bei der Gebietsfestlegung wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten berücksichtigt. 

Gemäß Artikel 70 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 65 Buchstabe b VO (EU) Nr. 2020/6387 kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild und sonstige Aktivitäten im Freien regulieren. 

Durch das Jagdverbot wird der Kontakt zwischen Jägern und Wildvögeln reduziert, was eine potenzielle Verbreitung des Virus über Jäger (z.B. an Kleidung, Ausrüstung) unterbindet. Wildvögel, insbesondere Zugvögel, sind Träger des hochinfektiösen Geflügelpest-Virus. Eine direkte Bejagung kann die infizierten Wildvogelpopulationen aufscheuchen und damit potenziell die Übertragung des Virus beschleunigen. Auch soll verhindert werden, dass Jäger infizierte Vögel aufnehmen und somit das Virus in andere Gebiete oder in heimische Tierhaltungen tragen. Das Jagdverbot reduziert also dieses Risiko und unterbricht eine mögliche Kette der Virusübertragung. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Jagd auf Federwild in der infizierten Zone zu untersagen. Das Verbot ist auch geeignet, angemessen und zweckmäßig, um Nutzgeflügelbestände zu schützen und die hochansteckende Tierseuche einzudämmen. Widerstreitende Interessen der Jäger, wie die Durchführung von Jagden, stehen hier dem öffentlichen Interesse an einer Bekämpfung der Geflügelpest nach. 

Gemäß Artikel 70 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 65 Buchstabe a VO (EU) Nr. 2020/6387 kann die zuständige Behörde auch die Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren. 

Die Geflügelpest ist hochansteckend und endet für infizierte Tiere tödlich. Durch das Verbot des Auswilderns sowie das Verbringungsverbot wird der Kontakt zwischen möglicherweise infizierten und nicht infizierten Beständen bzw. wilden Vögeln unterbunden, was die Ausbreitung des Virus verhindert. Es ist eine effiziente Schutzmaßnahme zur Eindämmung der hochkontagiösen Viruserkrankung und soll die weitere Ausbreitung des Erregers verhindern und damit die Infektion weiterer Tiere stoppen. Diese Maßnahme dient sowohl dem Schutz von Nutztierbeständen als auch der Geflügelwirtschaft. Ein Ausbruch der Geflügelpest in einem Nutztierbestand kann erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Daher ist das Verbot der Verbringung von Geflügel geeignet, erforderlich und angemessen, und kein milderes Mittel zur Bekämpfung der Tierseuche in Bezug auf die Ausbreitung ersichtlich. 

Die sofortige Vollziehung wird gemäß 8 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Ziel hierbei ist die unverzügliche Umsetzung der Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 4., um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran, die Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände zu verhindern und eine Weiterverschleppung aus einem möglicherweise betroffenen, jedoch noch nicht als infiziert erkannten Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Untersagung, der Jagd auf Federwild in der infizierten Zone sowie der Verbringung von Geflügel innerhalb der infizierten Zone sowie aus der infizierten Zone und/ oder in die infizierte Zone, sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. 

Auf Grundlage der $ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest oder auch Einschleppung in Hausgeflügelbestände Gebrauch gemacht. 

Il. Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Börde, Bornsche Str. 2 in 39340 Haldensleben einzulegen. 

Der Widerspruch hat aufgrund des $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206 in 39104 Magdeburg kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. 

Belehrung über ordnungswidriges Handeln: 

Ordnungswidrig handelt derjenige, der gegen die Allgemeinverfügung verstößt. Der Verstoß kann gemäß $ 32 Abs. 2 Nr. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Bußgeld kann je nach Schwere des Verstoßes bis zu 30.000 Euro betragen. 

Haldensleben, 28.10.2025

 

 

Rechtsgrundlagen: 

- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (VO (EU) Nr. 2020/687) in der derzeit gültigen Fassung 

- Geflügelpestverordnung vom 15. Oktober 2018 (GeflpestV) in der derzeit gültigen Fassung 

- Gesetz über die Tierseuchenkasse und Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 09. Februar 2015 (AG TierGesG) in der derzeit gültigen Fassung 

- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (LWaldG - Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt) vom 25. Februar 2016 in der derzeit gültigen Fassung 

- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vom 21. November 2018 (TierGesG) in der derzeit gültigen Fassung 

- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 (VO (EU) Nr. 2016/429) in der derzeit gültigen Fassung 

- Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003 (VwVfG) in der derzeit gültigen Fassung

 

Allgemeine Hinweise: 

Jede Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) muss bei der zuständigen Behörde angezeigt sein (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Dies gilt auch für reine Hobbyhaltungen und ab dem ersten gehaltenen Tier. Tierhalter, die ihre Geflügelhaltung noch nicht angezeigt haben, sind daher aufgefordert, dies umgehend nachzuholen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen zur Fütterung und Tränkung von Geflügel wird ausdrücklich hingewiesen sowie das Tragen von Schutzkleidung empfohlen. (§§ 3, 5 und 6 GeflpestV). 

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landkreises Börde https://www.landkreis-boerde.de.