Breitbandausbau

Die Bundesregierung entschied sich im Jahre 2015, im Rahmen des Weiße-Flecken-Förderprogrammes, deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze zu fördern. Das Förderprogramm bezog sich auf Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen war und eine Versorgung von nur unter 30 Mbit/s vorlag. Mit den Ergebnissen eines durchgeführten Markterkundungsverfahrens, beantragte die Stadt Oebisfelde-Weferlingen im Jahre 2016 die Weiße-Flecken-Förderung und erhielt 2017 den Zuschlag in Form des Zuwendungsbescheides.

Für das Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen wurden in drei Vergabeverfahren (Vergabe Netzbetrieb, Vergabe Planungs- und Bauleistung (TÜ), Vergabe Projektsteuerung) die erforderlichen Leistungen für die Planung, den Bau, die Bauüberwachung und den Netzbetrieb ausgeschrieben. Zu diesem Zweck wurde innerhalb des Landkreises Börde eine ARGE Breitband gebildet, die die erforderlichen Verfahren zentral durchgeführt und gesteuert hat. Zur Feststellung des konkreten grundstücksbezogenen Versorgungsbedarfes hat die Stadt Oebisfelde-Weferlingen innerhalb aller Ortsteile zentrale Informationsveranstaltungen durchgeführt. In Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber konnten die konkreten Bedarfe der Nutzer ermittelt und innerhalb der Planungen und Ausführungen berücksichtigt werden.

Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen hat bereits mit der Unterzeichnung des TÜ-Vertrages aufgrund des erheblichen Versorgungsbedarfes die ersten Cluster zur Planung und zum Bau freigegeben. Damit konnte ein unverzüglicher Projektstart durch den TÜ erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt war auf Grundlage des bereits gegebenen Status der Netzplanung die Clustereinteilung für die Gesamterschließung des Gebietes der Stadt Oebisfelde-Weferlingen abgeschlossen. Das Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen wurde in insgesamt 9 Planungs- und Baucluster aufgeteilt.

Ziel des Projektes war es, die mangelhaften Versorgungsbedingungen durch die Realisierung und den Aufbau eines durch die Bundesrepublik Deutschland geförderten NGA-Breitbandnetzes im kompletten Gebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu beseitigen. Mit der Umsetzung der Maßnahme stehen nunmehr offene leistungsfähige Infrastrukturen im Gesamtgebiet der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zur Verfügung. Das errichtete Breitbandnetz wird durch den Netzbetreiber, die DNS:NET Internet Service GmbH, betrieben.

Das errichtete NGA-Netz ermöglicht für jedes Grundstück innerhalb des Stadtgebietes eine flächendeckende Realisierung von leistungsstarken Glasfaseranschlüssen, sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung.

Neben den weißen Flecken, also allen Adressen für die im Markterkundungsverfahren eine Versorgung von unter 30 Mbit/s festgestellt wurde, wurde im Rahmen der durch die Gremien des Stadtrates vorgenommenen politischen Abwägungen bereits frühzeitig entschieden, dass auch die nicht förderfähigen Bereiche (die sogenannten grauen bzw. schwarzen Flecken) mit Eigenmitteln erschlossen werden sollen. Grundlage für den vorgenannten Entscheidungsprozess bildete unter anderem auch die Tatsache, dass auf Basis der optimierten Netzplanung und der in diesem Kontext stehenden wirtschaftlichen Umsetzung des Gesamtprojektes, die nicht förderfähigen Bereiche ohnehin gequert werden mussten und daraus resultierend eine vergleichsweise wirtschaftliche Erschließung möglich war. Darüber hinaus wurden gesamträumlich die angrenzenden Nachbargemeinden/-landkreise insoweit betrachtet, dass dort gemeinde- und landkreisübergreifende Backboneverbindungen geplant und gebaut wurden. Hierdurch werden mittelfristig optimale Bedingungen für die weitergehende Entwicklung von erforderlichen Versorgungsinfrastrukturen geschaffen. Hierzu wurden beispielsweise zwei Gemeindeübergänge zum Gebiet der Verbandsgemeinde Flechtingen sowie ein Landkreisübergang in die Altmark soweit vorbereitet, dass eine problemlose Kopplung der Netze möglich ist. 

Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum 01.12.2021 in Kraft getreten

Was ändert sich für die Verbraucher?

Die nunmehr in Kraft getretene Änderung des TKG räumt den Verbrauchern bezüglich der Nutzung von Telekommunikationsdiensten weitergehende Rechte ein.

Hierzu gehören im Einzelnen folgende Sachverhalte:

  1. Vor dem Vertragsabschluss muss der Anbieter dem Verbraucher gemäß § 54 Absatz 3 TKG eine ordnungsmäße Zusammenfassung des Vertrages mit folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
    1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese sich von ersteren unterscheiden,
    2. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
    3. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Telekommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oderverbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden,
    4. die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung,
    5. die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen und
    6. im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und eder Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.
  2. Laufzeit und Kündigungsfristen
    Die vertragliche Mindestlaufzeit beträgt gemäß § 56 TKG wie bisher immer noch 24 Monate. Sie verlängert sich nach Ablauf dieser Zeit automatisch, sofern der Verbraucher nicht vorher kündigt. Entgegen der alten Regelungen hat der Verbraucher nach Ablauf des Grundvertrages aber nunmehr die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
  3. Rückerstattungsanspruch: Recht zur Minderung der Zahlung
    Gemäß § 57 Absatz 4 TKG wurde den Verbrauchern bei anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit ein Recht zur Minderung der monatlichen Entgeltzahlungen eingeräumt. Seitens der Bundesnetzagentur wurden die hierfür notwendigen Voraussetzungen wie folgt definiert:
    Nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
    die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder
    die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird“ (Bundesnetzagentur - Breitbandmessung und Funkloch-App).
  4. Dokumentationen von Internetstörungen

§ 58 TKG stellt nunmehr klar, dass dem Verbraucher gegenüber dem Anbieter nunmehr ein unverzügliches und unentgeltliches Störungsbeseitigungsrecht zusteht. Der „Störungsvorgang“ ist durch den Anbieter umfassend zu dokumentieren. „Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, ist er verpflichtet, den Verbraucher spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.“ Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen, steht dem Verbraucher eine Entschädigung zu.

Weitere Informationen können Sie beispielsweise über den Verbraucherservice Bayern im KDFB e.V. oder andere Verbraucherportale erhalten:

https://www.verbraucherservice-bayern.de/themen/verbraucherrecht/pro-verbraucherschutz-neues-telekommunikationsgesetz-ab-1122021