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Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.
Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Es gibt folgende Hinweise:
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt